TE Vwgh Beschluss 2025/1/24 Ra 2024/07/0014

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Veröffentlicht am 24.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §6
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §74 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des W P in P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. November 2023, LVwG-552696/10/BZ/ZeM, betreffend Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft L in P, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf an der Krems, Hauptplatz 18), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine freiwillige Wassergenossenschaft gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Der Revisionswerber ist als Eigentümer der Liegenschaft „Gut S“ Mitglied der mitbeteiligten Partei.Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine freiwillige Wassergenossenschaft gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959. Der Revisionswerber ist als Eigentümer der Liegenschaft „Gut S“ Mitglied der mitbeteiligten Partei.
2
Am 28. März 2022 erließ die mitbeteiligte Partei gegen den Revisionswerber über den für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 zu entrichtenden Wasserzins samt Hausanteil einen Rückstandsausweis iHv € 1.820,50. Am 29. März 2022 erließ die mitbeteiligte Partei gegen den Revisionswerber über den für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 zu entrichtenden Wasserzins samt Hausanteil einen weiteren Rückstandsausweis iHv € 933,20. Gegen diese Rückstandsausweise erhob der Revisionswerber Einwendungen und er machte mit näherer Begründung geltend, er habe gegenüber der mitbeteiligten Partei lediglich einen Rechtsanspruch auf die Lieferung von Nutzwasser, weshalb ihm nur Kosten für Nutzwasser, nicht aber Kosten für Trinkwasser verrechnet werden dürften.
3
Nachdem ein Schlichtungsverfahren gescheitert war, stellte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 einen Antrag auf Streitentscheidung nach § 85 WRG 1959 und beantragte, die Einwendungen des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise abzuweisen.Nachdem ein Schlichtungsverfahren gescheitert war, stellte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 einen Antrag auf Streitentscheidung nach Paragraph 85, WRG 1959 und beantragte, die Einwendungen des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise abzuweisen.
4
Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (belangte Behörde) die Einwendungen des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise vom 28. und 29. März 2022 ab. Unter einem stellte die belangte Behörde fest, dass die mit Rückstandsausweis vom 28. März 2022 in der Höhe von € 1.820,50 und mit Rückstandsausweis vom 29. März 2022 in der Höhe von € 933,20 jeweils erfolgte Kostenvorschreibung zu Recht bestehe und der Revisionswerber verpflichtet sei, diese Beträge binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides auf das Konto der Mitbeteiligten einzuzahlen.
5
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist auf „innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft“ geändert werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist auf „innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft“ geändert werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei aufgrund eines im Hinblick auf den Voreigentümer der Liegenschaft „Gut S“ gefassten Beschlusses der mitbeteiligten Partei vom 6. Juni 1981 Mitglied der mitbeteiligten Partei.
7
Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, mit Bescheid vom 20. Juni 1946 sei der Bezirkshauptmannschaft K die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer bereits fertiggestellten Nutzwasserleitung für die Bezirksgärtnerei P (die die nunmehr im Eigentum des Revisionswerbers stehende Liegenschaft „betreffe“) unter anderem unter der Bedingung erteilt worden, dass das zur Verwendung kommende Wasser nur als Nutz-, nicht aber als Trinkwasser verwendet werde. Weiters sei mit diesem Bescheid vorgeschrieben worden, dass für den Ausbau der Anlage als Trinkwasseranlage ein Projekt zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen sei. Dabei sei empfohlen