TE Vwgh Beschluss 2025/1/14 Ra 2023/10/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2025
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
VerwGesG 2016 §11 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §47 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. November 2022, Zl. W157 2238566-1/9E, betreffend Auftrag i.A. des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 (mitbeteiligte Partei: R GmbH in W, vertreten durch die Thomas Wallentin Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Rosengasse 8/7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei, „der Revisionswerberin“ Aufwandersatz für die erstattete Revisionsbeantwortung aufzutragen, wird abgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. November 2022 behob das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei - einen (mit Bescheid der Revisionswerberin [der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht] vom 9. September 2020 ausgesprochenen und mit Beschwerdevorentscheidung der Revisionswerberin vom 11. Dezember 2020 aufrecht erhaltenen) Auftrag gemäß §§ 23, 44 Z 3 und 71 Abs. 1 Z 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 - VerwGesG 2016, die mitbeteiligte Partei habe binnen zwei Wochen angemessene und einheitliche Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen, die im Einklang mit ihrer gesetzlichen Wahrnehmungspflicht stünden, und auf Basis dieser Bedingungen mit Rechteinhabern auf deren Verlangen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte zu schließen, ersatzlos; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. November 2022 behob das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei - einen (mit Bescheid der Revisionswerberin [der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht] vom 9. September 2020 ausgesprochenen und mit Beschwerdevorentscheidung der Revisionswerberin vom 11. Dezember 2020 aufrecht erhaltenen) Auftrag gemäß Paragraphen 23,, 44 Ziffer 3, und 71 Absatz eins, Ziffer 3, Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 - VerwGesG 2016, die mitbeteiligte Partei habe binnen zwei Wochen angemessene und einheitliche Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen, die im Einklang mit ihrer gesetzlichen Wahrnehmungspflicht stünden, und auf Basis dieser Bedingungen mit Rechteinhabern auf deren Verlangen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte zu schließen, ersatzlos; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - zugrunde, eine der beiden 50%igen Gesellschafterinnen der mitbeteiligten Partei sei die V., eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Der V. seien (u.a.) von ihren Bezugsberechtigten im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge Rechte der öffentlichen Aufführung einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern (§ 18 Abs. 1 bis 3 Urheberrechtsgesetz [UrhG]) zur gesammelten Wahrnehmung in Österreich eingeräumt bzw. übertragen worden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - zugrunde, eine der beiden 50%igen Gesellschafterinnen der mitbeteiligten Partei sei die römisch fünf., eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Der römisch fünf. seien (u.a.) von ihren Bezugsberechtigten im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge Rechte der öffentlichen Aufführung einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern (Paragraph 18, Absatz eins, bis 3 Urheberrechtsgesetz [UrhG]) zur gesammelten Wahrnehmung in Österreich eingeräumt bzw. übertragen worden.
3
Im Februar 2018 sei der mitbeteiligten Partei (u.a.) von der V. das Recht eingeräumt worden, sämtliche der V. gegenwärtig und zukünftig zustehenden Rechte der öffentlichen Aufführung, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern (§ 18 Abs. 1 bis 3 UrhG), geltend zu machen, und zwar für Zwecke der gesammelten Geltendmachung dieser Rechte „gegenüber Nutzern“ in Österreich.Im Februar 2018 sei der mitbeteiligten Partei (u.a.) von der römisch fünf. das Recht eingeräumt worden, sämtliche der römisch fünf. gegenwärtig und zukünftig zustehenden Rechte der öffentlichen Aufführung, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern (Paragraph 18, Absatz eins, bis 3 UrhG), geltend zu machen, und zwar für Zwecke der gesammelten Geltendmachung dieser Rechte „gegenüber Nutzern“ in Österreich.
4
Vor der Gründung der mitbeteiligten Partei habe es intensive Gespräche mit der Revisionswerberin (in einer „anderen personellen Zusammensetzung“ als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) über die „Strukturierung der Wahrnehmungsgenehmigung zwischen der [mitbeteiligten Partei] und der V.“ gegeben.Vor der Gründung der mitbeteiligten Partei habe es intensive Gespräche mit der Revisionswerberin (in einer „anderen personellen Zusammensetzung“ als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) über die „Strukturierung der Wahrnehmungsgenehmigung zwischen der [mitbeteiligten Partei] und der römisch fünf.“ gegeben.
5
Auf der „Homepage“ der mitbeteiligten Partei seien keine Bedingungen für Wahrnehmungsverträge veröffentlicht; derartige Bedingungen fänden sich auf der Internetseite der V.Auf der „Homepage“ der mitbeteiligten Partei seien keine Bedingungen für Wahrnehmungsverträge veröffentlicht; derartige Bedingungen fänden sich auf der Internetseite der römisch fünf.
6
Die mitbeteiligte Partei verfüge über eine Wahrnehmungsgenehmigung, die ihr von der V. übertragen worden sei.Die mitbeteiligte Partei verfüge über eine Wahrnehmungsgenehmigung, die ihr von der römisch fünf. übertragen worden sei.
7
In der (entsprechenden) zwischen der V. und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Übertragungsvereinbarung vom 28. März 2018 heiße es - auszugsweise - wie folgt:In der (entsprechenden) zwischen der römisch fünf. und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Übertragungsvereinbarung vom 28. März 2018 heiße es - auszugsweise - wie folgt:
„1.
Die V. ist Inhaberin verschiedener aufrechter Wahrnehmungsgenehmigungen nach § 3 Abs. 1 VerwGesG [...]. Sie verfügt demnach ua über die Genehmigung zur gesammelten Wahrnehmung, dh des Sammelns und der Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gem § 18 Abs 1 bis 2 UrhG in Österreich.Die römisch fünf. ist Inhaberin verschiedener aufrechter Wahrnehmungsgenehmigungen nach Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG [...]. Sie verfügt demnach ua über die Genehmigung zur gesammelten Wahrnehmung, dh des Sammelns und der Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gem Paragraph 18, Absatz eins, bis 2 UrhG in Österreich.

