1
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2022, ergänzt am 9. September 2022, richteten die mitbeteiligten Parteien an das Amt der Vorarlberger Landeshauptstadt Bregenz unter anderem ein in 13 Punkte untergliedertes Begehren auf Übermittlung von Umweltinformationen in Zusammenhang mit der Erlassung einer Fußgängerzonenverordnung der Landeshauptstadt Bregenz nach dem Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: UIG). Darüber hinaus beantragten sie, dass über dieses Begehren bis zum 29. September 2022 bescheidmäßig abgesprochen werde.
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Mit Bescheid vom 26. September 2022 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz (nunmehr: revisionswerbende Behörde) unter anderem diesen Antrag ab.
3
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 8 in Verbindung mit § 2 UIG Folge und trug der revisionswerbenden Behörde auf, näher bezeichnete Umweltinformationen den mitbeteiligten Parteien mitzuteilen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 2, UIG Folge und trug der revisionswerbenden Behörde auf, näher bezeichnete Umweltinformationen den mitbeteiligten Parteien mitzuteilen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.
4
Nach Darlegung des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - u.a. fest, mit Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 2022, 2022/001-76a, sei gemäß § 76a in Verbindung mit § 94d Z 8 StVO 1960 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Gemeindegesetz zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und zur Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr ein aus mehreren zusammenhängenden Straßen gebildetes Gebiet in der Bregenzer Innenstadt dem Fußgängerverkehr vorbehalten worden (im Folgenden: Fußgängerzonenverordnung). Die erstmitbeteiligte Partei betreibe in der nunmehrigen Fußgängerzone eine Fahrschule und sei Miteigentümerin einer näher genannten Liegenschaft. Die Zweitmitbeteiligte sei in Bregenz wohnhaft und Gesellschafterin der erstmitbeteiligten Partei. Bereits vor Erlassung der Fußgängerzonenverordnung hätte die erstmitbeteiligte Partei die vollständige Kopie des bisherigen Verordnungsakts samt dem konkreten Entwurf des Verordnungstexts und der Anlagen begehrt. Nach Erlassung der Fußgängerzonenverordnung hätten die mitbeteiligten Parteien den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übermittlung von näher bezeichneten Umweltinformationen gestellt. Im Behördenakt der revisionswerbenden Behörde betreffend die Erlassung der Fußgängerzonenverordnung befänden sich im Wesentlichen zwei Verkehrskonzepte eines näher genannten Verkehrsbüros, ein Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung sowie „die Stellungnahmen der Interessenvertretungen“.Nach Darlegung des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - u.a. fest, mit Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 2022, 2022/001-76a, sei gemäß Paragraph 76 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 8, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, und Paragraph 27, Absatz 2, Gemeindegesetz zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und zur Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr ein aus mehreren zusammenhängenden Straßen gebildetes Gebiet in der Bregenzer Innenstadt dem Fußgängerverkehr vorbehalten worden (im Folgenden: Fußgängerzonenverordnung). Die erstmitbeteiligte Partei betreibe in der nunmehrigen Fußgängerzone eine Fahrschule und sei Miteigentümerin einer näher genannten Liegenschaft. Die Zweitmitbeteiligte sei in Bregenz wohnhaft und Gesellschafterin der erstmitbeteiligten Partei. Bereits vor Erlassung der Fußgängerzonenverordnung hätte die erstmitbeteiligte Partei die vollständige Kopie des bisherigen Verordnungsakts samt dem konkreten Entwurf des Verordnungstexts und der Anlagen begehrt. Nach Erlassung der Fußgängerzonenverordnung hätten die mitbeteiligten Parteien den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übermittlung von näher bezeichneten Umweltinformationen gestellt. Im Behördenakt der revisionswerbenden Behörde betreffend die Erlassung der Fußgängerzonenverordnung befänden sich im Wesentlichen zwei Verkehrskonzepte eines näher genannten Verkehrsbüros, ein Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung sowie „die Stellungnahmen der Interessenvertretungen“. 