1
Der 1969 geborene Revisionswerber stand bis zu der mit dem im Revisionsverfahren gegenständlichen Erkenntnis ausgesprochenen Entlassung als Fachbeamter des technischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
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Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber schuldig, er habe eine näher bezeichnete Dienstanweisung seiner Dienststelle vom 11. November 2021 betreffend die Hygienebestimmungen auf Grund der 3. COVID-19-Maßnahmenschutzverordnung, wonach der Einlass am Arbeitsort nur unter Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung, somit darüber, dass man entweder gegen COVID-19 geimpft, durch einen aktuellen PCR-Test negativ auf das Corona-Virus getestet worden oder von COVID-19 genesen sei, erfolgen könne, sowie die ihm danach wiederholt vom Leiter einer angeführten Organisationseinheit und seinem unmittelbaren Vorgesetzten erteilten mündlichen Weisungen, wonach er am 1. Februar 2022 seinen Dienst in der Dienststelle vor Ort unter Vorlage eines gültigen negativen PCR-Tests anzutreten habe, und die schriftliche Weisung vom 18. Jänner 2022, mit der ihm nochmals unter Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen die vorgenannten mündlichen Weisungen zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht befolgt und den Dienst in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 eigenmächtig und unentschuldigt nicht angetreten und dadurch § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 erster Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) verletzt, weshalb es über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 leg. cit. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber schuldig, er habe eine näher bezeichnete Dienstanweisung seiner Dienststelle vom 11. November 2021 betreffend die Hygienebestimmungen auf Grund der 3. COVID-19-Maßnahmenschutzverordnung, wonach der Einlass am Arbeitsort nur unter Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung, somit darüber, dass man entweder gegen COVID-19 geimpft, durch einen aktuellen PCR-Test negativ auf das Corona-Virus getestet worden oder von COVID-19 genesen sei, erfolgen könne, sowie die ihm danach wiederholt vom Leiter einer angeführten Organisationseinheit und seinem unmittelbaren Vorgesetzten erteilten mündlichen Weisungen, wonach er am 1. Februar 2022 seinen Dienst in der Dienststelle vor Ort unter Vorlage eines gültigen negativen PCR-Tests anzutreten habe, und die schriftliche Weisung vom 18. Jänner 2022, mit der ihm nochmals unter Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen die vorgenannten mündlichen Weisungen zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht befolgt und den Dienst in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 eigenmächtig und unentschuldigt nicht angetreten und dadurch Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) verletzt, weshalb es über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 3038/2024-10, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Entscheidungsbegründung wurde dazu u.a. ausgeführt, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in jeglicher Hinsicht rechtmäßig sei, insoweit nicht anzustellen.Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 3038/2024-10, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Entscheidungsbegründung wurde dazu u.a. ausgeführt, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in jeglicher Hinsicht rechtmäßig sei, insoweit nicht anzustellen.
4
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit der - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit vorgebrachten Aufzählung an Punkten, zu welchen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Mit der - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit vorgebrachten Aufzählung an Punkten, zu welchen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
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Zunächst rügt der Revisionswerber das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein medizinischer Test, wie im gegenständlichen Fall ein „Corona-PCR-Test“ durch eine Dienstanweisung bzw. eine Weisung (gemäß DO 1994) angeordnet werden dürfe, die Weisung befolgt werden müsse und deren Nichtbefolgung disziplinarrechtlich geahndet werden dürfe. Wenn er dabei hinsichtlich dieser Weisung auch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage iSd Legalitätsprinzips des Art. 18 Abs. 1 B-VG geltend macht, ist ihm der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. September 2024, E 3038/2024-10, in Erinnerung zu rufen. Weiters übersieht er, dass das Bestehen einer Befolgungspflicht auch bei bloß „schlicht“ rechtswidrigen Weisungen vom Verwaltungsgerichtshof zudem in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont wurde (vgl. VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004, mit Hinweis u.a. auf VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023).Zunächst rügt der Revisionswerber das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein medizinischer Test, wie im gegenständlichen Fall ein „Corona-PCR-Test“ durch eine Dienstanweisung bzw. eine Weisung (gemäß DO 1994) angeordnet werden dürfe, die Weisung befolgt werden müsse und deren Nichtbefolgung disziplinarrechtlich geahndet werden dürfe. Wenn er dabei hinsichtlich dieser Weisung auch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage iSd Legalitätsprinzips des Artikel 18, Absatz eins, B-VG geltend macht, ist ihm der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. September 2024, E 3038/2024-10, in Erinnerung zu rufen. Weiters übersieht er, dass das Bestehen einer Befolgungspflicht auch bei bloß „schlicht“ rechtswidrigen Weisungen vom Verwaltungsgerichtshof zudem in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont wurde vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004, mit Hinweis u.a. auf VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023). 8
