TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/20 Ra 2022/20/0229

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Veröffentlicht am 20.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §25a Abs4a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGG §46 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §33
VwRallg
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner und Hofrat Dr. Horvath als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revisionen des L D in W, vertreten durch Mag. Patrick Klaus Huttmann, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Raxer Straße 60, 1. gegen das am 25. Mai 2022 mündlich verkündete und mit 10. Juni 2022 (gekürzt) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I407 2248259-1/20E, 2. gegen das als schriftliche Ausfertigung bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022, I407 2248259-1/23E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, sowie 3. gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022, I407 2248259-2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner und Hofrat Dr. Horvath als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revisionen des L D in W, vertreten durch Mag. Patrick Klaus Huttmann, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Raxer Straße 60, 1. gegen das am 25. Mai 2022 mündlich verkündete und mit 10. Juni 2022 (gekürzt) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I407 2248259-1/20E, 2. gegen das als schriftliche Ausfertigung bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022, I407 2248259-1/23E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, sowie 3. gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022, I407 2248259-2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

a) Das am 25. Mai 2022 mündlich verkündete und mit 10. Juni 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wird, soweit es die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien, die Verweigerung der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

b) Das Erkenntnis vom 23. Juni 2022 wird, soweit es die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien, die Verweigerung der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkungen der Beschwerde zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

a) Die Revision gegen den Beschluss vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