5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher aus, warum die revisionswerbende Behörde verpflichtet sei, den mitbeteiligten Parteien näher bezeichnete Umweltinformationen nach dem UIG mitzuteilen. Konkret handle es sich bei der Fußgängerzonenverordnung um eine Maßnahme, die in erster Linie aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und zur Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr erlassen worden sei, und die lediglich einen mittelbar positiven Effekt auf die Umwelt (Innenstadt) habe. Der revisionswerbenden Behörde lägen Informationen zu den Überlegungen und Hintergründen der Fußgängerzone sowie zur Notwendigkeit, zur Machbarkeit und zu Vor- und Nachteilen der Fußgängerzone vor. Es sei davon auszugehen, dass diese Informationen Maßnahmen im Sinne des § 2 Z 3 UIG betreffen, die sich auf die in § 2 UIG angeführten Umweltbestandteile wahrscheinlich auswirken, da es insbesondere durch die zwangsläufige Verlagerung des motorisierten Verkehrs in gewissen Bereichen außerhalb der Fußgängerzone zu einer Veränderung der Immissionssituation aufgrund der Erhöhung der Fahrzeugfrequenzen und damit verbunden zu zusätzlichen Emissionen kommen werde. Zudem könne die Verlagerung des motorisierten Verkehrs erhöhte Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen, seien doch mit dem motorisierten Verkehr zumindest Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden und gehe sowohl von den fahrenden wie auch stehenden Kraftfahrzeugen immer die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch austretenden Treibstoff oder sonstige Mineralöle aus. Im Ergebnis stehe sohin für das Verwaltungsgericht fest, dass es sich jedenfalls bei den näher genannten Verkehrskonzepten und dem Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung um Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG handle und die revisionswerbende Behörde verpflichtet sei, diese Informationen den mitbeteiligten Parteien mitzuteilen. Sofern auch die Stellungnahmen der Interessenvertretungen Umweltinformationen im Sinne dieser Ausführungen enthalten würden, seien auch diese den mitbeteiligten Parteien mitzuteilen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher aus, warum die revisionswerbende Behörde verpflichtet sei, den mitbeteiligten Parteien näher bezeichnete Umweltinformationen nach dem UIG mitzuteilen. Konkret handle es sich bei der Fußgängerzonenverordnung um eine Maßnahme, die in erster Linie aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und zur Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Fußgängerverkehr erlassen worden sei, und die lediglich einen mittelbar positiven Effekt auf die Umwelt (Innenstadt) habe. Der revisionswerbenden Behörde lägen Informationen zu den Überlegungen und Hintergründen der Fußgängerzone sowie zur Notwendigkeit, zur Machbarkeit und zu Vor- und Nachteilen der Fußgängerzone vor. Es sei davon auszugehen, dass diese Informationen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG betreffen, die sich auf die in Paragraph 2, UIG angeführten Umweltbestandteile wahrscheinlich auswirken, da es insbesondere durch die zwangsläufige Verlagerung des motorisierten Verkehrs in gewissen Bereichen außerhalb der Fußgängerzone zu einer Veränderung der Immissionssituation aufgrund der Erhöhung der Fahrzeugfrequenzen und damit verbunden zu zusätzlichen Emissionen kommen werde. Zudem könne die Verlagerung des motorisierten Verkehrs erhöhte Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen, seien doch mit dem motorisierten Verkehr zumindest Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden und gehe sowohl von den fahrenden wie auch stehenden Kraftfahrzeugen immer die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch austretenden Treibstoff oder sonstige Mineralöle aus. Im Ergebnis stehe sohin für das Verwaltungsgericht fest, dass es sich jedenfalls bei den näher genannten Verkehrskonzepten und dem Erläuterungsbericht der städtischen Amtssachverständigen für Stadt- und Verkehrsplanung um Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, UIG handle und die revisionswerbende Behörde verpflichtet sei, diese Informationen den mitbeteiligten Parteien mitzuteilen. Sofern auch die Stellungnahmen der Interessenvertretungen Umweltinformationen im Sinne dieser Ausführungen enthalten würden, seien auch diese den mitbeteiligten Parteien mitzuteilen.
