TE Vwgh Beschluss 2025/1/16 Ra 2024/11/0063

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Veröffentlicht am 16.01.2025
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs2
KOVG 1957 §18 Abs3 Z1
VOG 1972 §1 Abs1
VOG 1972 §2 Z7
VOG 1972 §6
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des S H in E, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024, Zl. W200 2233990-2/34E, betreffend Pflegezulage nach dem VOG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines in Österreich asylberechtigten, afghanischen Staatsangehörigen, vom 13. März 2018 (eingelangt am 20. März 2018) auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Gewährung einer Pflegezulage wegen einer ihm gegenüber am 4. März 2017 im Inland verübten Straftat aufgrund der Ausschlussbestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines in Österreich asylberechtigten, afghanischen Staatsangehörigen, vom 13. März 2018 (eingelangt am 20. März 2018) auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Gewährung einer Pflegezulage wegen einer ihm gegenüber am 4. März 2017 im Inland verübten Straftat aufgrund der Ausschlussbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG abgewiesen.
2
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 wurde dieser Bescheid infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 wurde dieser Bescheid infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3
Mit (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2021 wurde dem Revisionswerber eine Pflegezulage gemäß u.a. § 1 Abs. 1 und Abs. 7, § 2 Z 7 sowie § 6 VOG iVm. § 18 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) gewährt. Die belangte Behörde sprach zudem aus, dass dem Revisionswerber (unter Berücksichtigung der Ruhensbestimmung des § 10 Abs. 4 VOG) ab 19. September 2017, ab 1. Jänner 2018 sowie ab 1. Jänner 2019 eine betragsmäßig festgesetzte monatliche Pflegezulage in Höhe der Stufe IV gebühre. Ab 1. Dezember 2019 gebühre ihm (nur noch) eine monatliche Pflegezulage in Höhe der Stufe III, welche für Dezember 2019 sowie für die Jahre 2020 und 2021 ebenfalls betragsmäßig festgesetzt wurde.Mit (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2021 wurde dem Revisionswerber eine Pflegezulage gemäß u.a. Paragraph eins, Absatz eins, und Absatz 7,, Paragraph 2, Ziffer 7, sowie Paragraph 6, VOG in Verbindung mit Paragraph 18, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) gewährt. Die belangte Behörde sprach zudem aus, dass dem Revisionswerber (unter Berücksichtigung der Ruhensbestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, VOG) ab 19. September 2017, ab 1. Jänner 2018 sowie ab 1. Jänner 2019 eine betragsmäßig festgesetzte monatliche Pflegezulage in Höhe der Stufe römisch vier gebühre. Ab 1. Dezember 2019 gebühre ihm (nur noch) eine monatliche Pflegezulage in Höhe der Stufe römisch drei, welche für Dezember 2019 sowie für die Jahre 2020 und 2021 ebenfalls betragsmäßig festgesetzt wurde.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht, der gegen den Bescheid vom 23. September 2021 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit stattgebend aus, dass ihm ab 1. Dezember 2019 weiterhin die Pflegezulage in Höhe der Stufe IV „in gesetzlicher Höhe (§ 18 Abs. 4 KOVG in der jeweils geltenden Fassung)“ gebühre. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht, der gegen den Bescheid vom 23. September 2021 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit stattgebend aus, dass ihm ab 1. Dezember 2019 weiterhin die Pflegezulage in Höhe der Stufe römisch vier „in gesetzlicher Höhe (Paragraph 18, Absatz 4, KOVG in der jeweils geltenden Fassung)“ gebühre. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
5
Gestützt auf mehrere medizinische Gutachten sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, fallbezogen bestehe zwar auch ab 1. Jänner 2019 weiterhin ein Anspruch auf Pflegzulage der Stufe IV. Aufgrund näher dargestellter Erwägungen seien aber weder die Voraussetzungen gemäß § 6 VOG iVm. § 18 Abs. 2 letzter Satz 1. Fall KOVG (zwei kausale Gebrechen, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht) noch die Voraussetzungen gemäß § 6 VOG iVm. § 18 Abs. 2 letzter Satz 2. Fall KOVG (das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen stellt für sich allein oder zusammen mit einem anderen kausalen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand dar, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist) für die vom Revisionswerber begehrte Gewährung von Pflegezulage in Höhe der Stufe V erfüllt. Die beiden festgestellten „kausalen“ Gebrechen verursachten nicht jedes für sich betrachtet Hilflosigkeit. Auch ein Leidenszustand nach § 18 Abs. 3 Z 1 KOVG bestehe beim