[...]

3.
Um der [mitbeteiligten Partei] die Tätigkeit der gesammelten Geltendmachung des Rechtes der öffentlichen Aufführung, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern, gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 UrhG in Österreich zu ermöglichen, bedarf sie einer diesbezüglichen Wahrnehmungsgenehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1 VerwGesG.Um der [mitbeteiligten Partei] die Tätigkeit der gesammelten Geltendmachung des Rechtes der öffentlichen Aufführung, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, bis 3 UrhG in Österreich zu ermöglichen, bedarf sie einer diesbezüglichen Wahrnehmungsgenehmigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG.
4.
Mit Abschluss dieser Vereinbarung überträgt die V. der [mitbeteiligten Partei] die ihr zustehende Wahrnehmungsgenehmigung umfänglich nach Maßgabe dieser Vereinbarung.Mit Abschluss dieser Vereinbarung überträgt die römisch fünf. der [mitbeteiligten Partei] die ihr zustehende Wahrnehmungsgenehmigung umfänglich nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

[...]

7.
Im Übrigen wird die Wahrnehmungsgenehmigung nur hinsichtlich des Rechtes zur gesammelten Geltendmachung gegenüber Nutzern, nicht jedoch auch hinsichtlich des Rechtes zum (gesammelten) Sammeln dieses Rechtes (das weiterhin bei der V. verbleibt), auf die [mitbeteiligte Partei] übertragen. Insofern bleiben die V. [...] weiterhin zur Erteilung von nicht ausschließlichen (Werk)Nutzungsbewilligungen an Dritte im Rahmen von nicht-gesammelten Lizenzierungen berechtigt.Im Übrigen wird die Wahrnehmungsgenehmigung nur hinsichtlich des Rechtes zur gesammelten Geltendmachung gegenüber Nutzern, nicht jedoch auch hinsichtlich des Rechtes zum (gesammelten) Sammeln dieses Rechtes (das weiterhin bei der römisch fünf. verbleibt), auf die [mitbeteiligte Partei] übertragen. Insofern bleiben die römisch fünf. [...] weiterhin zur Erteilung von nicht ausschließlichen (Werk)Nutzungsbewilligungen an Dritte im Rahmen von nicht-gesammelten Lizenzierungen berechtigt.

[...]

