TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/20 Ra 2022/20/0199

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Veröffentlicht am 20.01.2025
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrat Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über die Revision des R H, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Bahnhofstraße 30, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022, W105 2209765-2/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet.Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wendet.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Revision wird Folge gegeben, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise wendet. Das angefochtene Erkenntnis wird in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte in Österreich am 18. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Juni 2015 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Juni 2015 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert.
3
Am 24. Mai 2018 beantragte der Revisionswerber erneut die Verlängerung der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Am 24. Mai 2018 beantragte der Revisionswerber erneut die Verlängerung der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
4
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
5
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers sowie seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2020 Folge gegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre verlängert.Der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers sowie seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2020 Folge gegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre verlängert.
6
Der Revisionswerber war im Bundesgebiet straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Dezember 2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden.Der Revisionswerber war im Bundesgebiet straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Dezember 2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden.
7
Aufgrund dieser Verurteilung wegen eines Verbrechens wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) für unzulässig erklärt.Aufgrund dieser Verurteilung wegen eines Verbrechens wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) für unzulässig erklärt.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ging - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - davon aus, dass eine Gefährdung des Revisionswerbers in Afghanistan im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nach wie vor andauere. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 scheide daher aus, weil auch für die Erfüllung der übrigen dort vorgesehenen Aberkennungsgründe keine Anhaltspunkte vorlägen. Der Revisionswerber habe jedoch - insbesondere mit Blick auf seine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens und der negativ ausfallenden Zukunftsprognose - den Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Bestimmung abzuerkennen und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu entziehen sei. Dies sei nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 9 FPG zwingend mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Da in einer Abwägung nach § 9 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib überwögen, sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 52 Abs. 2 FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht ging - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - davon aus, dass eine Gefährdung des Revisionswerbers in Afghanistan im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nach wie vor andauere. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 scheide daher aus, weil auch für die Erfüllung der übrigen dort vorgesehenen Aberkennungsgründe keine Anhaltspunkte vorlägen. Der Revisionswerber habe jedoch - insbesondere mit Blick auf seine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens und der negativ ausfallenden Zukunftsprognose - den Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Bestimmung abzuerkennen und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entziehen sei. Dies sei nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG zwingend mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Da in einer Abwägung nach Paragraph 9, Absatz eins, bis 3 AsylG 2005 und Artikel 8, EMRK die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib überwögen, sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

9
Die dagegen erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Vorauszuschicken ist, dass sich die Revision ihrem Inhalt nach nicht gegen die im (ansonsten) angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat wendet, sodass dieser Ausspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
12
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) geltend gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der - (damals) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegten - Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen der Verletzung des Refoulementverbots auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist.
13
Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens teilweise zulässig und teilweise berechtigt.
14
Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision:
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/20/0363, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2021/20/0363, mwN).
19
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, behauptet er lediglich allgemein, dass diese auf einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Beweiswürdigung beruhe, ohne konkret darzulegen, weswegen dies der Fall sein sollte. Mit dieser bloß allgemein gehaltenen Behauptung wird nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet wäre.
20
Wenn der Revisionswerber in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf „in den Revisionsgründen näher aufgezeigte Begründungsmängel“, also auf die Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, verkennt er, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem nach § 28 Abs. 3 VwGG gesetzlich gebotenen Erfordernis, gesondert die Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen und dem Verweis auf die sonstigen Ausführungen in der Begründung der Revision wird nicht gesondert in der Zulässigkeitsbegründung der Revision konkret bezogen auf die vorliegende Rechtssache aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 13.4.2018, Ra 2018/20/0021 bis 0023, mwN).Wenn der Revisionswerber in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf „in den Revisionsgründen näher aufgezeigte Begründungsmängel“, also auf die Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, verkennt er, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesetzlich gebotenen Erfordernis, gesondert die Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen und dem Verweis auf die sonstigen Ausführungen in der Begründung der Revision wird nicht gesondert in der Zulässigkeitsbegründung der Revision konkret bezogen auf die vorliegende Rechtssache aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 13.4.2018, Ra 2018/20/0021 bis 0023, mwN).
21
In Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen, sodass auch insoweit keine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird.In Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen, sodass auch insoweit keine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird.
22
Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
23
Zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
24
Zulässig und berechtigt ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts wendet, eine Rückkehrentscheidung sei gegen den Revisionswerber trotz der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Herkunftsstaat zu erlassen, und sie auch die weiteren rechtlich davon abhängenden Aussprüche (Erlassung eines Einreiseverbotes, Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise), die bei Wegfall der Rückkehrentscheidung ihre Grundlage verlieren, in Revision zieht.
25
Die Revision, in der die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestritten wird, verweist in diesem Punkt auf das zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch nicht entschiedene vom Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2021/20/0246 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingereichte Ersuchen um Vorabentscheidung.
26
Mittlerweile hat der EuGH das Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, erlassen. In der Folge hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus (und weiteren Urteilen des EuGH vom 6. Juli 2023) abzuleitenden Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Mittlerweile hat der EuGH das Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, erlassen. In der Folge hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus (und weiteren Urteilen des EuGH vom 6. Juli 2023) abzuleitenden Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
27
Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht - in Bezug auf in der Rückführungsrichtlinie enthaltene Vorgaben - zukommenden Vorrangs die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall einer gleichzeitig mit verbindlichem Ausspruch getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Erlassung eines Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. dem Erkenntnis zu Ra 2021/20/0246 folgend etwa auch VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393; 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht - in Bezug auf in der Rückführungsrichtlinie enthaltene Vorgaben - zukommenden Vorrangs die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall einer gleichzeitig mit verbindlichem Ausspruch getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Erlassung eines Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche , dem Erkenntnis zu Ra 2021/20/0246 folgend etwa auch VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393; 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).
28
Sohin war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und der Festlegung einer Ausreisefrist, weil die rechtlich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.Sohin war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und der Festlegung einer Ausreisefrist, weil die rechtlich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
29
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, Z 4, Z 5 und Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
30
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Jänner 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200199.L00

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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