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Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren den Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2024, mit dem die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 betreffend ein näher bezeichnetes „Objekt“ versagt worden war, dahin ab, dass der auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung gerichtete verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei vom 8. April 2024 als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren den Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2024, mit dem die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 betreffend ein näher bezeichnetes „Objekt“ versagt worden war, dahin ab, dass der auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung gerichtete verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei vom 8. April 2024 als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, mwN). 5
Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei zurückgewiesen wurde, konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt worden sein, nicht aber in dem - in einem (wegen des zunächst gänzlich fehlenden Revisionspunktes durchgeführten) Verbesserungsverfahren (§ 34 Abs. 2 VwGG) - als Revisionspunkt geltend gemachten materiellen Recht auf Ausstellung der in Rede stehenden Bescheinigung (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/17/0023; VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115; VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007; VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN; siehe ferner VwGH 22.1.2025, Ra 2024/11/0188 bis 0189).Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei zurückgewiesen wurde, konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt worden sein, nicht aber in dem - in einem (wegen des zunächst gänzlich fehlenden Revisionspunktes durchgeführten) Verbesserungsverfahren (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) - als Revisionspunkt geltend gemachten materiellen Recht auf Ausstellung der in Rede stehenden Bescheinigung vergleiche , VwGH 18.5.2022, Ra 2022/17/0023; VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115; VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007; VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN; siehe ferner VwGH 22.1.2025, Ra 2024/11/0188 bis 0189). 6
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß
§ 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2025