6
Der Mitteilung dieser Umweltinformationen stehe nicht - wie von der revisionswerbenden Behörde angenommen - die Mitteilungsschranke des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG entgegen. Obwohl die Vermutung naheliege, dass die mitbeteiligten Parteien mit ihren Anträgen in erster Linie Akteneinsicht in den hier in Rede stehenden Behördenakt der revisionswerbenden Behörde erlangen wollen, könne angesichts des Umstands, dass sie ihren Antrag nach dem UIG umfassend präzisiert und begründet hätten, nicht festgestellt werden, dass das Informationsbegehren als offenbar missbräuchlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG gestellt worden sei, zumal das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 4 Abs. 1 UIG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses zu gewähren sei.Der Mitteilung dieser Umweltinformationen stehe nicht - wie von der revisionswerbenden Behörde angenommen - die Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG entgegen. Obwohl die Vermutung naheliege, dass die mitbeteiligten Parteien mit ihren Anträgen in erster Linie Akteneinsicht in den hier in Rede stehenden Behördenakt der revisionswerbenden Behörde erlangen wollen, könne angesichts des Umstands, dass sie ihren Antrag nach dem UIG umfassend präzisiert und begründet hätten, nicht festgestellt werden, dass das Informationsbegehren als offenbar missbräuchlich im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG gestellt worden sei, zumal das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UIG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses zu gewähren sei.
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Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung für zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, zu der die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstatteten, die Revision als unbegründet abzuweisen.
9
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erstattete - aufgefordert durch das Verwaltungsgericht - eine Stellungnahme, in der keine Anträge gestellt und für die keine Kosten verzeichnet wurden; es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, dass ihr im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auch eine ordentliche Revision hat von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auch eine ordentliche Revision hat von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.
13
Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. zu dem Ganzen VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, mwN).Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , zu dem Ganzen VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, mwN). 14
Im gegenständlichen Fall erachtete das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig, weil „im konkreten Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Informationen in einem Verordnungsakt im Zusammenhang mit der Erlassung einer Fußgängerzone gemäß § 76a StVO als Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG anzusehen sind, da die diesbezüglichen Informationen im Wesentlichen eine Verlagerung der Verkehrsflüsse betreffen und keine unmittelbar beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Umwelt haben“. Die Amtsrevision vertritt dazu die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von bereits vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die im Verordnungsakt befindlichen Verkehrskonzepte, das Erläuterungsgutachten und die Stellungnahmen der Interessensvertretungen als Umweltinformationen qualifiziert habe, während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur nur Gutachten und Stellungnahmen als Umweltinformationen gewertet habe, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen Umweltfaktoren zu beachten hatten (Hinweis auf VwGH Ra 2013/07/0081; Ra 2017/04/0130; 2003/05/0146). Er habe umgekehrt die Einstufung als Umweltinformation bei Stellungnahmen verneint, die nach dem Gesetzeswortlaut auf andere Interessen als die relevanten Umweltgüter gerichtet seien (Hinweis auf VwGH 2004/03/0167). Letzteres treffe auch auf die gegenständliche Fußgängerzone zu.Im gegenständlichen Fall erachtete das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig, weil „im konkreten Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Informationen in einem Verordnungsakt im Zusammenhang mit der Erlassung einer Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, StVO als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, UIG anzusehen sind, da die diesbezüglichen Informationen im Wesentlichen eine Verlagerung der Verkehrsflüsse betreffen und keine unmittelbar beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Umwelt haben“. Die Amtsrevision vertritt dazu die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von bereits vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die im Verordnungsakt befindlichen Verkehrskonzepte, das Erläuterungsgutachten und die Stellungnahmen der Interessensvertretungen als Umweltinformationen qualifiziert habe, während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur nur Gutachten und Stellungnahmen als Umweltinformationen gewertet habe, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen Umweltfaktoren zu beachten hatten (Hinweis auf VwGH Ra 2013/07/0081; Ra 2017/04/0130; 2003/05/0146). Er habe umgekehrt die Einstufung als Umweltinformation bei Stellungnahmen verneint, die nach dem Gesetzeswortlaut auf andere Interessen als die relevanten Umweltgüter gerichtet seien (Hinweis auf VwGH 2004/03/0167). Letzteres treffe auch auf die gegenständliche Fußgängerzone zu. 15
Weder die wiedergegebene Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts noch jene der Amtsrevision sind geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun:
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein.
