TE Vwgh Beschluss 2025/1/22 Ra 2024/11/0188

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Veröffentlicht am 22.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revisionen 1. des Ing. R C in K sowie 2. des M N in M, beide vertreten durch die Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Adamgasse 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. September 2024, Zl. 405-1/1131/1/9-2024, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrskommission des Landes Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren den Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2024, mit dem die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für ein zwischen den revisionswerbenden Parteien abgeschlossenes Rechtsgeschäft versagt worden war, dahin ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 28. Februar 2023 auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 iVm. § 72 Abs. 2 Z 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen werde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren den Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2024, mit dem die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für ein zwischen den revisionswerbenden Parteien abgeschlossenes Rechtsgeschäft versagt worden war, dahin ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 28. Februar 2023 auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 in Verbindung mit , Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen werde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, oder auch VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0270, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, oder auch VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0270, jeweils mwN).
5
Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wurde, konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten materiellen Recht auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen „Zustimmung“ (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/17/0023; VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115; VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007; VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN).Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wurde, konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten materiellen Recht auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen „Zustimmung“ vergleiche , VwGH 18.5.2022, Ra 2022/17/0023; VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115; VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007; VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN).
6
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht. Dabei handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht. Dabei handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , etwa VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007, mwN).
7
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110188.L00

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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