RS Vwgh 2008/4/23 2004/13/0142

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0269 E 18. Dezember 1997 VwSlg 7244 F/1997 RS 3(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten ist es beachtlich, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Daß ein

derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Vertreters in keiner Weise dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130142.X05

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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