worden, als Träger der Trinkwasserleitung eine Wassergenossenschaft zu bilden. Mit Wirksamkeit zum 1. März 1951 sei aufgrund eines Übereinkommens die zuvor im Eigentum des Bezirksgemeindeverbandes K stehende Wasserleitung der früheren Kreisgärtnerei P gegen Bezahlung einer Ablöse an die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei abgetreten worden. In Artikel IV dieses Übereinkommens habe sich die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft „Gut S“ im Fall des Bedarfs „die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes notwendige Wassermenge aus der übernommenen Wasserleitung gegen Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m3 gebrauchten Wassers zur Verfügung zu stellen“. Diese in Artikel IV des Übereinkommens aus 1951 enthaltene Verpflichtung sei in der Folge ohne inhaltlich relevante Änderung als § 24 in die Satzung der mitbeteiligten Partei aufgenommen worden.Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, mit Bescheid vom 20. Juni 1946 sei der Bezirkshauptmannschaft K die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer bereits fertiggestellten Nutzwasserleitung für die Bezirksgärtnerei P (die die nunmehr im Eigentum des Revisionswerbers stehende Liegenschaft „betreffe“) unter anderem unter der Bedingung erteilt worden, dass das zur Verwendung kommende Wasser nur als Nutz-, nicht aber als Trinkwasser verwendet werde. Weiters sei mit diesem Bescheid vorgeschrieben worden, dass für den Ausbau der Anlage als Trinkwasseranlage ein Projekt zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen sei. Dabei sei empfohlen worden, als Träger der Trinkwasserleitung eine Wassergenossenschaft zu bilden. Mit Wirksamkeit zum 1. März 1951 sei aufgrund eines Übereinkommens die zuvor im Eigentum des Bezirksgemeindeverbandes K stehende Wasserleitung der früheren Kreisgärtnerei P gegen Bezahlung einer Ablöse an die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei abgetreten worden. In Artikel römisch vier dieses Übereinkommens habe sich die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft „Gut S“ im Fall des Bedarfs „die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes notwendige Wassermenge aus der übernommenen Wasserleitung gegen Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m3 gebrauchten Wassers zur Verfügung zu stellen“. Diese in Artikel römisch vier des Übereinkommens aus 1951 enthaltene Verpflichtung sei in der Folge ohne inhaltlich relevante Änderung als Paragraph 24, in die Satzung der mitbeteiligten Partei aufgenommen worden.
8
Mit Bescheid vom 31. März 2020 sei der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung unter anderem zur Anpassung der bestehenden Wasserversorgungsanlage an den Stand der Technik „zu einer Trinkwasseranlage“ erteilt worden.
9
Soweit der Revisionswerber nunmehr behaupte, er habe gegenüber der mitbeteiligten Partei aufgrund von Artikel IV des Übereinkommens aus 1951 sowie nach § 24 der Satzung der mitbeteiligten Partei bloß einen Anspruch auf Lieferung von Nutzwasser, nicht aber von Trinkwasser, wies das Verwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass diese Frage unter alleiniger Heranziehung des § 24 der Satzung zu beantworten sei. Artikel IV des Übereinkommens von 1951 sei im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber bzw. der Voreigentümer der Liegenschaft „Gut S“ erst im Jahr 1981 Mitglied der mitbeteiligten Partei geworden sei, als „hinfällig“ anzusehen.Soweit der Revisionswerber nunmehr behaupte, er habe gegenüber der mitbeteiligten Partei aufgrund von Artikel römisch vier des Übereinkommens aus 1951 sowie nach Paragraph 24, der Satzung der mitbeteiligten Partei bloß einen Anspruch auf Lieferung von Nutzwasser, nicht aber von Trinkwasser, wies das Verwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass diese Frage unter alleiniger Heranziehung des Paragraph 24, der Satzung zu beantworten sei. Artikel römisch vier des Übereinkommens von 1951 sei im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber bzw. der Voreigentümer der Liegenschaft „Gut S“ erst im Jahr 1981 Mitglied der mitbeteiligten Partei geworden sei, als „hinfällig“ anzusehen.