Revisionswerber nicht, weshalb Pflege und Wartung nicht in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich seien.Gestützt auf mehrere medizinische Gutachten sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, fallbezogen bestehe zwar auch ab 1. Jänner 2019 weiterhin ein Anspruch auf Pflegzulage der Stufe römisch vier. Aufgrund näher dargestellter Erwägungen seien aber weder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, VOG in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz 1. Fall KOVG (zwei kausale Gebrechen, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht) noch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, VOG in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz 2. Fall KOVG (das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen stellt für sich allein oder zusammen mit einem anderen kausalen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand dar, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist) für die vom Revisionswerber begehrte Gewährung von Pflegezulage in Höhe der Stufe römisch fünf erfüllt. Die beiden festgestellten „kausalen“ Gebrechen verursachten nicht jedes für sich betrachtet Hilflosigkeit. Auch ein Leidenszustand nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG bestehe beim Revisionswerber nicht, weshalb Pflege und Wartung nicht in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich seien.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist:
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
10
Wenn die Revision mit dem Bestreben, einen Anspruch auf Gewährung von Pflegezulage der Stufe V darzulegen, zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs eines „besonders erhöhten Ausmaßes an Pflege und Wartung“ (§ 18 Abs. 2 letzter Satz 2. Fall KOVG), genügt es festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft.Wenn die Revision mit dem Bestreben, einen Anspruch auf Gewährung von Pflegezulage der Stufe römisch fünf darzulegen, zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs eines „besonders erhöhten Ausmaßes an Pflege und Wartung“ (Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz 2. Fall KOVG), genügt es festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis VwGH 1.9.1988, 86/09/0078, ausführlich mit den in § 18 KOVG genannten Kriterien beschäftigt und ausgeführt, dass bei Ermittlung der Frage, ob nach dem letzten Satz (2. Fall) des § 18 Abs. 2 KOVG Pflege und Wartung in einem besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich seien bzw. „völlige Hilflosigkeit“ vorliege, ein Leidenszustand zugrunde zu legen sei, wie er bei einem Beschädigten mit Verlust von Gliedmaßen nach § 18 Abs. 3 Z 1 KOVG gegeben sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis VwGH 1.9.1988, 86/09/0078, ausführlich mit den in Paragraph 18, KOVG genannten Kriterien beschäftigt und ausgeführt, dass bei Ermittlung der Frage, ob nach dem letzten Satz (2. Fall) des Paragraph 18, Absatz 2, KOVG Pflege und Wartung in einem besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich seien bzw. „völlige Hilflosigkeit“ vorliege, ein Leidenszustand zugrunde zu legen sei, wie er bei einem Beschädigten mit Verlust von Gliedmaßen nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG gegeben sei.
12
Im Hinblick auf diese Judikatur beurteilte das Verwaltungsgericht die beiden im angefochtenen Erkenntnis festgestellten und als infolge der in Rede stehenden Straftat vom 4. März 2017 als „kausal“ qualifizierten Gebrechen des Revisionswerbers (erstens spastische Hemiparese links nach schwerem Schädelhirntrauma am 4. März 2017 sowie zweitens schweres organisches Psychosyndrom bei posttraumatischem Hydrocephalus ebenfalls infolge des durch die Straftat vom 4. März 2017 erlittenen schweren Schädelhirntraumas). Auf Basis der medizinischen Gutachten gelangte das Verwaltungsgericht vertretbar zur Auffassung, dass ein § 18 Abs. 3 Z 1 KOVG entsprechender Leidenszustand beim Revisionswerber nicht gegeben sei.Im Hinblick auf diese Judikatur beurteilte das Verwaltungsgericht die beiden im angefochtenen Erkenntnis festgestellten und als infolge der in Rede stehenden Straftat vom 4. März 2017 als „kausal“ qualifizierten Gebrechen des Revisionswerbers (erstens spastische Hemiparese links nach schwerem Schädelhirntrauma am 4. März 2017 sowie zweitens schweres organisches Psychosyndrom bei posttraumatischem Hydrocephalus ebenfalls infolge des durch die Straftat vom 4. März 2017 erlittenen schweren Schädelhirntraumas). Auf Basis der medizinischen Gutachten gelangte das Verwaltungsgericht vertretbar zur Auffassung, dass ein Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG entsprechender Leidenszustand beim Revisionswerber nicht gegeben sei.
