1
Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ro 2021/13/0013, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit - unter Verweis auf das ebenfalls aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2018, Ro 2017/15/0025 - die im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2021, 1. RV/7101083/2018 und 2. RV/7103009/2020, aus näher genannten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ro 2021/13/0013, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit - unter Verweis auf das ebenfalls aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2018, Ro 2017/15/0025 - die im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2021, 1. RV/7101083/2018 und 2. RV/7103009/2020, aus näher genannten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
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Mit den nunmehr angefochtenen - im fortgesetzten Verfahren ergangenen - Erkenntnissen änderte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Einkommensteuerbescheide - mit näherer Begründung - ab und setzte die Einkommensteuer neu fest. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen - im fortgesetzten Verfahren ergangenen - Erkenntnissen änderte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Einkommensteuerbescheide - mit näherer Begründung - ab und setzte die Einkommensteuer neu fest. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Diese Erkenntnisse wurde dem Revisionswerber am 4. Juli 2024 (durch Hinterlegung) zugestellt.
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Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen vom 1. August 2024 stellte der Revisionswerber den Antrag, ihm für die außerordentliche Revision gegen die angefochtenen Erkenntnisse die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
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Mit Beschlüssen vom 8. August 2024 (Ra 2024/13/0077-3 und Ra 2024/13/0079-3) gab der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen des Revisionswerbers - wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung - nicht statt. Diese Beschlüsse wurden dem Revisionswerber am 16. August 2024 zugestellt.
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Mit Eingaben vom 24. August 2024 stellte der Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof die Anträge, den zuständigen Berichter als befangen zu erklären und die abweisenden Beschlüsse in der Verfahrenshilfesache aufzuheben. Mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2024, So 2024/13/0004 und 0005, gab der Verwaltungsgerichtshof den Ablehnungsanträgen nicht statt.
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Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 26. September 2024 stellte der Revisionswerber - unter Verweis auf einen beigeschlossenen, von einem Rechtsanwalt verfassten Revisionsschriftsatz - erneut den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentliche Revision gegen die angefochtenen Erkenntnisse.
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Dieser neuerliche Antrag des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2024 (Ra 2024/13/0077 und 0079-9) - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen.
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Mit Vorlagebericht vom 5. November legte das Bundesfinanzgericht die gegenständliche - an den Verwaltungsgerichtshof adressierte - Revision vom 26. September 2024 dem Verwaltungsgerichtshof vor. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde die Revision am 27. September 2024 (Poststempel auf dem Briefkuvert) postalisch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ist dort am 1. Oktober 2024 eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Revisionsschriftsatz am 28. Oktober 2024 (zuständigkeitshalber) an das Bundesfinanzgericht weiter. Der Revisionsschriftsatz langte am 30. Oktober 2024 beim Bundesfinanzgericht ein.
10
Mit Berichterverfügung vom 4. Dezember 2024 wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 brachte der (vertretene) Revisionswerber vor, mit dem Schriftsatz vom 26. September 2024 seien sowohl die Eingabe einer außerordentlichen Revision als auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei, erfolgt. Die „Beschwerde“ sei daher rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit der Revisionsschrift zu verbinden.
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Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies gilt - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - auch in jenen Fällen, in denen der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG Verfahrenshilfe beantragt (vgl. etwa VwGH 27.2.2024, Ra 2023/18/0404; 26.9.2022, Ra 2022/14/0109; 15.6.2022, Ra 2022/16/0012).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies gilt - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - auch in jenen Fällen, in denen der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 61, VwGG Verfahrenshilfe beantragt vergleiche , etwa VwGH 27.2.2024, Ra 2023/18/0404; 26.9.2022, Ra 2022/14/0109; 15.6.2022, Ra 2022/16/0012).
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
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Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bewirkt im Gegensatz zur Abweisung hingegen nicht, dass die Revisionsfrist erneut zu laufen beginnt (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091; 13.2.2017, Ro 2016/11/0030; 18.11.2020, Ra 2019/18/0543; 30.3.2021, Ra 2020/08/0167, jeweils mwN).Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bewirkt im Gegensatz zur Abweisung hingegen nicht, dass die Revisionsfrist erneut zu laufen beginnt vergleiche , etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091; 13.2.2017, Ro 2016/11/0030; 18.11.2020, Ra 2019/18/0543; 30.3.2021, Ra 2020/08/0167, jeweils mwN). 14
Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes dem Revisionswerber am 4. Juli 2024 zugestellt. Dieser stellte innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist - somit fristgerecht - Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
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Die diesen Anträgen nicht stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes wurden dem Revisionswerber am 16. August 2024 zugestellt. Mit diesem Tag wurde die sechswöchige Revisionsfrist neuerlich in Gang gesetzt und endete daher mit Ablauf des 27. September 2024. Die Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge des Revisionswerbers durch den Verwaltungsgerichtshof hatte - nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Auswirkung auf die Revisionsfrist.
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Die (an den Verwaltungsgerichtshof adressierte) Revision vom 26. September 2024 wurde vom Revisionswerber entgegen der Anordnung des § 25a Abs. 5 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim - ebenfalls unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Die (an den Verwaltungsgerichtshof adressierte) Revision vom 26. September 2024 wurde vom Revisionswerber entgegen der Anordnung des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim - ebenfalls unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 1.3.2024, Ra 2023/15/0115, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa VwGH 1.3.2024, Ra 2023/15/0115, mwN).
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Da das Bundesverwaltungsgericht den Revisionsschriftsatz am 28. Oktober 2024 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist an das Bundesfinanzgericht weiterleitete, erweist sich die Revision als verspätet.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2025