10
Zu § 24 der Satzung legte das Verwaltungsgericht dar, die darin enthaltene Wendung „gebrauchtes Wasser“ sei - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachgebrauchs im Sinne von „verwendetes Wasser“ zu verstehen sei. Der Begriff „brauchen“ bedeute dabei nichts anderes als „benötigen“, „verwenden“ oder „verbrauchen“. Bei systematischer Betrachtung des § 24 der Satzung sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen Wasserzins pro m3 des für die Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes tatsächlich „verbrauchten Wassers“ zu leisten habe. Über die Qualität des Wassers werde mit der Wendung „gebrauchtes Wasser“ keine Aussage getroffen. Überdies wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch ausgehend von einem objektiven Verständnis der Wendung „die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung notwendige Wassermenge“ davon ausgegangen werden müsse, dass nicht nur Nutz-, sondern auch Trinkwasser gemeint sei. Bei einer normalen Haushaltsführung bestehe vor allem im Küchenbereich ein Bedarf nach Wasser in Trinkwasserqualität. Diesem Begriffsverständnis stehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch nicht entgegen, dass die in Rede stehende Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 20. Juni 1946 zunächst nur als Nutzwasseranlage bewilligt worden sei, zumal die Anlage bereits zum damaligen Zeitpunkt als Trinkwasseranlage dienen habe sollen, was aber an technischen Umständen gescheitert sei. Jedenfalls seit der Bewilligung der Anlage als Trinkwasseranlage mit Bescheid vom 31. März 2020 sei für den Revisionswerber aus der bloßen Bewilligung der Anlage als Nutzwasseranlage mit Bescheid vom 20. Juni 1946 nichts mehr zu gewinnen. Der Revisionswerber habe vor diesem Hintergrund keinen Anspruch lediglich auf Nutzwasser, für das er bloß einen verminderten Wasserzins zu entrichten habe. Schließlich sei auch von der Angemessenheit des vorgeschriebenen Wasserzinses auszugehen.Zu Paragraph 24, der Satzung legte das Verwaltungsgericht dar, die darin enthaltene Wendung „gebrauchtes Wasser“ sei - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachgebrauchs im Sinne von „verwendetes Wasser“ zu verstehen sei. Der Begriff „brauchen“ bedeute dabei nichts anderes als „benötigen“, „verwenden“ oder „verbrauchen“. Bei systematischer Betrachtung des Paragraph 24, der Satzung sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen Wasserzins pro m3 des für die Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes tatsächlich „verbrauchten Wassers“ zu leisten habe. Über die Qualität des Wassers werde mit der Wendung „gebrauchtes Wasser“ keine Aussage getroffen. Überdies wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch ausgehend von einem objektiven Verständnis der Wendung „die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung notwendige Wassermenge“ davon ausgegangen werden müsse, dass nicht nur Nutz-, sondern auch Trinkwasser gemeint sei. Bei einer normalen Haushaltsführung bestehe vor allem im Küchenbereich ein Bedarf nach Wasser in Trinkwasserqualität. Diesem Begriffsverständnis stehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch nicht entgegen, dass die in Rede stehende Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 20. Juni 1946 zunächst nur als Nutzwasseranlage bewilligt worden sei, zumal die Anlage bereits zum damaligen Zeitpunkt als Trinkwasseranlage dienen habe sollen, was aber an technischen Umständen gescheitert sei. Jedenfalls seit der Bewilligung der Anlage als Trinkwasseranlage mit Bescheid vom 31. März 2020 sei für den Revisionswerber aus der bloßen Bewilligung der Anlage als Nutzwasseranlage mit Bescheid vom 20. Juni 1946 nichts mehr zu gewinnen. Der Revisionswerber habe vor diesem Hintergrund keinen Anspruch lediglich auf Nutzwasser, für das er bloß einen verminderten Wasserzins zu entrichten habe. Schließlich sei auch von der Angemessenheit des vorgeschriebenen Wasserzinses auszugehen.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung erstatteten. Die mitbeteiligte Partei beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision; die belangte Behörde beantragte die Zurückweisung der Revision.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Wortfolge „gebrauchtes Wasser“ in Artikel IV des Übereinkommens von 1951 und § 24 der Satzung der mitbeteiligten Partei unrichtig ausgelegt. Insbesondere beanstandet der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht lediglich Synonyme angeführt und überdies die Wortfolge „getrennt voneinander“ betrachtet habe, weshalb es zu einer „kompletten Fehlinterpretation des Wortsinnes“ gekommen sei. Der Ausdruck „gebrauchtes Wasser“ sei als Umschreibung von „Nutzwasser“ zu sehen.In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Wortfolge „gebrauchtes Wasser“ in Artikel römisch vier des Übereinkommens von 1951 und Paragraph 24, der Satzung der mitbeteiligten Partei unrichtig ausgelegt. Insbesondere beanstandet der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht lediglich Synonyme angeführt und überdies die Wortfolge „getrennt voneinander“ betrachtet habe, weshalb es zu einer „kompletten Fehlinterpretation des Wortsinnes“ gekommen sei. Der Ausdruck „gebrauchtes Wasser“ sei als Umschreibung von „Nutzwasser“ zu sehen.