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Auslegung der Niederschrift vom 18. Jänner 2022 wendet und dazu das Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung moniert, ist ihm Folgendes zu erwidern: Das Verwaltungsgericht hat zum Inhalt dieser Niederschrift festgestellt, dass damit dem Revisionswerber von seinem unmittelbaren Vorgesetzten die ausdrückliche Weisung erteilt worden sei, einen PCR-Test zu machen und erst mit einem gültigen negativen Testergebnis seinen Dienst am 1. Februar 2022 anzutreten. Er sei darauf hingewiesen worden, dass bis dahin seine Bezüge eingestellt werden und sich der Magistrat der Stadt Wien weitere dienstrechtliche Maßnahmen vorbehalte. In seiner weiteren Begründung wertete das Verwaltungsgericht ausgehend vom festgestellten Inhalt der genannten Niederschrift, den schriftlichen Ausführungen des Revisionswerbers, der über einen Universitätsabschluss verfügt, vom 11. März und 12. August 2022, wonach ihm von seinem Vorgesetzten gerade keine „Urlaubskarenz“ ab 1. Februar 2022 gewährt worden sei, und den vorangegangenen mündlichen Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten, diese Niederschrift im Ergebnis dahingehend, dass diese „nur als schriftliche Weisung, den Dienst ab 1. Februar 2022 unter Vorlage eines PCR-Tests anzutreten, andernfalls eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt und demnach der Anspruch auf Diensteinkommen verloren geht, und nicht - wie [der Revisionswerber] zu argumentieren versuchte - als Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge oder gar als ‚Dienstfreistellung‘ verstanden werden kann“. Weder tritt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen diesen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen substantiiert entgegen, noch kann in dieser vertretbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts ein Widerspruch zu den Auslegungskriterien im Sinne des § 914 ABGB (als Maßstab gilt der Empfängerhorizont, nämlich wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen ist, wobei auf konkrete Umstände Bedacht zu nehmen ist - vgl. VwGH 4.12.2023, Ra 2022/12/0075) erblickt werden.Soweit sich der Revisionswerber gegen die Auslegung der Niederschrift vom 18. Jänner 2022 wendet und dazu das Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung moniert, ist ihm Folgendes zu erwidern: Das Verwaltungsgericht hat zum Inhalt dieser Niederschrift festgestellt, dass damit dem Revisionswerber von seinem unmittelbaren Vorgesetzten die ausdrückliche Weisung erteilt worden sei, einen PCR-Test zu machen und erst mit einem gültigen negativen Testergebnis seinen Dienst am 1. Februar 2022 anzutreten. Er sei darauf hingewiesen worden, dass bis dahin seine Bezüge eingestellt werden und sich der Magistrat der Stadt Wien weitere dienstrechtliche Maßnahmen vorbehalte. In seiner weiteren Begründung wertete das Verwaltungsgericht ausgehend vom festgestellten Inhalt der genannten Niederschrift, den schriftlichen Ausführungen des Revisionswerbers, der über einen Universitätsabschluss verfügt, vom 11. März und 12. August 2022, wonach ihm von seinem Vorgesetzten gerade keine „Urlaubskarenz“ ab 1. Februar 2022 gewährt worden sei, und den vorangegangenen mündlichen Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten, diese Niederschrift im Ergebnis dahingehend, dass diese „nur als schriftliche Weisung, den Dienst ab 1. Februar 2022 unter Vorlage eines PCR-Tests anzutreten, andernfalls eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt und demnach der Anspruch auf Diensteinkommen verloren geht, und nicht - wie [der Revisionswerber] zu argumentieren versuchte - als Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge oder gar als ‚Dienstfreistellung‘ verstanden werden kann“. Weder tritt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen diesen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen substantiiert entgegen, noch kann in dieser vertretbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts ein Widerspruch zu den Auslegungskriterien im Sinne des Paragraph 914, ABGB (als Maßstab gilt der Empfängerhorizont, nämlich wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen ist, wobei auf konkrete Umstände Bedacht zu nehmen ist - vergleiche , VwGH 4.12.2023, Ra 2022/12/0075) erblickt werden. 9
Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht aus dem festgestellten Verhalten des Revisionswerbers ableitet, dass er die festgesetzte Arbeitszeit nicht eingehalten habe, weil er trotz der dargestellten Weisungen im Zeitraum von 1. Februar bis 31. März 2022 eigenmächtig und unentschuldigt nicht auf seiner Dienststelle erschienen sei. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation geht damit auch der weitere Einwand des Revisionswerbers ins Leere, insofern er sich auf die Befolgung eines gesetzlichen Zutrittsverbots aufgrund der COVID-19-Maßnahmen beruft.
