1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall zu.
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Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien liegt die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 110,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und einer Stunde verhängt.Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien liegt die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500,-- eine Geldstrafe von € 110,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und einer Stunde verhängt.
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Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Erregung eines berechtigten Ärgernisses sowie die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Erregung eines berechtigten Ärgernisses sowie die Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG) nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, Rn. 5, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, Rn. 5, mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 6, mwN).
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 7, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 7, mwN).
Wien, am 27. Jänner 2025