11.
Mit endgültiger Wirksamkeit der Übertragung verfügt die [mitbeteiligte Partei] demnach über nachstehende Wahrnehmungsgenehmigung, wobei in demselben Umfang die der V. bis dahin zustehenden Wahrnehmungsgenehmigungen eingeschränkt wird:Mit endgültiger Wirksamkeit der Übertragung verfügt die [mitbeteiligte Partei] demnach über nachstehende Wahrnehmungsgenehmigung, wobei in demselben Umfang die der römisch fünf. bis dahin zustehenden Wahrnehmungsgenehmigungen eingeschränkt wird:

‚WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG

I.römisch eins.

1.
Die [mitbeteiligte Partei] verfügt - gegenüber Nutzern - über die Wahrnehmungsgenehmigung für Werke der Filmkunst und Laufbilder, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, zur Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gemäß § 18 UrhG, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten oder öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken und/oder Laufbildern, die der [mitbeteiligten Partei] jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.Die [mitbeteiligte Partei] verfügt - gegenüber Nutzern - über die Wahrnehmungsgenehmigung für Werke der Filmkunst und Laufbilder, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, zur Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gemäß Paragraph 18, UrhG, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten oder öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken und/oder Laufbildern, die der [mitbeteiligten Partei] jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.

[...]

II.römisch zwei.

Die [mitbeteiligte Partei] verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen gemäß §§ 87a und 87b UrhG in dem von Punkt I. umfassten Bereich.‘“Die [mitbeteiligte Partei] verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen gemäß Paragraphen 87 a, und 87b UrhG in dem von Punkt römisch eins. umfassten Bereich.‘“

8
Die V. habe der Revisionswerberin die Übertragung eines Teiles ihrer Wahrnehmungsgenehmigung an die mitbeteiligte Partei (unmittelbar) am 28. März 2018 angezeigt; die Revisionswerberin habe diese Teilübertragung sowie deren Inhalt am 3. April 2018 auf ihrer Website veröffentlicht und die Teilübertragung nicht untersagt.Die römisch fünf. habe der Revisionswerberin die Übertragung eines Teiles ihrer Wahrnehmungsgenehmigung an die mitbeteiligte Partei (unmittelbar) am 28. März 2018 angezeigt; die Revisionswerberin habe diese Teilübertragung sowie deren Inhalt am 3. April 2018 auf ihrer Website veröffentlicht und die Teilübertragung nicht untersagt.
9
Übertragungsanzeige und Kundmachung hätten - auszugsweise - folgenden übereinstimmenden Wortlaut:

„WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG

I.römisch eins.

1.
Die [mitbeteiligte Partei] verfügt - gegenüber Nutzern - über die Wahrnehmungsgenehmigung für Werke der Filmkunst und Laufbilder, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, zur Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gemäß § 18 UrhG, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten oder öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken und/oder Laufbildern, die der [mitbeteiligten Partei] jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.Die [mitbeteiligte Partei] verfügt - gegenüber Nutzern - über die Wahrnehmungsgenehmigung für Werke der Filmkunst und Laufbilder, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, zur Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gemäß Paragraph 18, UrhG, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten oder öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken und/oder Laufbildern, die der [mitbeteiligten Partei] jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.

[...]

II.römisch zwei.

Die [mitbeteiligte Partei] verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen gemäß §§ 87a und 87b UrhG in dem von Punkt I. umfassten Bereich.“Die [mitbeteiligte Partei] verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen gemäß Paragraphen 87 a, und 87b UrhG in dem von Punkt römisch eins. umfassten Bereich.“

10
Am 15. Juni 2018 habe die Revisionswerberin einen (näher bezeichneten) Feststellungsbescheid erlassen, dessen Spruch - auszugsweise - wie folgt laute:

„1. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften stellt nach § 11 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 [...] fest:„1. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften stellt nach Paragraph 11, Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 [...] fest:

I.römisch eins.

1.
Die [mitbeteiligte Partei] verfügt - gegenüber Nutzern - über die Wahrnehmungsgenehmigung für

Werke der Filmkunst und Laufbilder

soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, zur Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gemäß § 18 UrhG, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten oder öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken und/oder Laufbildern, die der [mitbeteiligten Partei] jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, zur Geltendmachung von Rechten der öffentlichen Aufführung gemäß Paragraph 18, UrhG, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten oder öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken und/oder Laufbildern, die der [mitbeteiligten Partei] jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.

