TE Vwgh Beschluss 2025/1/21 Ra 2024/12/0143

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Veröffentlicht am 21.01.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des C K in E, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, W257 2299622-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in dienstrechtlichen Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des C K in E, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, W257 2299622-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in dienstrechtlichen Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht in einer Justizanstalt in Verwendung. Ihm wurde mit Schreiben des Anstaltsleiters vom 17. Mai 2024 mitgeteilt, dass Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden und er „ab sofort zu keinen Nachtdiensten eingeteilt“ werde.
2
Am 6. Juni 2024 richtete der Revisionswerber an die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde den Antrag auf Feststellung, dass die Weisung des Leiters der Justizanstalt vom 17. Mai 2024 ihn in subjektiven Rechten verletze, und formulierte sein Antragsbegehren dahin, es möge festgestellt werden,

„... dass die Dienstanweisung des Leiters der Justizanstalt ... vom 17. Mai 2024 die subjektiven-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, weil keine berechtigten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben (insbesondere Nacht-dienste) vorliegen.“

3
Mit Bescheid vom 20. August 2024 wies die Bundesministerin für Justiz diesen Feststellungsantrag des Revisionswerbers mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Antragsbegehrens nicht gesetzlich vorgesehen sei, die begehrte Feststellung nicht im öffentlichen Interesse sei und auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, weshalb der Antrag „mangels Feststellungsinteresse“ zurückzuweisen sei.
4
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. In seiner rechtlichen Begründung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Dienstbehörde an, dass dem Revisionswerber ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung fehle.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. In seiner rechtlichen Begründung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Dienstbehörde an, dass dem Revisionswerber ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung fehle.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Unter der Überschrift „Revisionspunkt“ wird darin geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber

„in seinem subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterbleiben von Weisungen, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie auf Unterbleiben von dienstlichen Maßnahmen, die für sich keine Rechtsgrundlage in Anspruch nehmen können und der Verrichtung von Nachtdiensten entgegenstehen“.

7
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
8
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2023/12/0001, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2023/12/0001, mwN).
9
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entscheidung der belangten Behörde, die den Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückwies. Als Revisionspunkt wäre daher allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2023/12/0001, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entscheidung der belangten Behörde, die den Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückwies. Als Revisionspunkt wäre daher allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen vergleiche , VwGH 18.11.2024, Ra 2023/12/0001, mwN).
10
Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120143.L00

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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