17
Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf § 2 Z 3 UIG - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0089, mwN).Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0089, mwN). 18
Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036, mwN). Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, mwN).Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten vergleiche , dazu etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036, mwN). Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen vergleiche , etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, mwN). 19
Wenn das Verwaltungsgericht argumentiert, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der konkreten gegenständlichen Konstellation (Verordnungsakt im Zusammenhang mit der Erlassung einer Fußgängerzone), so mag das zutreffen, allerdings lässt sich auch dieser Fall mit den bereits entwickelten rechtlichen Leitlinien in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lösen. Einer Ergänzung dieser Rechtsprechung bedarf es nicht.
20
Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Entscheidung - entgegen der Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde - auch nicht von der hg. Rechtsprechung zur Frage, wann Umweltinformationen vorliegen, abgewichen. Die revisionswerbende Behörde will diese Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt verstehen, dass Gutachten und Stellungnahmen, die „nach dem Gesetzeswortlaut auf andere Interessen als die relevanten Umweltgüter“ gerichtet sind, keine mitzuteilenden Umweltinformationen enthalten können. Aus dem Umstand, dass bei der Erlassung einer Fußgängerzone gemäß § 76a StVO Umweltschutzaspekte keine Rolle spielten, leitet sie ab, dass sich die im Verordnungsakt befindlichen Dokumente in keinem Punkt mit Aspekten im Sinne des § 2 Z 1 und 2 UIG befassen würden.Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Entscheidung - entgegen der Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde - auch nicht von der hg. Rechtsprechung zur Frage, wann Umweltinformationen vorliegen, abgewichen. Die revisionswerbende Behörde will diese Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt verstehen, dass Gutachten und Stellungnahmen, die „nach dem Gesetzeswortlaut auf andere Interessen als die relevanten Umweltgüter“ gerichtet sind, keine mitzuteilenden Umweltinformationen enthalten können. Aus dem Umstand, dass bei der Erlassung einer Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, StVO Umweltschutzaspekte keine Rolle spielten, leitet sie ab, dass sich die im Verordnungsakt befindlichen Dokumente in keinem Punkt mit Aspekten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 UIG befassen würden.
21
Dem ist zu erwidern, dass diese einschränkende Sichtweise in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung findet. Es ist zwar richtig, dass in der bisherigen Judikatur auch darauf abgestellt wurde, ob beispielsweise ein Gesetzesvorhaben, auf das sich eine in Rede stehende Stellungnahme bezogen hat, bei seiner Umsetzung dem Schutz von im UIG genannten Umweltbestandteilen oder -faktoren dienen soll. Gleichzeitig wurde aber nicht ausgesprochen, dass dies die alleinige Voraussetzung für das Vorliegen von Umweltinformationen im Sinne des UIG wäre. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass Umweltinformationen dann zugänglich zu machen sind, wenn sie - bezogen auf § 2 Z 3 UIG - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter (zumindest wahrscheinlich) auswirken (siehe erneut die unter Rn. 17 ff zitierte hg. Rechtsprechung).Dem ist zu erwidern, dass diese einschränkende Sichtweise in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung findet. Es ist zwar richtig, dass in der bisherigen Judikatur auch darauf abgestellt wurde, ob beispielsweise ein Gesetzesvorhaben, auf das sich eine in Rede stehende Stellungnahme bezogen hat, bei seiner Umsetzung dem Schutz von im UIG genannten Umweltbestandteilen oder -faktoren dienen soll. Gleichzeitig wurde aber nicht ausgesprochen, dass dies die alleinige Voraussetzung für das Vorliegen von Umweltinformationen im Sinne des UIG wäre. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass Umweltinformationen dann zugänglich zu machen sind, wenn sie - bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter (zumindest wahrscheinlich) auswirken (siehe erneut die unter Rn. 17 ff zitierte hg. Rechtsprechung).