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Wenn im Vorbringen die Strafbemessung für eine Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051).Wenn im Vorbringen die Strafbemessung für eine Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche , etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051). 11
Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis, womit (in Stattgebung der von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Disziplinarkommission erhobenen Beschwerde anstelle einer Geldstrafe) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, in seiner ausführlichen Begründung zur Strafbemessung in Auseinandersetzung mit der Argumentation der belangten Disziplinarkommission unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 3 DO 1994 insbesondere auf das Vorliegen schwerer Dienstpflichtverletzungen und darauf gestützt, dass der Revisionswerber zwei Monate dem Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben sei, nahezu drei Monate lang wiederholt Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt habe und den Dienst am 1. April 2022 nicht aufgrund eines Sinneswandels, sondern bloß aufgrund des Außerkrafttretens der gesetzlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (und der entsprechenden dienstlichen Erlässe) wieder angetreten habe. Es sei im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen, dass er zur Missachtung der Weisungen seines Vorgesetzten und zum ungerechtfertigten Fernbleiben von der Dienststelle aufgrund großer Bedrängnis verleitet worden wäre; vielmehr habe er die Einhaltung der gesetzlichen wie auch dienstlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 abgelehnt und sei sodann nicht auf der Dienststelle vor Ort erschienen, weshalb ihm der Ausnahmetatbestand des § 77 Abs. 3 letzter Satzteil DO 1994 und spezialpräventive Gründe, wie sein Verhalten davor und nach Dienstantritt mit Wegfall der 3G-Regel, nicht zu Gute kämen. Indem der Revisionswerber bloß auf die in der Entscheidungsbegründung der belangten Disziplinarkommission herangezogenen zwei anders gelagerten Fälle (VwGH 19.11.1997, 96/09/0031, und VwGH 16.9.2009, 2008/09/0180) hinweist, in welchen Entlassungen nach einer erheblich längeren ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ausgesprochen wurden, kann er weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessenüberschreitung des Verwaltungsgerichts bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung aufzeigen.Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis, womit (in Stattgebung der von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Disziplinarkommission erhobenen Beschwerde anstelle einer Geldstrafe) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, in seiner ausführlichen Begründung zur Strafbemessung in Auseinandersetzung mit der Argumentation der belangten Disziplinarkommission unter Bezugnahme auf Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 insbesondere auf das Vorliegen schwerer Dienstpflichtverletzungen und darauf gestützt, dass der Revisionswerber zwei Monate dem Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben sei, nahezu drei Monate lang wiederholt Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt habe und den Dienst am 1. April 2022 nicht aufgrund eines Sinneswandels, sondern bloß aufgrund des Außerkrafttretens der gesetzlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (und der entsprechenden dienstlichen Erlässe) wieder angetreten habe. Es sei im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen, dass er zur Missachtung der Weisungen seines Vorgesetzten und zum ungerechtfertigten Fernbleiben von der Dienststelle aufgrund großer Bedrängnis verleitet worden wäre; vielmehr habe er die Einhaltung der gesetzlichen wie auch dienstlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 abgelehnt und sei sodann nicht auf der Dienststelle vor Ort erschienen, weshalb ihm der Ausnahmetatbestand des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satzteil DO 1994 und spezialpräventive Gründe, wie sein Verhalten davor und nach Dienstantritt mit Wegfall der 3G-Regel, nicht zu Gute kämen. Indem der Revisionswerber bloß auf die in der Entscheidungsbegründung der belangten Disziplinarkommission herangezogenen zwei anders gelagerten Fälle (VwGH 19.11.1997, 96/09/0031, und VwGH 16.9.2009, 2008/09/0180) hinweist, in welchen Entlassungen nach einer erheblich längeren ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ausgesprochen wurden, kann er weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessenüberschreitung des Verwaltungsgerichts bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung aufzeigen. 12
Soweit im Übrigen die Zulässigkeit der Revision unsubstantiiert mit einem Verfahrensmangel - wie hier Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - begründet wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049; 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; jeweils mwN). Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2021/09/0248, mwN). Vor diesem Hintergrund wird mit der bloßen Behauptung von Verfahrensmängeln dem Erfordernis einer hinreichenden Relevanzdarstellung nicht Genüge getan.Soweit im Übrigen die Zulässigkeit der Revision unsubstantiiert mit einem Verfahrensmangel - wie hier Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - begründet wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss vergleiche , VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049; 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; jeweils mwN). Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 5.1.2022, Ra 2021/09/0248, mwN). Vor diesem Hintergrund wird mit der bloßen Behauptung von Verfahrensmängeln dem Erfordernis einer hinreichenden Relevanzdarstellung nicht Genüge getan. 13
Wenn die Revision überdies zur Begründung ihrer Zulässigkeit ebenso unsubstantiiert das Vorliegen von Aktenwidrigkeiten geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 2.2.2022, Ra 2022/14/0005, mwN). Derartiges wird von der Revision nicht dargelegt.Wenn die Revision überdies zur Begründung ihrer Zulässigkeit ebenso unsubstantiiert das Vorliegen von Aktenwidrigkeiten geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche , VwGH 2.2.2022, Ra 2022/14/0005, mwN). Derartiges wird von der Revision nicht dargelegt.
14
Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich auf die Revisionsgründe verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0118, mwN).Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich auf die Revisionsgründe verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag vergleiche , etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0118, mwN).
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Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2025