TE Vwgh Beschluss 2025/1/14 Ra 2024/09/0086

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Veröffentlicht am 14.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B in C, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, der gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, betreffend Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Dezember 2024, VGW-PA-157/2021-134, der Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Dezember 2024, VGW-PA-157/2021-134, der Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Richter des Verwaltungsgerichts Wien.
2
Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 22. Juni 2020 wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 22. Juni 2020 wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.
3
Mit (Ersatz)Erkenntnis des Personalausschusses im zweiten Rechtsgang vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 wiederum gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 VWG-DRG ebenfalls mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.Mit (Ersatz)Erkenntnis des Personalausschusses im zweiten Rechtsgang vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 wiederum gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, VWG-DRG ebenfalls mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Oktober 2024, E 317/2024-36, ablehnte.
5
Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2024, E 317/2024-38, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2024, E 317/2024-38, die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
In der Folge wurde die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war, eingebracht. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, durch das angefochtene Ersatzerkenntnis sei für den Revisionswerber eine unmittelbar belastende Rechtslage geschaffen worden. Mittlerweile sei ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet worden und dem Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht aufgrund eines Fristsetzungsantrages mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2024, Fr 2024/12/0019-2, aufgetragen worden, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. Der Revisionswerber weise keine relevante Zahl an Rückstandsakten, Verjährungen oder „Heber“ auf, weshalb eine aufschiebende Wirkung keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Dienstgeber habe.
7
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 gab der Personalausschuss dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. In der Begründung führt der Personalausschuss auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass nicht verkannt werde, dass mit der zweimaligen negativen Leistungsbeurteilung für den betroffenen Richter ein massiver Eingriff einhergehe, aber zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses gebieten würden. Eine funktionierende Rechtsprechung sei eine der maßgeblichen Säulen des Rechtsstaates. Die Hintanhaltung einer massiven Beeinträchtigung dieser Staatsfunktion durch eine für die Ausübung des Richteramtes nicht geeignete Person stelle ein zwingendes öffentliches Interesse dar. Ein finanzieller Nachteil trete für den Revisionswerber erst mit der Amtsenthebung durch das Bundesverwaltungsgericht ein. Selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Personalausschusses und einer zwischenzeitig allenfalls verfügten Amtsenthebung des Revisionswerbers durch das Dienstgericht würden die finanziellen Nachteile ex lege beseitigt. Zudem habe die angefochtene Entscheidung nicht die sofortige Amtsenthebung zur Folge, sondern erst durch ein gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 VGW-DRG zu erlassendes Erkenntnis, gegen das nicht nur die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, sondern auch die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen stehe.Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 gab der Personalausschuss dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. In der Begründung führt der Personalausschuss auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass nicht verkannt werde, dass mit der zweimaligen negativen Leistungsbeurteilung für den betroffenen Richter ein massiver Eingriff einhergehe, aber zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses gebieten würden. Eine funktionierende Rechtsprechung sei eine der maßgeblichen Säulen des Rechtsstaates. Die Hintanhaltung einer massiven Beeinträchtigung dieser Staatsfunktion durch eine für die Ausübung des Richteramtes nicht geeignete Person stelle ein zwingendes öffentliches Interesse dar. Ein finanzieller Nachteil trete für den Revisionswerber erst mit der Amtsenthebung durch das Bundesverwaltungsgericht ein. Selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Personalausschusses und einer zwischenzeitig allenfalls verfügten Amtsenthebung des Revisionswerbers durch das Dienstgericht würden die finanziellen Nachteile ex lege beseitigt. Zudem habe die angefochtene Entscheidung nicht die sofortige Amtsenthebung zur Folge, sondern erst durch ein gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VGW-DRG zu erlassendes Erkenntnis, gegen das nicht nur die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, sondern auch die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen stehe.
8
Nach Vorlage der Revision durch den Personalausschuss an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2025 die Abänderung der Entscheidung des Personalausschusses über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG. Begründend wird den Ausführungen des Personalausschusses entgegengetreten und unter anderem vorgebracht, dass dieser in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der Revisionswerber seine Arbeitsleistung nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens beträchtlich gesteigert habe. Ein Nachteil des Dienstgebers und ein öffentliches Interesse sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsste der Revisionswerber (gegebenenfalls kurzfristig) als Richter aus dem Dienst entlassen werden, das Verwaltungsgericht Wien müsste die Geschäftsverteilung ändern und dem Revisionswerber alle Akten abnehmen, nur um dies gegebenenfalls nach kurzer Zeit rückgängig zu machen. Die kurzfristige Aktenabnahme von bereits weit vorangeschrittenen Verfahren ginge zulasten der Parteien, die eine Verlängerung der Verfahrensdauer in Kauf nehmen müssen und führe möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 EMRK).Nach Vorlage der Revision durch den Personalausschuss an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2025 die Abänderung der Entscheidung des Personalausschusses über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG. Begründend wird den Ausführungen des Personalausschusses entgegengetreten und unter anderem vorgebracht, dass dieser in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der Revisionswerber seine Arbeitsleistung nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens beträchtlich gesteigert habe. Ein Nachteil des Dienstgebers und ein öffentliches Interesse sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsste der Revisionswerber (gegebenenfalls kurzfristig) als Richter aus dem Dienst entlassen werden, das Verwaltungsgericht Wien müsste die Geschäftsverteilung ändern und dem Revisionswerber alle Akten abnehmen, nur um dies gegebenenfalls nach kurzer Zeit rückgängig zu machen. Die kurzfristige Aktenabnahme von bereits weit vorangeschrittenen Verfahren ginge zulasten der Parteien, die eine Verlängerung der Verfahrensdauer in Kauf nehmen müssen und führe möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Artikel 6, EMRK).
9
Nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10
Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
11
Das Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ist vom Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht mit Erkenntnis seines Amtes zu entheben, wenn seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) beurteilt wird (vgl. § 15 Abs. 4 Z 1 VGW-DRG). Die Beendigungsgründe des § 15 Abs. 4 Z 1 VGW-DRG gelten gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994.Das Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ist vom Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht mit Erkenntnis seines Amtes zu entheben, wenn seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, und Absatz 5, zweiter und dritter Satz) beurteilt wird vergleiche , Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VGW-DRG). Die Beendigungsgründe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VGW-DRG gelten gemäß Paragraph 15, Absatz 5, leg. cit. als Entlassung im Sinn des Paragraph 74, DO 1994.
12
Im vorliegenden Fall ist in Umsetzung der in Revision gezogenen (zweiten) negativen Dienstbeurteilung bereits ein Amtsenthebungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Vom Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien wurde beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Amtsenthebung ein Fristsetzungsantrag gestellt. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2024, Fr 2024/12/0019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine dreimonatige Frist zur Erlassung der Entscheidung über die Amtsenthebung eingeräumt.
13
Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der ein Amtsenthebungsverfahren bereits längere Zeit anhängig ist und eine Entlassung unmittelbar droht, liegen unverhältnismäßige Nachteile einer sofortigen Umsetzung der angefochtenen negativen Dienstbeurteilung für den Revisionswerber schon im Hinblick auf den mit einer Amtsenthebung verbundenen massiven Eingriff in die richterliche Tätigkeit auf der Hand. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen - entgegen der Ansicht des Personalausschusses - auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers ausschlägt.
14
Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 14. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090086.L00

Im RIS seit

10.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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