RS Vwgh 2008/4/23 2005/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z3;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs4;
GGBG 1998 §7 Abs8;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1(Hier ohne den Klammerausdruck am Ende. Hier: Die Verpflichtungen der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 treffen den Auftraggeber bzw den Verlader in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu; vgl zum Verhältnis der Strafnormen im GGBG betreffend eine Person in den Funktionen als Auftraggeber und Verlader das - sich auf den vorliegenden Sachverhalt beziehende - Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0327.)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Art. 4 des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 Z. 4 des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 lit d Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich § 31 Abs. 1 WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt § 7 des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich § 7 des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu § 31 WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 bestraft werden.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030001.X01

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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