[...]

II.römisch zwei.

Die [mitbeteiligte Partei] verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen gemäß §§ 87a und 87b UrhG in dem von Punkt I. umfassten Bereich.Die [mitbeteiligte Partei] verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen gemäß Paragraphen 87 a, und 87b UrhG in dem von Punkt römisch eins. umfassten Bereich.

2. Die Aufsichtsbehörde stellt weiters fest:

I.römisch eins.

Die V. verfügt über die Wahrnehmungsgenehmigung fürDie römisch fünf. verfügt über die Wahrnehmungsgenehmigung für

Werke der Filmkunst und Laufbilder

soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, zur Wahrnehmung bzw Geltendmachung von

Rechten, Beteiligungs- und /oder Vergütungsansprüchen

[...]“

11
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei unterliege den vorliegend einschlägigen Bestimmungen des VerwGesG 2016:
12
Dabei sei ohne Relevanz, ob sie eine Verwertungsgesellschaft iSd § 2 Z 1 VerwGesG 2016 (Ansicht der Revisionswerberin) oder eine Einrichtung iSd § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 (Ansicht der mitbeteiligten Partei) sei, werde doch durch § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 eine Anwendbarkeit des VerwGesG 2016 (auch) für Einrichtungen iSd § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 entsprechend ihrer Tätigkeit normiert; mangels anderslautender gesetzlicher Regelung bedürften somit auch solche Einrichtungen einer Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 und stünden infolgedessen unter der Aufsicht der Revisionswerberin nach § 69 Abs. 1 VerwGesG 2016.Dabei sei ohne Relevanz, ob sie eine Verwertungsgesellschaft iSd Paragraph 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 (Ansicht der Revisionswerberin) oder eine Einrichtung iSd Paragraph eins, Absatz 3, VerwGesG 2016 (Ansicht der mitbeteiligten Partei) sei, werde doch durch Paragraph eins, Absatz 3, VerwGesG 2016 eine Anwendbarkeit des VerwGesG 2016 (auch) für Einrichtungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, VerwGesG 2016 entsprechend ihrer Tätigkeit normiert; mangels anderslautender gesetzlicher Regelung bedürften somit auch solche Einrichtungen einer Wahrnehmungsgenehmigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016 und stünden infolgedessen unter der Aufsicht der Revisionswerberin nach Paragraph 69, Absatz eins, VerwGesG 2016.
13
Im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit werde die Revisionswerberin zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes (unter anderem) ermächtigt, einen entsprechenden Auftrag mittels Bescheid zu erteilen (§ 71 Abs. 1 VerwGesG 2016).Im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit werde die Revisionswerberin zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes (unter anderem) ermächtigt, einen entsprechenden Auftrag mittels Bescheid zu erteilen (Paragraph 71, Absatz eins, VerwGesG 2016).
14
Die Revisionswerberin habe den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Auftrag auf § 71 Abs. 1 Z 3 VerwGesG 2016 gestützt und argumentiert, dass die mitbeteiligte Partei - entgegen § 44 Z 3 VerwGesG 2016 - die Bedingungen für die von ihr mit Rechteinhabern abzuschließenden Wahrnehmungsverträge (Hinweis auf § 23 Abs. 1 VerwGesG 2016) nicht auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht habe.Die Revisionswerberin habe den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Auftrag auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, VerwGesG 2016 gestützt und argumentiert, dass die mitbeteiligte Partei - entgegen Paragraph 44, Ziffer 3, VerwGesG 2016 - die Bedingungen für die von ihr mit Rechteinhabern abzuschließenden Wahrnehmungsverträge (Hinweis auf Paragraph 23, Absatz eins, VerwGesG 2016) nicht auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht habe.
15
Dem habe die mitbeteiligte Partei in ihrer Beschwerde zu Recht entgegengehalten, dass nicht sie selbst, sondern die V. der Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 1 VerwGesG 2016 nachzukommen habe:Dem habe die mitbeteiligte Partei in ihrer Beschwerde zu Recht entgegengehalten, dass nicht sie selbst, sondern die römisch fünf. der Veröffentlichungspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, VerwGesG 2016 nachzukommen habe:
16
