TE Vwgh Beschluss 2025/1/22 Ra 2024/02/0242

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Veröffentlicht am 22.01.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
IG-L 1997
IG-L 1997 §10
IG-L 1997 §14 Abs1
IG-L 1997 §14 Abs2a Z2
IG-L 1997 §14 Abs6
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4
KFG 1967 §49 Abs4 Z5
MRKZP 07te Art4
MRKZP 07te Art4 Abs1
StVO 1960
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §22 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 49 heute
  2. KFG 1967 § 49 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 49 gültig von 12.04.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 49 gültig von 16.12.2020 bis 11.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 49 gültig von 01.01.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 49 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 49 gültig von 01.04.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 49 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 49 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 49 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 49 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  12. KFG 1967 § 49 gültig von 01.11.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 49 gültig von 25.05.2002 bis 31.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 49 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 49 gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  16. KFG 1967 § 49 gültig von 27.09.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1991
  17. KFG 1967 § 49 gültig von 28.07.1990 bis 26.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
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  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
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  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
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  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des F G in W, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, Top 4+4a, gegen das am 15. Februar 2024 verkündete und am 3. Mai 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 30.19-2008/2023-18, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie die Übertretungen der StVO betrifft, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs am Tattag zu einer jeweils näher bestimmten Uhrzeit 1. an einem nach der Verordnung des Landeshauptmannes im Sanierungsgebiet liegenden Ort die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten (190 km/h), sowie 2. und 5. an jeweils näher bestimmten Orten die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten (190 km/h bzw. 200 km/h) und zu 3., 4. und 6. am jeweiligen Tatort zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremsen würde; es sei lediglich die Länge eines PKWs (4 bis 5 Meter) Abstand gehalten worden, obwohl eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zu 3. und 4. bzw. knapp 200 km/h zu 6. gefahren worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L iVm §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 117/2014 idgF, zu 2. und 5. § 20 Abs. 2 StVO sowie zu 3., 4. und 6. § 18 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 30 IG-L, § 99 Abs. 2e StVO sowie § 99 Abs. 3 lit. a StVO sechs Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurden. Hinsichtlich Spruchpunkt 7. des behördlichen Straferkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde wegen Übertretung des § 102 Abs. 5 lit. c KFG Folge, hob dieses in diesem Umfang auf und stellte das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2., 5. und 7. des behördlichen Straferkenntnisses für nicht zulässig; zu den Spruchpunkten 3., 4. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig sei; der belangten Behörde stehe die Möglichkeit einer ordentlichen Revision nicht offen.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs am Tattag zu einer jeweils näher bestimmten Uhrzeit 1. an einem nach der Verordnung des Landeshauptmannes im Sanierungsgebiet liegenden Ort die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten (190 km/h), sowie 2. und 5. an jeweils näher bestimmten Orten die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten (190 km/h bzw. 200 km/h) und zu 3., 4. und 6. am jeweiligen Tatort zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremsen würde; es sei lediglich die Länge eines PKWs (4 bis 5 Meter) Abstand gehalten worden, obwohl eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zu 3. und 4. bzw. knapp 200 km/h zu 6. gefahren worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit , Paragraphen 2, und 3 Absatz eins, und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2014, idgF, zu 2. und 5. Paragraph 20, Absatz 2, StVO sowie zu 3., 4. und 6. Paragraph 18, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 30, IG-L, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO sowie Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sechs Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurden. Hinsichtlich Spruchpunkt 7. des behördlichen Straferkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG Folge, hob dieses in diesem Umfang auf und stellte das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2., 5. und 7. des behördlichen Straferkenntnisses für nicht zulässig; zu den Spruchpunkten 3., 4. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig sei; der belangten Behörde stehe die Möglichkeit einer ordentlichen Revision nicht offen.
2
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2312/2024-7, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, der Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L einerseits und der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 StVO andererseits unterschieden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgten unterschiedliche Regelungsabsichten. Während der Straftatbestand nach der StVO auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abziele, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe, würden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Soweit der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK) behaupte, lasse sein Vorbringen daher vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2312/2024-7, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, der Straftatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L einerseits und der Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO andererseits unterschieden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgten unterschiedliche Regelungsabsichten. Während der Straftatbestand nach der StVO auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abziele, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe, würden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Soweit der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK) behaupte, lasse sein Vorbringen daher vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
3
Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis mit Ausnahme des Spruchpunktes 7. (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens).
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sieben verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sieben voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen sechs der sieben Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde in diesem Umfang. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 7.6.2024, Ra 2024/02/0098, mwN).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sieben verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sieben voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen sechs der sieben Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde in diesem Umfang. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 7.6.2024, Ra 2024/02/0098, mwN).
8
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).