17
Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers auf Artikel IV des Übereinkommens aus 1951 bezieht, erweist es sich schon deshalb als untauglich, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich davon ausgegangen ist, die Frage, ob der Revisionswerber einen Anspruch auf die Lieferung bloß von Nutzwasser habe, sei unter alleiniger Heranziehung von § 24 der Satzung zu prüfen, während Artikel IV des Übereinkommens „hinfällig“ sei. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen.Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers auf Artikel römisch vier des Übereinkommens aus 1951 bezieht, erweist es sich schon deshalb als untauglich, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich davon ausgegangen ist, die Frage, ob der Revisionswerber einen Anspruch auf die Lieferung bloß von Nutzwasser habe, sei unter alleiniger Heranziehung von Paragraph 24, der Satzung zu prüfen, während Artikel römisch vier des Übereinkommens „hinfällig“ sei. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen.
18
Im Übrigen ist darauf hinzuwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen oder Satzungen nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0078, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 24 der Satzung zeigt der Revisionswerber fallbezogen nicht auf.Im Übrigen ist darauf hinzuwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen oder Satzungen nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt vergleiche , VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0078, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Paragraph 24, der Satzung zeigt der Revisionswerber fallbezogen nicht auf.
19
Es erweist sich als schlicht unzutreffend, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Wortsinn der Wendung „gebrauchtes Wasser“ lediglich insoweit auseinandergesetzt habe, als es Synonyme des Wortes „gebraucht“ angeführt habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - neben einer Auseinandersetzung mit dem möglichen Wortsinn - auch im Rahmen einer systematischen Interpretation der Wortfolge „gebrauchtes Wasser“ im Kontext des § 24 der Satzung dargetan, dass diese Wendung dahin zu verstehen sei, dass ein Wasserzins je m3 tatsächlich verbrauchten Wassers zu entrichten sei. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine bloß isolierte Betrachtung des Wortes „gebraucht“ vorgenommen hat.Es erweist sich als schlicht unzutreffend, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Wortsinn der Wendung „gebrauchtes Wasser“ lediglich insoweit auseinandergesetzt habe, als es Synonyme des Wortes „gebraucht“ angeführt habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - neben einer Auseinandersetzung mit dem möglichen Wortsinn - auch im Rahmen einer systematischen Interpretation der Wortfolge „gebrauchtes Wasser“ im Kontext des Paragraph 24, der Satzung dargetan, dass diese Wendung dahin zu verstehen sei, dass ein Wasserzins je m3 tatsächlich verbrauchten Wassers zu entrichten sei. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine bloß isolierte Betrachtung des Wortes „gebraucht“ vorgenommen hat.
20
Weiters bringt der Revisionswerber vor, es sei nicht schlüssig, dass mit § 24 der Satzung eine gesonderte Regelung für seinen Rechtsvorgänger getroffen worden sei, wenn dieser ohnehin den gleichen Wasserzins zu bezahlen habe, wie jedes andere Mitglied der mitbeteiligten Partei. Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass zu jenem Zeitpunkt, als § 24 in die Satzung der mitbeteiligten Partei aufgenommen worden ist, die Wasserversorgungsanlage lediglich als Nutzwasserversorgungsanlage bewilligt war. Insoweit wäre aber - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - kein Anlass dafür gegeben gewesen, dem Eigentümer der Liegenschaft „Gut S“ einen gesonderten Anspruch auf die Lieferung von bloß Nutzwasser einzuräumen, weil ohnehin an sämtliche Mitglieder der Wassergenossenschaft lediglich Nutzwasser geliefert wurde.Weiters bringt der Revisionswerber vor, es sei nicht schlüssig, dass mit Paragraph 24, der Satzung eine gesonderte Regelung für seinen Rechtsvorgänger getroffen worden sei, wenn dieser ohnehin den gleichen Wasserzins zu bezahlen habe, wie jedes andere Mitglied der mitbeteiligten Partei. Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass zu jenem Zeitpunkt, als Paragraph 24, in die Satzung der mitbeteiligten Partei aufgenommen worden ist, die Wasserversorgungsanlage lediglich als Nutzwasserversorgungsanlage bewilligt war. Insoweit wäre aber - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - kein Anlass dafür gegeben gewesen, dem Eigentümer der Liegenschaft „Gut S“ einen gesonderten Anspruch auf die Lieferung von bloß Nutzwasser einzuräumen, weil ohnehin an sämtliche Mitglieder der Wassergenossenschaft lediglich Nutzwasser geliefert wurde.