b) Die Revisionen gegen die angefochtenen Erkenntnisse werden, soweit sie die Erlassung eines Einreiseverbotes zum Gegenstand haben, als gegenstandslos geworden erklärt und in diesem Umfang werden die Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines algerischen Staatsangehörigen, vom 18. Mai 2021 auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien fest und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
2
Mit Erkenntnis vom 17. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 17. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 2022, Ra 2021/01/0415, auf Grund einer Revision des Revisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dafür war maßgeblich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz nicht vorgelegen waren und das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt hatte.Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 2022, Ra 2021/01/0415, auf Grund einer Revision des Revisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dafür war maßgeblich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz nicht vorgelegen waren und das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt hatte.
4
Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 eine Verhandlung durch, der die Parteien des Beschwerdeverfahrens fernblieben. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet.
5
Die über die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2022 angefertigte Niederschrift einschließlich der Protokollierung der Verkündung des Erkenntnisses wurde dem Revisionswerber am 31. Mai 2022 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) zugestellt.
6
Am 10. Juni 2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Urkunde über die Bevollmächtigung der neuen gewillkürten Rechtsvertretung zur Vertretung des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren ein, aus der ausdrücklich die Erteilung (auch) einer Zustellvollmacht hervorgeht. Unter einem stellte der (neue) Vertreter für den Revisionswerber nach § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.Am 10. Juni 2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Urkunde über die Bevollmächtigung der neuen gewillkürten Rechtsvertretung zur Vertretung des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren ein, aus der ausdrücklich die Erteilung (auch) einer Zustellvollmacht hervorgeht. Unter einem stellte der (neue) Vertreter für den Revisionswerber nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
7
Weiters langte am 14. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein durch den Vertreter für den Revisionswerber gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung ein. Zu dessen Begründung wurde vorgebracht, dass das mit der Post von seiner vorherigen Rechtsvertretung zur Information übermittelte Schreiben über die dem früheren Vertreter zugegangene Ladung zur Verhandlung den Revisionswerber unvorhersehbar nicht erreicht habe.
8
Am 24. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber eine mit 10. Juni 2022 datierte (bloß) in gekürzter Form nach § 29 Abs. 5 VwGVG hergestellte schriftliche Ausfertigung des am 25. Mai 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses auf dem Postweg zu eigenen Handen zugestellt. Die Zustellung dieser Ausfertigung an jenen (neuen) Vertreter, den der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht zuvor bekanntgegeben hatte, unterblieb. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde diese Ausfertigung am 13. Juni 2022 zugestellt.Am 24. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber eine mit 10. Juni 2022 datierte (bloß) in gekürzter Form nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG hergestellte schriftliche Ausfertigung des am 25. Mai 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses auf dem Postweg zu eigenen Handen zugestellt. Die Zustellung dieser Ausfertigung an jenen (neuen) Vertreter, den der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht zuvor bekanntgegeben hatte, unterblieb. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde diese Ausfertigung am 13. Juni 2022 zugestellt.
9
Am 27. Juni 2022 wurde dem Vertreter des Revisionswerbers das Erkenntnis vom 23. Juni 2022 zugestellt, mit dem vom Bundesverwaltungsgericht (nochmals) über die Beschwerde abgesprochen wurde, wobei dieses Erkenntnis (ebenfalls) die Bezeichnung als Ausfertigung des am 25. Mai 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses enthielt.
10
Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass den Revisionswerber ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Verhandlung treffe. Denn es sei ihm bekannt gewesen, dass er sich in einem laufenden Beschwerdeverfahren befinde, sodass die Zustellung von Schriftstücken an ihn zu erwarten gewesen sei. Selbst wenn den Revisionswerber das Schriftstück seiner damaligen Rechtsvertretung zur Information über die anberaumte Beschwerdeverhandlung nicht erreicht habe, wäre es geboten gewesen, für diese zumindest telefonisch erreichbar zu sein und auf deren von ihm versäumten Anruf zu reagieren.
11
Gegen das am 25. Mai 2022 mündlich verkündete und mit 10. Juni 2022 (in gekürzter Form) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis sowie gegen das Erkenntnis vom 23. Juni 2022 erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2023, E 2029-2031/2022-14, wurden diese Entscheidungen insoweit aufgehoben, als damit gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, weil er wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
12
Mit Erkenntnis vom 6. April 2023 hob das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Ausspruch, womit gegen den Revisionswerber ein Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos auf.
13
Gegen die erwähnten Erkenntnisse sowie gegen den Beschluss vom 23. Juni 2022 wurden zudem die vorliegenden Revisionen eingebracht. Nach Vorlage der Revisionen sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Es wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:
15
Zur Aufhebung
16
Die Revisionen sind - wie im Weiteren dargestellt wird - zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die angefochtenen Erkenntnisse wenden und diese noch dem Rechtsbestand angehören.
17
Vorauszuschicken ist, dass im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen und alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen sind (VwGH 27.5.2009, 2009/21/0014; 23.5.2024, Ra 2024/21/0009, jeweils mwN).
18
Angesichts der seit 10. Juni 2022 (wieder) bestehenden Vertretung des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren konnte die an den Revisionswerber persönlich vorgenommene Übersendung der Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form ihm gegenüber nicht rechtsgültig die Wirkung einer Zustellung entfalten.
19
Dies hindert jedoch im vorliegenden Fall nicht die Erhebung der Revision durch ihn, weil dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13. Juni 2022 eine Ausfertigung wirksam zugestellt wurde. Somit war die Erhebung der Revision gegen diese Entscheidung aufgrund des § 26 Abs. 2 VwGG als zulässig und rechtzeitig anzusehen (vgl. VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004, wonach die Revisionsführung durch die rechtsunterworfene Partei selbst dann zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis - ohne zuvor verkündet worden zu sein - rechtswirksam nur an die belangte Behörde zugestellt wurde).Dies hindert jedoch im vorliegenden Fall nicht die Erhebung der Revision durch ihn, weil dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13. Juni 2022 eine Ausfertigung wirksam zugestellt wurde. Somit war die Erhebung der Revision gegen diese Entscheidung aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG als zulässig und rechtzeitig anzusehen vergleiche , VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004, wonach die Revisionsführung durch die rechtsunterworfene Partei selbst dann zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis - ohne zuvor verkündet worden zu sein - rechtswirksam nur an die belangte Behörde zugestellt wurde).