22
Auch das von der Revision zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angesprochene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2004/03/0167, ist nicht anders zu verstehen. In diesem Erkenntnis wurde - bezogen auf einen geplanten Hubschrauberlandeplatz - erkannt, dass das Ansinnen des Antragstellers, aus dem betreffenden Akt Umweltdaten zu erfahren, grundsätzlich und weitgehend berechtigt war. Es wurde lediglich die behördliche Sichtweise bestätigt, dass sich eine konkrete Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung in diesem Akt nicht auf Umweltdaten bezog, sondern ausschließlich auf die Sicherung der Interessen der Landesverteidigung gerichtet war, weshalb insoweit keine Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG gegeben gewesen seien.Auch das von der Revision zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angesprochene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2004/03/0167, ist nicht anders zu verstehen. In diesem Erkenntnis wurde - bezogen auf einen geplanten Hubschrauberlandeplatz - erkannt, dass das Ansinnen des Antragstellers, aus dem betreffenden Akt Umweltdaten zu erfahren, grundsätzlich und weitgehend berechtigt war. Es wurde lediglich die behördliche Sichtweise bestätigt, dass sich eine konkrete Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung in diesem Akt nicht auf Umweltdaten bezog, sondern ausschließlich auf die Sicherung der Interessen der Landesverteidigung gerichtet war, weshalb insoweit keine Umweltdaten im Sinne des Paragraph 2, UIG gegeben gewesen seien. 23
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dargelegt, warum auch der gegenständliche Verordnungsakt in einzelnen Aktenstücken Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG enthält, weil die Umsetzung des Vorhabens (Fußgängerzone) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf im UIG angeführte Umweltbestandteile und -faktoren haben wird (Verkehrsverlagerung mit entsprechenden Auswirkungen auf Lärm, Geruch, Luftschadstoffe). Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dargelegt, warum auch der gegenständliche Verordnungsakt in einzelnen Aktenstücken Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, UIG enthält, weil die Umsetzung des Vorhabens (Fußgängerzone) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf im UIG angeführte Umweltbestandteile und -faktoren haben wird (Verkehrsverlagerung mit entsprechenden Auswirkungen auf Lärm, Geruch, Luftschadstoffe). Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
24
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das gegenständliche Informationsbegehren sei nicht offenbar missbräuchlich gestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe dabei nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde die Rechtslage verkannt, weil es schon aus dem Umstand, dass das Informationsbegehren auf Umweltinformationen abziele, einen Rechtsmissbrauch verneint habe. Bei richtiger Lösung hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG gestellt worden sei, weil die mitbeteiligten Parteien die gegenständliche Verordnung aus wirtschaftlichen Gründen bekämpft hätten, vergeblich versucht hätten, Akteneinsicht in den Verordnungsakt zu bekommen und mit dem vorliegenden Informationsbegehren „nur“ (an anderer Stelle der Revision: „zumindest überwiegend“) Ziele verfolgt würden, die vom Schutzzweck des UIG nicht gedeckt seien. Dazu liege noch keine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das gegenständliche Informationsbegehren sei nicht offenbar missbräuchlich gestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe dabei nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde die Rechtslage verkannt, weil es schon aus dem Umstand, dass das Informationsbegehren auf Umweltinformationen abziele, einen Rechtsmissbrauch verneint habe. Bei richtiger Lösung hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien rechtsmissbräuchlich im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG gestellt worden sei, weil die mitbeteiligten Parteien die gegenständliche Verordnung aus wirtschaftlichen Gründen bekämpft hätten, vergeblich versucht hätten, Akteneinsicht in den Verordnungsakt zu bekommen und mit dem vorliegenden Informationsbegehren „nur“ (an anderer Stelle der Revision: „zumindest überwiegend“) Ziele verfolgt würden, die vom Schutzzweck des UIG nicht gedeckt seien. Dazu liege noch keine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
25