21
Sodann macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht „den Vertragsinhalt“ zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Da im konkreten Fall anderslautende übereinstimmende Willenserklärungen behauptet worden seien, hätte das Verwaltungsgericht vielmehr diese heranzuziehen gehabt. Abgesehen davon, dass aus dem angesprochenen Vorbringen nicht hervorgeht, welche „anders lautenden übereinstimmenden Willenserklärungen“ fallbezogen vorgelegen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass Satzungen einer Wassergenossenschaft ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle darstellen. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß § 6 ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt. Nach den somit auch hier relevanten Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/07/0045, mwN). Dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis von diesen Auslegungsgrundsätzen abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber mit der angesprochenen Behauptung, es wäre auf anders lautende übereinstimmende Willenserklärungen abzustellen gewesen, nicht auf. Auch der Hinweis des Revisionswerbers darauf, dass die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides vom 31. März 2020 die Ansicht vertreten habe, der Revisionswerber habe lediglich einen angemessenen ortsüblichen Wasserzins für Nutzwasser an die mitbeteiligte Partei zu bezahlen, erweist sich vor dem Hintergrund der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze als unbeachtlich.Sodann macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht „den Vertragsinhalt“ zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Da im konkreten Fall anderslautende übereinstimmende Willenserklärungen behauptet worden seien, hätte das Verwaltungsgericht vielmehr diese heranzuziehen gehabt. Abgesehen davon, dass aus dem angesprochenen Vorbringen nicht hervorgeht, welche „anders lautenden übereinstimmenden Willenserklärungen“ fallbezogen vorgelegen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass Satzungen einer Wassergenossenschaft ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle darstellen. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß Paragraph 6, ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt. Nach den somit auch hier relevanten Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen vergleiche , VwGH 26.6.2012, 2012/07/0045, mwN). Dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis von diesen Auslegungsgrundsätzen abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber mit der angesprochenen Behauptung, es wäre auf anders lautende übereinstimmende Willenserklärungen abzustellen gewesen, nicht auf. Auch der Hinweis des Revisionswerbers darauf, dass die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides vom 31. März 2020 die Ansicht vertreten habe, der Revisionswerber habe lediglich einen angemessenen ortsüblichen Wasserzins für Nutzwasser an die mitbeteiligte Partei zu bezahlen, erweist sich vor dem Hintergrund der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze als unbeachtlich.
22
Schließlich behauptet der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, infolge der Bewilligung einer Trinkwasseranlage bzw. der Veränderung der Anlage mit Bescheid vom 31. März 2020 werde § 24 der Satzung, der auf dem Bescheid vom 20. Juni 1946 beruhe, „ausgehebelt“. Dazu ist anzumerken, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht eine derartige Ansicht vertreten hat. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht zur Stützung seines Auslegungsergebnisses des § 24 der Satzung davon aus, es sei bereits im Jahr 1946 die Errichtung einer Trinkwasseranlage beabsichtigt gewesen, weshalb auch deshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich § 24 der Satzung bloß auf eine Lieferung von Nutzwasser beziehe. Dieser Ansicht des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen.Schließlich behauptet der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, infolge der Bewilligung einer Trinkwasseranlage bzw. der Veränderung der Anlage mit Bescheid vom 31. März 2020 werde Paragraph 24, der Satzung, der auf dem Bescheid vom 20. Juni 1946 beruhe, „ausgehebelt“. Dazu ist anzumerken, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht eine derartige Ansicht vertreten hat. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht zur Stützung seines Auslegungsergebnisses des Paragraph 24, der Satzung davon aus, es sei bereits im Jahr 1946 die Errichtung einer Trinkwasseranlage beabsichtigt gewesen, weshalb auch deshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Paragraph 24, der Satzung bloß auf eine Lieferung von Nutzwasser beziehe. Dieser Ansicht des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen.
23
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
24
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Jänner 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070014.L00

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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