20
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision gegen die gekürzte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 10. Juni 2022 vor, diese stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinn des § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde, dem Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form offenstehe.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision gegen die gekürzte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 10. Juni 2022 vor, diese stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde, dem Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form offenstehe.
21
Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.
22
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 10. Juni 2022 ist ausdrücklich als gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG bezeichnet. Sie enthält zudem einen Hinweis darauf, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der auch die Protokollierung der mündlichen Verkündung der Entscheidung enthaltenden Verhandlungsschrift eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt worden sei. Aktenkundig ist jedoch eine mit einer Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag verbundene Eingabe des Vertreters des Revisionswerbers vom 10. Juni 2022, mit der dieser - unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl der ihm übersendeten Niederschrift - gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses stellte. Da dem Revisionswerber die Niederschrift am 31. Mai 2022 zugestellt worden war, wurde von ihm rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist die Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 10. Juni 2022 ist ausdrücklich als gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG bezeichnet. Sie enthält zudem einen Hinweis darauf, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der auch die Protokollierung der mündlichen Verkündung der Entscheidung enthaltenden Verhandlungsschrift eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt worden sei. Aktenkundig ist jedoch eine mit einer Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag verbundene Eingabe des Vertreters des Revisionswerbers vom 10. Juni 2022, mit der dieser - unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl der ihm übersendeten Niederschrift - gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses stellte. Da dem Revisionswerber die Niederschrift am 31. Mai 2022 zugestellt worden war, wurde von ihm rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist die Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt.
23
Wurde rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs. 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig.Wurde rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig.
24
Im vorliegenden Fall enthält die in gekürzter Form hergestellte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine Begründung. Der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Erkenntnisses ist zwar eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu entnehmen. Den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird damit aber nicht Genüge getan. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in der vom Gesetz gebotenen Weise ist fallbezogen weder anhand der in der Niederschrift enthaltenen Begründung noch anhand des Inhalts der mit 10. Juni 2023 datierten Ausfertigung, die gar keine Begründung enthält, möglich (vgl. erneut VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173, mwN).Im vorliegenden Fall enthält die in gekürzter Form hergestellte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine Begründung. Der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Erkenntnisses ist zwar eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu entnehmen. Den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird damit aber nicht Genüge getan. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in der vom Gesetz gebotenen Weise ist fallbezogen weder anhand der in der Niederschrift enthaltenen Begründung noch anhand des Inhalts der mit 10. Juni 2023 datierten Ausfertigung, die gar keine Begründung enthält, möglich vergleiche , erneut VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173, mwN).
25
Der darauf hinweisende Revisionswerber zeigt somit einen relevanten Verfahrensmangel auf (vgl. VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0435, mwN), weshalb das mündlich verkündete und in gekürzter Form ausgefertigte Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG belastet ist, weshalb es aus diesem Grund aufzuheben war.Der darauf hinweisende Revisionswerber zeigt somit einen relevanten Verfahrensmangel auf vergleiche , VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0435, mwN), weshalb das mündlich verkündete und in gekürzter Form ausgefertigte Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG belastet ist, weshalb es aus diesem Grund aufzuheben war.
26
Der Revisionswerber wendet sich ferner gegen die Erlassung einer weiteren Entscheidung über seine Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 23. Juni 2022.
27
Dazu wird in der Revision vorgebracht, der Erlassung dieses Erkenntnisses seien die Wirkungen der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit des schon zuvor mündlich verkündeten und schriftlich in gekürzter Form ausgefertigten Erkenntnisses vom 10. Juni 2022 entgegengestanden.
28
Zunächst ist festzuhalten, dass die mit 23. Juni 2022 als Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses bezeichnete Entscheidungsurkunde angesichts ihres Inhalts sowie des Inhalts der zuvor in rechtliche Existenz getretenen mit 10. Juni 2022 datierten Ausfertigung nicht als nach § 62 Abs. 4 AVG (iVm § 17 VwGVG) erfolgte Berichtigung der zuletzt genannten Ausfertigung angesehen werden kann.Zunächst ist festzuhalten, dass die mit 23. Juni 2022 als Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses bezeichnete Entscheidungsurkunde angesichts ihres Inhalts sowie des Inhalts der zuvor in rechtliche Existenz getretenen mit 10. Juni 2022 datierten Ausfertigung nicht als nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG) erfolgte Berichtigung der zuletzt genannten Ausfertigung angesehen werden kann.
29
Wurde über einen bestimmten Sachverhalt mit Bescheid abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig. Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt (zur Unwiederholbarkeit eines Bescheides vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 20). Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu VwGH 22.3.2023, Ra 2022/06/0321, mwN; vgl. auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620 und 0621).Wurde über einen bestimmten Sachverhalt mit Bescheid abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig. Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt (zur Unwiederholbarkeit eines Bescheides vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68,, Rz 20). Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche , dazu VwGH 22.3.2023, Ra 2022/06/0321, mwN; vergleiche , auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620 und 0621).
30
Demnach haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu (z.B. gemäß § 68 Abs. 2 bis 4, §§ 69, 71 AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138, 2012/08/0145, mwN; in diesem Sinn auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620 und 0621).Demnach haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu (z.B. gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4, Paragraphen 69,, 71 AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig vergleiche , VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138, 2012/08/0145, mwN; in diesem Sinn auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620 und 0621).
31