Auch dieses Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun: Gemäß § 4 Abs. 1 UIG besteht das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen unabhängig davon, ob der Informationswerber einen Rechtsanspruch darauf nachweisen kann oder ein rechtliches Interesse an diesen Informationen hat. Um von einem „offenbar missbräuchlichen“ Informationsbegehren im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG sprechen zu können, reicht es deshalb nicht aus, auf die „zumindest überwiegend“ wirtschaftlichen Ziele der mitbeteiligten Parteien hinzuweisen, die das Informationsbegehren gestellt haben. Auch das vergebliche Bemühen der mitbeteiligten Parteien um Akteneinsicht nach anderen Rechtsvorschriften deutet allein noch nicht auf eine offenbare Missbräuchlichkeit des Informationsbegehrens hin. Die revisionswerbende Behörde vermag daher mit ihren Zulässigkeitsausführungen nicht darzulegen, weshalb das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall entgegen seinen Erwägungen vom Vorliegen eines offenbar rechtsmissbräuchlichen Informationsbegehrens hätte ausgehen müssen.Auch dieses Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun: Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UIG besteht das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen unabhängig davon, ob der Informationswerber einen Rechtsanspruch darauf nachweisen kann oder ein rechtliches Interesse an diesen Informationen hat. Um von einem „offenbar missbräuchlichen“ Informationsbegehren im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG sprechen zu können, reicht es deshalb nicht aus, auf die „zumindest überwiegend“ wirtschaftlichen Ziele der mitbeteiligten Parteien hinzuweisen, die das Informationsbegehren gestellt haben. Auch das vergebliche Bemühen der mitbeteiligten Parteien um Akteneinsicht nach anderen Rechtsvorschriften deutet allein noch nicht auf eine offenbare Missbräuchlichkeit des Informationsbegehrens hin. Die revisionswerbende Behörde vermag daher mit ihren Zulässigkeitsausführungen nicht darzulegen, weshalb das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall entgegen seinen Erwägungen vom Vorliegen eines offenbar rechtsmissbräuchlichen Informationsbegehrens hätte ausgehen müssen.
26
Abschließend weist die revisionswerbende Behörde in der Zulässigkeitsbegründung darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob „interne Informationen“ vorlägen, hinsichtlich derer gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UIG keine Mitteilung von Umweltinformationen erfolgen müsse, ungeprüft gelassen habe. Es handle sich dabei „jedenfalls um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere, weil das Verwaltungsgericht bei (rechtlich richtiger) Behandlung dieser Frage zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 Z 1 UIG erfüllt“ sei „und es somit zu einer inhaltlich anderen Entscheidung gekommen wäre. Darüber hinaus lieg[e] keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH zur Frage vor, welche Informationen als ‚interne Mitteilungen' iSd‘§ 6 Abs 1 Z 1 UIG zu qualifizieren“ seien.Abschließend weist die revisionswerbende Behörde in der Zulässigkeitsbegründung darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob „interne Informationen“ vorlägen, hinsichtlich derer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG keine Mitteilung von Umweltinformationen erfolgen müsse, ungeprüft gelassen habe. Es handle sich dabei „jedenfalls um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere, weil das Verwaltungsgericht bei (rechtlich richtiger) Behandlung dieser Frage zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG erfüllt“ sei „und es somit zu einer inhaltlich anderen Entscheidung gekommen wäre. Darüber hinaus lieg[e] keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH zur Frage vor, welche Informationen als ‚interne Mitteilungen' iSd‘§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, UIG zu qualifizieren“ seien.
27
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil die revisionswerbende Partei ihre (implizite) Behauptung, das angefochtene Erkenntnis verpflichte sie zur Übermittlung interner Mitteilungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 UIG (vgl. zur Auslegung dieses unionsrechtlich determinierten Begriffes etwa EuGH 20.1.2021, Land Baden-Württemberg, C-619/19) in keiner Weise substantiiert und dies auch sonst nicht zu erkennen ist. Sie legt damit auch keinen relevanten Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses dar.Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil die revisionswerbende Partei ihre (implizite) Behauptung, das angefochtene Erkenntnis verpflichte sie zur Übermittlung interner Mitteilungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG vergleiche , zur Auslegung dieses unionsrechtlich determinierten Begriffes etwa EuGH 20.1.2021, Land Baden-Württemberg, C-619/19) in keiner Weise substantiiert und dies auch sonst nicht zu erkennen ist. Sie legt damit auch keinen relevanten Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses dar.
28
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
29
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Zurückweisung der Revision einen Anspruch auf Aufwandersatz. Da revisionswerbende Partei im vorliegenden Fall die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ist der Aufwandersatz an die mitbeteiligten Parteien im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 51, VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Zurückweisung der Revision einen Anspruch auf Aufwandersatz. Da revisionswerbende Partei im vorliegenden Fall die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ist der Aufwandersatz an die mitbeteiligten Parteien im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat vergleiche , etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, mwN). Wien, am 28. Jänner 2025