Die V. habe von der von ihr in der Vergangenheit erlangten Wahrnehmungsgenehmigung dadurch Gebrauch gemacht, dass sie die Wahrnehmung des Rechtes zum Teil an die mitbeteiligte Partei übertragen habe (Hinweis auf § 11 VerwGesG 2016); diese der Revisionswerberin angezeigte Teilübertragung habe diese „binnen offener Frist nicht untersagt“ und die Teilübertragung und deren Inhalt auf der behördlichen Website kundgemacht (vgl. § 11 Abs. 2 VerwGesG 2016).Die römisch fünf. habe von der von ihr in der Vergangenheit erlangten Wahrnehmungsgenehmigung dadurch Gebrauch gemacht, dass sie die Wahrnehmung des Rechtes zum Teil an die mitbeteiligte Partei übertragen habe (Hinweis auf Paragraph 11, VerwGesG 2016); diese der Revisionswerberin angezeigte Teilübertragung habe diese „binnen offener Frist nicht untersagt“ und die Teilübertragung und deren Inhalt auf der behördlichen Website kundgemacht vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, VerwGesG 2016).
17
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der veröffentlichten Anzeige sei der mitbeteiligten Partei ausschließlich die Rechtewahrnehmung in bestimmten näher genannten Bereichen gegenüber Nutzern (und nicht auch gegenüber Rechteinhabern) eingeräumt worden; bei diesem Ergebnis habe „eine gesetzeskonforme Interpretation der Anzeige zu unterbleiben“.
18
Mit dieser Kundmachung sei die Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung im angeführten Ausmaß - unabhängig davon, ob sie (als eine „funktionale“ Aufteilung) zulässig gewesen sei - wirksam geworden, zumal eine Übertragung auch dann wirksam werde, wenn sie zu Unrecht von der Revisionswerberin nicht untersagt worden sei (vgl. § 11 Abs. 2 letzter Satz VerwGesG 2016).Mit dieser Kundmachung sei die Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung im angeführten Ausmaß - unabhängig davon, ob sie (als eine „funktionale“ Aufteilung) zulässig gewesen sei - wirksam geworden, zumal eine Übertragung auch dann wirksam werde, wenn sie zu Unrecht von der Revisionswerberin nicht untersagt worden sei vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz VerwGesG 2016).
19
„Darüber hinaus“ - so das Verwaltungsgericht weiter - habe die Revisionswerberin am 15. Juni 2018 den erwähnten Feststellungsbescheid mit fast wortidentem Spruch wie die veröffentlichte Anzeige erlassen, der in Rechtskraft erwachsen sei.
20
Durch den Spruch des Feststellungsbescheides einer zuständigen Behörde werde in einer der Rechtskraft fähigen und damit die anderen Behörden (bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen; andere Behörden (bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für die die betreffende Rechtsfrage eine Vorfrage darstelle, hätten diese Entscheidung ihrem Bescheid daher jedenfalls zugrunde zu legen (Hinweis u.a. auf VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0022).
21
Dass - im Sinn näher genannter hg. Rechtsprechung (etwa VwGH 28.4.1954, 0318/53 = VwSlg. 3391 A) - fallbezogen besondere Umstände vorlägen, wodurch der Feststellungsbescheid überhaupt wirkungslos bliebe, könne das Verwaltungsgericht nicht erkennen.
22
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde sei, bestimme sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides (Hinweis auf VwGH 15.3.2022, Ra 2021/11/0060). Bei der Auslegung von Bescheiden sei analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stelle der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (Hinweis auf VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272).Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde sei, bestimme sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides (Hinweis auf VwGH 15.3.2022, Ra 2021/11/0060). Bei der Auslegung von Bescheiden sei analog den Grundsätzen der Paragraphen 6, und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stelle der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (Hinweis auf VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272).
23
Da (bereits) der Wortlaut des Spruches des Feststellungsbescheides vom 15. Juni 2018 „keinen Zweifel daran aufkommen lässt“, dass die mitbeteiligte Partei bloß die Rechtswahrnehmung gegenüber Nutzern übernehmen solle, sei er „keiner gesetzeskonformen Interpretation zugänglich“.
24
