TE Vwgh Beschluss 2025/1/27 Ra 2025/01/0002

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Veröffentlicht am 27.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §81 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der M M in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Oktober 2024, Zl. VGW-031/086/10916/2024-8, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2
Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall zu.
3
Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien liegt die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 110,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und einer Stunde verhängt.Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien liegt die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 110,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und einer Stunde verhängt.
4
Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Erregung eines berechtigten Ärgernisses sowie die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Erregung eines berechtigten Ärgernisses sowie die Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG) nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
5
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, Rn. 5, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, Rn. 5, mwN).
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 6, mwN).
7
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 7, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 7, mwN).

Wien, am 27. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010002.L00

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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