13
Auch soweit der Revisionswerber argumentiert, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die beiden gegenständlichen Gebrechen jedes für sich Hilflosigkeit verursachen würde (§ 18 Abs. 2 letzter Satz 1. Fall KOVG), ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsauffassung betreffend den Begriff der Hilflosigkeit im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung verneint, legt er eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dar. Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verständnis des Begriffs „Hilflosigkeit“ abgewichen ist (vgl. die im angefochtenen Erkenntnis zitierte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung VwGH 24.2.2011, 2010/09/0169, zu § 18 Abs. 1 KOVG).Auch soweit der Revisionswerber argumentiert, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die beiden gegenständlichen Gebrechen jedes für sich Hilflosigkeit verursachen würde (Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz 1. Fall KOVG), ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsauffassung betreffend den Begriff der Hilflosigkeit im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung verneint, legt er eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dar. Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verständnis des Begriffs „Hilflosigkeit“ abgewichen ist vergleiche , die im angefochtenen Erkenntnis zitierte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung VwGH 24.2.2011, 2010/09/0169, zu Paragraph 18, Absatz eins, KOVG).
14
Darüber hinaus zielt die Zulässigkeitsbegründung - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - darauf ab, aufzuzeigen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen medizinischen Gutachten seien, insbesondere was die dort behandelte Frage, ob jedes der zwei gegenständlichen Gebrechen für sich Hilflosigkeit begründen würde (§ 18 Abs. 2 letzter Satz 1. Fall KOVG), unschlüssig bzw. ergänzungsbedürftig. Aus diesem Grund sei die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu beanstanden.Darüber hinaus zielt die Zulässigkeitsbegründung - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - darauf ab, aufzuzeigen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen medizinischen Gutachten seien, insbesondere was die dort behandelte Frage, ob jedes der zwei gegenständlichen Gebrechen für sich Hilflosigkeit begründen würde (Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz 1. Fall KOVG), unschlüssig bzw. ergänzungsbedürftig. Aus diesem Grund sei die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu beanstanden.
15
Einen für das Revisionsverfahren relevanten Mangel der verwaltungsgerichtlichen Würdigung der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Gutachten legt die Zulässigkeitsbegründung aber im Ergebnis nicht dar:
16
Die im neurologisch-psychiatrischen Gutachten Dris. R vom 18. November 2023 (Seite 21) sowie in einer neurologisch-psychiatrischen Stellungnahme Dris. A vom 7. März 2023 beschriebenen Einschränkungen des Revisionswerbers sind vor dem Hintergrund der hypothetischen Annahme des Vorliegens jeweils bloß eines der zwei in Rede stehenden Gebrechen zu sehen, wobei sich in Ansehung der Anspruchsvoraussetzung des § 18 Abs. 2 letzter Satz 1. Fall KOVG für jedes der beiden Gebrechen ergeben müsste, dass es für sich genommen Hilflosigkeit verursachen würde. Diese Voraussetzung ist auf Basis beider Gutachten nicht erfüllt. Hinsichtlich des zweiten der in Frage kommenden Gebrechen (schweres organisches Psychosyndrom bei posttraumatischem Hydrocephalus) stimmen die für das Ergebnis entscheidenden Schlussfolgerungen der genannten Gutachten jedenfalls überein. Unter der Annahme, dass der Revisionswerber ausschließlich an dem zweiten Gebrechen litte, gelangten nämlich beide Gutachten zum Ergebnis, dass die vom Verwaltungsgericht betreffend den 2. Fall des § 18 Abs. 2 letzter Satz KOVG formulierte Fragestellung verneinend zu beantworten sei. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit - soweit für den Verfahrensausgang relevant - die in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Aussagen nicht ersichtlich.Die im neurologisch-psychiatrischen Gutachten Dris. R vom 18. November 2023 (Seite 21) sowie in einer neurologisch-psychiatrischen Stellungnahme Dris. A vom 7. März 2023 beschriebenen Einschränkungen des Revisionswerbers sind vor dem Hintergrund der hypothetischen Annahme des Vorliegens jeweils bloß eines der zwei in Rede stehenden Gebrechen zu sehen, wobei sich in Ansehung der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz 1. Fall KOVG für jedes der beiden Gebrechen ergeben müsste, dass es für sich genommen Hilflosigkeit verursachen würde. Diese Voraussetzung ist auf Basis beider Gutachten nicht erfüllt. Hinsichtlich des zweiten der in Frage kommenden Gebrechen (schweres organisches Psychosyndrom bei posttraumatischem Hydrocephalus) stimmen die für das Ergebnis entscheidenden Schlussfolgerungen der genannten Gutachten jedenfalls überein. Unter der Annahme, dass der Revisionswerber ausschließlich an dem zweiten Gebrechen litte, gelangten nämlich beide Gutachten zum Ergebnis, dass die vom Verwaltungsgericht betreffend den 2. Fall des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz KOVG formulierte Fragestellung verneinend zu beantworten sei. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit - soweit für den Verfahrensausgang relevant - die in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Aussagen nicht ersichtlich.
17
Dabei mag es zwar zutreffen, dass in dem Gutachten Dris. R vom 18. November 2023 sowie in der neurologisch-psychiatrischen Stellungnahme Dris. A vom 7. März 2023 nicht explizit alle Einschränkungen aufgelistet, abgehandelt und mit abschließender Gewissheit verneint wurden, die theoretisch ganz allgemein bei einer Person Hilflosigkeit begründen könnten. Es durfte jedoch, ohne dass dies gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs zu beanstanden wäre (dazu beispielsweise VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommen werden, dass die Gutachter im Fall einer für die vorliegende Beurteilung entscheidenden Einschränkung des Revisionswerbers bei (hypothetischem) ausschließlichem Vorliegen des zweiten Gebrechens auf diesen Aspekt ausdrücklich hingewiesen hätten und die § 18 Abs. 2 zweiter Satz 1. Fall KOVG betreffende Fragestellung hinsichtlich des zweiten Gebrechens nicht von beiden Gutachtern verneint worden wäre.Dabei mag es zwar zutreffen, dass in dem Gutachten Dris. R vom 18. November 2023 sowie in der neurologisch-psychiatrischen Stellungnahme Dris. A vom 7. März 2023 nicht explizit alle Einschränkungen aufgelistet, abgehandelt und mit abschließender Gewissheit verneint wurden, die theoretisch ganz allgemein bei einer Person Hilflosigkeit begründen könnten. Es durfte jedoch, ohne dass dies gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs zu beanstanden wäre (dazu beispielsweise VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommen werden, dass die Gutachter im Fall einer für die vorliegende Beurteilung entscheidenden Einschränkung des Revisionswerbers bei (hypothetischem) ausschließlichem Vorliegen des zweiten Gebrechens auf diesen Aspekt ausdrücklich hingewiesen hätten und die Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz 1. Fall KOVG betreffende Fragestellung hinsichtlich des zweiten Gebrechens nicht von beiden Gutachtern verneint worden wäre.
18
Soweit die Zulässigkeitsbegründung eine aufklärungsbedürftige Widersprüchlichkeit des Gutachtens Dris. R vom 18. November 2023 darin zu erblicken scheint, dass diesem Gutachten zufolge bei isolierter Betrachtung des ersten Gebrechens des Revisionswerbers (spastische Hemiparese links) das (für den Revisionswerber nicht durchführbare) eigenständige Verrichten der Notdurft möglich wäre, ist die verwaltungsgerichtliche Würdigung des Gutachtens auch insofern nicht unvertretbar.
19
Allein deshalb, weil das erste von zwei Gebrechen für sich betrachtet nicht zur genannten Einschränkung des Revisionswerbers führen würde, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass diese Einschränkung allein wegen des zweiten Gebrechens bestehen müsste. Die betreffende Einschränkung könnte auch erst durch das Zusammenwirken der beiden Gebrechen (erstens spastische Hemiparese links sowie zweitens schweres organisches Psychosyndrom bei posttraumatischem Hydrocephalus) oder allenfalls durch das Hinzutreten einer weiteren Ursache hervorgerufen worden sein.
20
Anders als die Zulässigkeitsbegründung darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Gutachten vom 18. November 2023 auch nicht, dass das durch die Straftat vom 4. März 2023 ausgelöste Schädelhirntrauma nur das zweite Gebrechen des Revisionswerbers verursacht hätte und in Anbetracht dessen das zweite Gebrechen die alleinige Ursache für die Harn- und Stuhlinkontinenz des Revisionswerbers bzw. die Unmöglichkeit des eigenständigen Verrichtens der Notdurft wäre. Der Gutachter kam zum Schluss, dass das Schädelhirntrauma beide in Rede stehenden Gebrechen bewirkt habe (vgl. Gutachten Dris. R vom 18. November 2023, Seiten 20/21). Infolgedessen sind auch insofern die in der Zulässigkeitsbegründung dargestellten Überlegungen nicht stichhaltig.Anders als die Zulässigkeitsbegründung darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Gutachten vom 18. November 2023 auch nicht, dass das durch die Straftat vom 4. März 2023 ausgelöste Schädelhirntrauma nur das zweite Gebrechen des Revisionswerbers verursacht hätte und in Anbetracht dessen das zweite Gebrechen die alleinige Ursache für die Harn- und Stuhlinkontinenz des Revisionswerbers bzw. die Unmöglichkeit des eigenständigen Verrichtens der Notdurft wäre. Der Gutachter kam zum Schluss, dass das Schädelhirntrauma beide in Rede stehenden Gebrechen bewirkt habe vergleiche , Gutachten Dris. R vom 18. November 2023, Seiten 20/21). Infolgedessen sind auch insofern die in der Zulässigkeitsbegründung dargestellten Überlegungen nicht stichhaltig.
21
Überdies dienten die Ausführungen Dris. A vom 30. Dezember 2022 sowie vom 7. März 2023, die die Zulässigkeitsbegründung insbesondere als ergänzungsbedürftig erachtet, der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht als ausschließliche Entscheidungsgrundlage. Vielmehr begründete das Verwaltungsgericht seine Beurteilung auch auf Basis der Ausführungen Dris. A in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2023, eines in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Pflegegeld erstatteten allgemeinärztlichen Gutachtens Dris. B sowie des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dris. R vom 18. November 2023 (siehe angefochtenes Erkenntnis Seite 22, Pkt. 1.4.1., und Seite 28, Pkt. 1.4.2.). Wenn das Verwaltungsgericht die ihm vorliegenden Gutachten mithin in ihrer Gesamtheit für die gemäß § 6 VOG iVm. § 18 KOVG vorzunehmende Beurteilung als ausreichend erachtete, wirft das in der vorliegenden Konstellation keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Überdies dienten die Ausführungen Dris. A vom 30. Dezember 2022 sowie vom 7. März 2023, die die Zulässigkeitsbegründung insbesondere als ergänzungsbedürftig erachtet, der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht als ausschließliche Entscheidungsgrundlage. Vielmehr begründete das Verwaltungsgericht seine Beurteilung auch auf Basis der Ausführungen Dris. A in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2023, eines in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Pflegegeld erstatteten allgemeinärztlichen Gutachtens Dris. B sowie des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dris. R vom 18. November 2023 (siehe angefochtenes Erkenntnis Seite 22, Pkt. 1.4.1., und Seite 28, Pkt. 1.4.2.). Wenn das Verwaltungsgericht die ihm vorliegenden Gutachten mithin in ihrer Gesamtheit für die gemäß Paragraph 6, VOG in Verbindung mit , Paragraph 18, KOVG vorzunehmende Beurteilung als ausreichend erachtete, wirft das in der vorliegenden Konstellation keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
22
Insgesamt sind die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Gutachten, die es dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde legte und als schlüssig ansah, somit nicht als unvertretbar zu qualifizieren (vgl. dazu etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0001; VwGH 9.9.2024, Ra 2022/06/0068).Insgesamt sind die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Gutachten, die es dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde legte und als schlüssig ansah, somit nicht als unvertretbar zu qualifizieren vergleiche , dazu etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0001; VwGH 9.9.2024, Ra 2022/06/0068).
23
Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision, die weitere amtswegige verwaltungsgerichtliche Ermittlungsschritte vermisst, auch nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
24
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110063.L00

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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