Abschließend führte das Verwaltungsgericht aus, die Erfüllung von im VerwGesG 2016 normierten Pflichten könne denkrichtig von Verwertungsgesellschaften - oder von Einrichtungen iSd § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 - nur in Bereichen eingefordert werden, in denen diese tätig sein dürfen.Abschließend führte das Verwaltungsgericht aus, die Erfüllung von im VerwGesG 2016 normierten Pflichten könne denkrichtig von Verwertungsgesellschaften - oder von Einrichtungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, VerwGesG 2016 - nur in Bereichen eingefordert werden, in denen diese tätig sein dürfen.
25
Die Festlegung von Bedingungen für Wahrnehmungsverträge falle allerdings nicht in den durch die (gegenständliche) Wahrnehmungsgenehmigung definierten Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei, welche - wie dargestellt - selbst keine Rechteinhaber aufnehme (neuerlicher Hinweis auf § 23 Abs. 1 VerwGesG 2016).Die Festlegung von Bedingungen für Wahrnehmungsverträge falle allerdings nicht in den durch die (gegenständliche) Wahrnehmungsgenehmigung definierten Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei, welche - wie dargestellt - selbst keine Rechteinhaber aufnehme (neuerlicher Hinweis auf Paragraph 23, Absatz eins, VerwGesG 2016).
26
Daraus folge, dass die mitbeteiligte Partei, welche keine Wahrnehmungsverträge abschließe, auch keine Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihrer „Homepage“ transparent zu halten habe, weshalb der - darauf abzielende - Auftrag der Revisionswerberin ersatzlos zu beheben sei.
27
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
29
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
30
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2023/10/0384, mwN).2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2023/10/0384, mwN).
31
3.1. Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsausführungen wirft die Revisionswerberin die Frage auf, wie sich Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 voneinander unterschieden und „inwiefern diese Unterscheidung von Bedeutung“ sei; das angefochtene Erkenntnis habe die Qualifikation der mitbeteiligten Partei in dieser Hinsicht offengelassen.3.1. Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsausführungen wirft die Revisionswerberin die Frage auf, wie sich Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VerwGesG 2016 voneinander unterschieden und „inwiefern diese Unterscheidung von Bedeutung“ sei; das angefochtene Erkenntnis habe die Qualifikation der mitbeteiligten Partei in dieser Hinsicht offengelassen.
32
In diesem Zusammenhang gelingt es der Revisionswerberin allerdings nicht aufzuzeigen, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängt, hat doch das Verwaltungsgericht - unabhängig von der Einordnung der mitbeteiligten Partei in dem erwähnten Sinn - jedenfalls die (grundsätzliche) Anwendbarkeit des VerwGesG 2016 (insbesondere der für den vorliegenden Fall entscheidenden §§ 23 Abs. 1, 44 Z 3 und 71 Abs. 1 Z 3 VerwGesG 2016) bejaht.In diesem Zusammenhang gelingt es der Revisionswerberin allerdings nicht aufzuzeigen, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängt, hat doch das Verwaltungsgericht - unabhängig von der Einordnung der mitbeteiligten Partei in dem erwähnten Sinn - jedenfalls die (grundsätzliche) Anwendbarkeit des VerwGesG 2016 (insbesondere der für den vorliegenden Fall entscheidenden Paragraphen 23, Absatz eins,, 44 Ziffer 3, und 71 Absatz eins, Ziffer 3, VerwGesG 2016) bejaht.
33
3.2. Weiters wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision - unter Darlegungen auch zu der (durch das VerwGesG 2016 umgesetzten) Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt - die Frage auf, ob eine „funktional eingeschränkte (bzw. ‚gesplittete‘) Wahrnehmungsgenehmigung“ (wie im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der mitbeteiligten Partei im Sinn einer Rechtewahrnehmung in bestimmten näher genannten Bereichen nur gegenüber Nutzern angenommen) zulässig bzw. rechtlich möglich sei.
34