Nichts Anderes kann im Verhältnis zweier - wenn auch im Spruch gleich lautender - dieselbe Rechtssache erledigender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts gelten. Zwar bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0138, mwN; vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560). Jedoch kann dies schon wegen des zuvor dargelegten Prinzips der Unwiederholbarkeit von Entscheidungen nur auf die erste in der Rechtssache ergehende schriftliche Ausfertigung zutreffen. Mit dem Ergehen der erstmaligen - wenn auch zu Unrecht nach § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form vorgenommenen - schriftlichen Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses wird (bei Übereinstimmung in den wesentlichen Spruchelementen; vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; ähnlich VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036; 12.12.2023, Ra 2023/09/0148 und erneut 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560) eine Entscheidung hergestellt, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukommt, sodass in der dieserart entschiedenen Rechtssache keine (weitere) Entscheidung mehr ergehen darf; ein dennoch ergehendes weiteres Erkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Nichts Anderes kann im Verhältnis zweier - wenn auch im Spruch gleich lautender - dieselbe Rechtssache erledigender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts gelten. Zwar bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0138, mwN; vergleiche , VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560). Jedoch kann dies schon wegen des zuvor dargelegten Prinzips der Unwiederholbarkeit von Entscheidungen nur auf die erste in der Rechtssache ergehende schriftliche Ausfertigung zutreffen. Mit dem Ergehen der erstmaligen - wenn auch zu Unrecht nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form vorgenommenen - schriftlichen Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses wird (bei Übereinstimmung in den wesentlichen Spruchelementen; vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; ähnlich VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036; 12.12.2023, Ra 2023/09/0148 und erneut 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560) eine Entscheidung hergestellt, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukommt, sodass in der dieserart entschiedenen Rechtssache keine (weitere) Entscheidung mehr ergehen darf; ein dennoch ergehendes weiteres Erkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
32
Fallbezogen bildet die mit 10. Juni 2022 datierte schriftliche Ausfertigung, mag sie auch zu Unrecht in gekürzter Form abgefasst sein, eine Einheit mit der am 25. Mai 2022 mündlich verkündeten Entscheidung, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukam. Damit war es aber nicht zulässig, in derselben Rechtssache nochmals zu entscheiden. Nach der vorzitierten Rechtsprechung belastete das Bundesverwaltungsgericht das dennoch in derselben Rechtssache zeitlich danach erlassene Erkenntnis vom 23. Juni 2022 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auch diese Entscheidung als Ausfertigung des am 25. Mai 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses bezeichnete, kam es nicht an.
33
Das Erkenntnis vom 23. Juni 2022 war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das Erkenntnis vom 23. Juni 2022 war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
34
Zur Verfahrenseinstellung
35
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2023, E 2029-2031/2022-14, wurde das am 25. Mai 2022 mündlich verkündete und mit 10. Juni 2022 (in gekürzter Form) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis sowie das Erkenntnis vom 23. Juni 2022 insoweit aufgehoben, als damit gegen den Revisionswerber ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, weil der Revisionswerber wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt war. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
36
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier im Umfang der Erlassung des Einreiseverbotes - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0082, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier im Umfang der Erlassung des Einreiseverbotes - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0082, mwN).
37
Es waren daher die Revisionen - nach Anhörung des Revisionswerbers, der gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erklärte, im Umfang der Beseitigung der angefochtenen Erkenntnisse durch den Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Es waren daher die Revisionen - nach Anhörung des Revisionswerbers, der gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erklärte, im Umfang der Beseitigung der angefochtenen Erkenntnisse durch den Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
38
Zur Zurückweisung der Revision
39
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
40
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
41
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
42
Soweit sich der Revisionswerber gegen den die Wiedersetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung verweigernden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022 wendet, bringt er vor, dass ihn kein die Wiedereinsetzung ausschließendes über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung treffe.
43
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302 bis 0305, mwN; ähnlich VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0054).Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302 bis 0305, mwN; ähnlich VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0054).
44
Das Bundesverwaltungsgericht sah ein die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Revisionswerbers nicht (nur) darin begründet, dass ihn seine (damalige) Rechtsvertretung postalisch nicht erreichen konnte, sondern stellte auch tragend darauf ab, dass er es trotz Kenntnis des anhängigen Beschwerdeverfahrens unterließ, für diese telefonisch erreichbar zu sein und diese trotz telefonischen Kontaktversuchs nicht zurückrief. Dass diese Beurteilung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. dazu, dass ein Mangel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter grundsätzlich kein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375; 27.4.2016, Ra 2016/05/0015 bis 0016, mwN; darauf verweisend etwa auch VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141; dort jeweils zu § 46 VwGG, aber in den Aussagen übertragbar auf die Rechtslage nach § 33 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht sah ein die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Revisionswerbers nicht (nur) darin begründet, dass ihn seine (damalige) Rechtsvertretung postalisch nicht erreichen konnte, sondern stellte auch tragend darauf ab, dass er es trotz Kenntnis des anhängigen Beschwerdeverfahrens unterließ, für diese telefonisch erreichbar zu sein und diese trotz telefonischen Kontaktversuchs nicht zurückrief. Dass diese Beurteilung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigt die Revision nicht auf vergleiche , dazu, dass ein Mangel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter grundsätzlich kein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375; 27.4.2016, Ra 2016/05/0015 bis 0016, mwN; darauf verweisend etwa auch VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141; dort jeweils zu Paragraph 46, VwGG, aber in den Aussagen übertragbar auf die Rechtslage nach Paragraph 33, VwGVG).
45
Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
46
Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, § 52 Abs. 1 und § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, und Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Jänner 2025

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200229.L00

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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