9
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkte 3., 4., und 6. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
10
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
11
Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu den Spruchpunkten 3., 4., und 6. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurden jeweils wegen der Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von jeweils € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag, 22 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).Die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu den Spruchpunkten 3., 4., und 6. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurden jeweils wegen der Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von jeweils € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag, 22 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
12
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über die Spruchpunkte 3., 4., und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über die Spruchpunkte 3., 4., und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
13
Zu den Spruchpunkten 2. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde (Geschwindigkeitsübertretungen nach der StVO):
14
Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil es sich nicht um gesonderte Delikte handle, sondern um ein- und denselben Lebenssachverhalt; die angeführte Tatzeit sei dieselbe bzw. weiche nur ein bis zwei Minuten ab; die Örtlichkeit sei mit „minimalen Abweichungen“ dieselbe, weshalb ein Verstoß gegen das Doppel- bzw. Mehrfachstrafverbot vorliege; er sei mehrmals wegen desselben Sachverhaltes bestraft worden. Es handle sich bei den vorgeworfenen Taten jeweils um Geschwindigkeitsübertretungen mit Nichteinhaltung des Abstandes. Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasse alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen; diese Erfassungswirkung stehe einer Doppelbestrafung entgegen (Hinweis auf VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006; 7.9.1995, 94/09/0321; 16.2.2012, 2010/01/0009).
15
Eingangs ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof den Revisionswerber und das angefochtene Erkenntnis betreffend keine Bedenken ob der von ihm behaupteten Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes hatte und die diesbezügliche Beschwerde des Revisionswerbers abgelehnt hat.
16
Gemäß dem Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß dem Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
17
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, mwH).Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, mwH).
18
Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber hinsichtlich der Übertretung des IG-L und der Übertretung der StVO zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zweimal angelastet.
19
Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 des 7. ZPEMRK Kriterien entwickelt, nach denen in derartigen Konstellationen die Frage der Doppelbestrafung zu prüfen und zu beurteilen ist. In EGMR 15.11.2016 [Große Kammer], A und B/Norwegen, Nr. 24130/11 und 29758/11, Rn. 131 bis 134, hat er seine Judikatur wie folgt zusammengefasst: Werden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, so liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich („in substance“) als auch zeitlich („in time“). Bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden ist. Die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet.Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel 4, des 7. ZPEMRK Kriterien entwickelt, nach denen in derartigen Konstellationen die Frage der Doppelbestrafung zu prüfen und zu beurteilen ist. In EGMR 15.11.2016 [Große Kammer], A und B/Norwegen, Nr. 24130/11 und 29758/11, Rn. 131 bis 134, hat er seine Judikatur wie folgt zusammengefasst: Werden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, so liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich („in substance“) als auch zeitlich („in time“). Bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden ist. Die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet.
20
Um von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang ausgehen zu können, sind nach der Rechtsprechung des EGMR mehrere Faktoren entscheidend: Zum einen ist maßgeblich, ob die verschiedenen Verfahren auch verschiedene Zwecke verfolgen und damit, nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret, verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert werden. Zum anderen ist zu beachten, ob die unterschiedlichen Verfahren für den Beschuldigten vorhersehbar waren, ob die Verfahren so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden bzw. Beweisergebnisse in den jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden, und, vor allem, ob die später auferlegte Sanktion auf die bereits erfolgten vorangegangen Sanktionen Bedacht nimmt, sodass die Gesamtstrafe als verhältnismäßig anzusehen ist. Selbst wenn diese inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen den in Rede stehenden Verfahren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also die Verfahren möglichst gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (vgl. zu den Kriterien näher etwa VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).Um von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang ausgehen zu können, sind nach der Rechtsprechung des EGMR mehrere Faktoren entscheidend: Zum einen ist maßgeblich, ob die verschiedenen Verfahren auch verschiedene Zwecke verfolgen und damit, nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret, verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert werden. Zum anderen ist zu beachten, ob die unterschiedlichen Verfahren für den Beschuldigten vorhersehbar waren, ob die Verfahren so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden bzw. Beweisergebnisse in den jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden, und, vor allem, ob die später auferlegte Sanktion auf die bereits erfolgten vorangegangen Sanktionen Bedacht nimmt, sodass die Gesamtstrafe als verhältnismäßig anzusehen ist. Selbst wenn diese inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen den in Rede stehenden Verfahren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also die Verfahren möglichst gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden vergleiche , zu den Kriterien näher etwa VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).
21
Wie bereits der Verfassungsgerichtshof mehrmals zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch VfGH 16.9.2024, E 2993/2024-7), unterscheiden sich der Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L einerseits und der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 StVO andererseits in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgen unterschiedliche Regelungsabsichten. Während der Straftatbestand nach der StVO auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abzielt, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, werden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß § 14 Abs. 2a Z 2 IG-L für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967, gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht gelten. Eine Person, die in einer entsprechend kundgemachten Zone daher sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h des IG-L als auch die sonst für Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h der StVO übertritt, verwirklicht jeweils den Tatbestand zweier voneinander unabhängigen Übertretungen.Wie bereits der Verfassungsgerichtshof mehrmals zutreffend ausgeführt hat vergleiche , auch VfGH 16.9.2024, E 2993/2024-7), unterscheiden sich der Straftatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L einerseits und der Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO andererseits in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgen unterschiedliche Regelungsabsichten. Während der Straftatbestand nach der StVO auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abzielt, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, werden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 2 a, Ziffer 2, IG-L für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5, KFG 1967, gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Absatz 6, mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht gelten. Eine Person, die in einer entsprechend kundgemachten Zone daher sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h des IG-L als auch die sonst für Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h der StVO übertritt, verwirklicht jeweils den Tatbestand zweier voneinander unabhängigen Übertretungen.
22
Fallbezogen verfolgten die Bestrafung des Revisionswerbers wegen der Übertretung des IG-L sowie des § 20 Abs. 2 StVO somit unterschiedliche Zwecke. Aufgrund der gesetzlichen Determinierung waren die Verfahren für den Revisionswerber vorhersehbar. Zudem ist von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen, weil dieselbe Behörde in einem Straferkenntnis über beide Übertretungen entschieden hat, sodass auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.Fallbezogen verfolgten die Bestrafung des Revisionswerbers wegen der Übertretung des IG-L sowie des Paragraph 20, Absatz 2, StVO somit unterschiedliche Zwecke. Aufgrund der gesetzlichen Determinierung waren die Verfahren für den Revisionswerber vorhersehbar. Zudem ist von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen, weil dieselbe Behörde in einem Straferkenntnis über beide Übertretungen entschieden hat, sodass auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.
23
Soweit der Revisionswerber vorbringt, bei den ihm angelasteten Übertretungen der StVO handle es sich um ein fortgesetztes Delikt und es liege eine Doppelbestrafung vor, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
24
Da die beiden dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretungen der StVO jeweils unterschiedliche Tatorte betreffen, liegt ihnen gerade nicht „derselbe“ Lebenssachverhalt zu Grunde.
25
Um nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, mwN).Um nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche , VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, mwN).
26
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
27
Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/02/0076, mwN).Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann vergleiche , VwGH 20.4.2004, 2003/02/0076, mwN).
28
Ein einheitlicher Willensentschluss oder eine gesamteinheitliche Sorgfaltswidrigkeit hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen und fehlende Unterbrechungen werden vom Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen jedoch gerade nicht behauptet. Mit dem allgemeinen bloßen Verweis auf ein fortgesetztes Delikt wegen der Geschwindigkeitsübertretungen wird ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von den eben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht aufgezeigt. Ein Abweichen von der in Rn. 14 zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann schon deshalb nicht vorliegen, weil es in den dort zitierten Fällen um die Frage des Endzeitpunktes gleichartiger Tathandlungen geht; dass der Revisionswerber nach Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses erneut von der belangten Behörde wegen der am Tattag begangenen Geschwindigkeitsübertretungen bestraft worden wäre, behauptet er jedoch selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich.
29
Überdies bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, es stünden tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel, weil eine entscheidungserhebliche Aktenwidrigkeit vorliege. Die Verfahrensmängel hätten dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht seiner Beschwerde nicht Folge gegeben habe, weshalb er in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt werde. Er habe bereits in seinem Einspruch ausgeführt, dass die Geschwindigkeit nicht stimmen könne und zum Beweis wiederholt ein Amtssachverständigengutachten für Eich- und Messwesen beantragt. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich seine Ermittlungspflicht verletzt und wäre bei gesetzmäßiger Vorgangsweise zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte der Beschwerde Folge gegeben. Das Verwaltungsgericht habe zwar die Relevanz des in der Beschwerde zum Vorliegen eines Dauerdelikts und einer Doppelbestrafung erstatteten Vorbringens im Ansatz erkannt, es jedoch unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen und dafür die notwendigen Erhebungen durchzuführen.Überdies bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, es stünden tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel, weil eine entscheidungserhebliche Aktenwidrigkeit vorliege. Die Verfahrensmängel hätten dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht seiner Beschwerde nicht Folge gegeben habe, weshalb er in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK verletzt werde. Er habe bereits in seinem Einspruch ausgeführt, dass die Geschwindigkeit nicht stimmen könne und zum Beweis wiederholt ein Amtssachverständigengutachten für Eich- und Messwesen beantragt. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich seine Ermittlungspflicht verletzt und wäre bei gesetzmäßiger Vorgangsweise zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte der Beschwerde Folge gegeben. Das Verwaltungsgericht habe zwar die Relevanz des in der Beschwerde zum Vorliegen eines Dauerdelikts und einer Doppelbestrafung erstatteten Vorbringens im Ansatz erkannt, es jedoch unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen und dafür die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
30
Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 16.10.2024, Ra 2022/02/0005, mwN).Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 16.10.2024, Ra 2022/02/0005, mwN).
31
Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. erneut VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , erneut VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).
32
Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter begründeten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf.
33
Über die Revision hinsichtlich der Übertretung des IG-L entscheidet der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständige Senat.
34
In der Revision werden somit hinsichtlich der Übertretungen der StVO keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit hinsichtlich der Übertretungen der StVO keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020242.L00

Im RIS seit

18.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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