Dabei lässt die Revisionswerberin allerdings die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes außer Acht, wonach zufolge der gegenüber der Revisionswerberin am 28. März 2018 erstatteten Anzeige der V. die mitbeteiligte Partei über die Wahrnehmungsgenehmigung in bestimmten näher genannten Bereichen nur gegenüber Nutzern verfüge, die Revisionswerberin die angezeigte Teilübertragung nicht binnen offener Frist untersagt und die Teilübertragung und deren Inhalt auf der behördlichen Website kundgemacht habe.Dabei lässt die Revisionswerberin allerdings die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes außer Acht, wonach zufolge der gegenüber der Revisionswerberin am 28. März 2018 erstatteten Anzeige der römisch fünf. die mitbeteiligte Partei über die Wahrnehmungsgenehmigung in bestimmten näher genannten Bereichen nur gegenüber Nutzern verfüge, die Revisionswerberin die angezeigte Teilübertragung nicht binnen offener Frist untersagt und die Teilübertragung und deren Inhalt auf der behördlichen Website kundgemacht habe.
35
In diesem Zusammenhang trifft § 11 Abs. 2 VerwGesG 2016 die klare und eindeutige Anordnung, dass eine der Aufsichtsbehörde angezeigte Übertragung mit deren Kundmachung (samt Inhalt) auf der behördlichen Website wirksam wird; schon mit Blick auf diese eindeutige Bestimmung vermag das Vorbringen der Revisionswerberin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG - ungeachtet fehlender hg. Rechtsprechung dazu - nicht darzulegen (vgl. etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN).In diesem Zusammenhang trifft Paragraph 11, Absatz 2, VerwGesG 2016 die klare und eindeutige Anordnung, dass eine der Aufsichtsbehörde angezeigte Übertragung mit deren Kundmachung (samt Inhalt) auf der behördlichen Website wirksam wird; schon mit Blick auf diese eindeutige Bestimmung vermag das Vorbringen der Revisionswerberin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG - ungeachtet fehlender hg. Rechtsprechung dazu - nicht darzulegen vergleiche , etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN).
36
3.3. Soweit sich die Revisionswerberin schließlich gegen die (wie dargestellt auf der Grundlage der hg. Judikatur erfolgte) rechtliche Würdigung ihres eigenen Feststellungsbescheides vom 15. Juni 2018 durch das Verwaltungsgericht wendet, übersieht sie (wiederum), dass das rechtliche Schicksal ihrer Revision von den in dieser Hinsicht ins Treffen geführten Rechtsfragen nicht abhängt:
37
Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägungen zu diesem Feststellungsbescheid lediglich als zusätzliche Begründung („darüber hinaus“; vgl. Punkt 3.3.13. des angefochtenen Erkenntnisses) dargelegt, nachdem es die Wirksamkeit der der Revisionswerberin als Aufsichtsbehörde am 28. März 2018 angezeigten Teilübertragung der Wahrnehmungsgenehmigung bereits im Grunde des § 11 Abs. 2 VerwGesG 2016 bejaht hatte (vgl. dazu oben Rz 19).Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägungen zu diesem Feststellungsbescheid lediglich als zusätzliche Begründung („darüber hinaus“; vergleiche , Punkt 3.3.13. des angefochtenen Erkenntnisses) dargelegt, nachdem es die Wirksamkeit der der Revisionswerberin als Aufsichtsbehörde am 28. März 2018 angezeigten Teilübertragung der Wahrnehmungsgenehmigung bereits im Grunde des Paragraph 11, Absatz 2, VerwGesG 2016 bejaht hatte vergleiche , dazu oben Rz 19).
38
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
39
Die Revision war daher zurückzuweisen.
40
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG hat für den Aufwandersatz der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat. Da die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (die Revisionswerberin) im Rahmen der Bundesvollziehung tätig geworden ist, hätte im vorliegenden Fall der Bund den Aufwandersatz zu tragen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hat für den Aufwandersatz der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat. Da die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (die Revisionswerberin) im Rahmen der Bundesvollziehung tätig geworden ist, hätte im vorliegenden Fall der Bund den Aufwandersatz zu tragen.
41
Der Antrag der mitbeteiligten Partei, „der Revisionswerberin“ Aufwandersatz aufzuerlegen, war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2021/06/0222).Der Antrag der mitbeteiligten Partei, „der Revisionswerberin“ Aufwandersatz aufzuerlegen, war daher abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2021/06/0222).

Wien, am 14. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100001.L00

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten