TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/28 Ra 2024/09/0071

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Veröffentlicht am 28.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs6 idF 2019/I/104
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2020/I/098
AuslBG §28 Abs6 Z2 idF 2020/I/098
AuslBG §3 Abs1 idF 2022/I/106
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Juli 2024, LVwG-303558/10/Kü/MG, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt; mitbeteiligte Partei: Ing. Mag. (FH) A B in C, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 22. Juni 2023 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH (im Folgenden kurz: Auftraggeberin) zu verantworten, dass diese zwei namentlich genannte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina von 12. bis 27. Februar 2023 bzw. am 27. Februar 2023 „beschäftigt“ und es für diese bis zum 13. April 2023 unterlassen habe, der Zentralen Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, dass das von ihm beauftragte Unternehmen, die Firma E (im Folgenden kurz: Subunternehmen), nicht binnen einer Woche nach der erfolgten Aufforderung die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die Beschäftigung der angeführten Ausländer nachgewiesen habe, obwohl das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen habe, wenn das beauftragte Unternehmen der Aufforderung eines Unternehmens, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, vor Beginn der Beschäftigung binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen, nicht fristgerecht nachkommt. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 28 Abs. 6 Z 2 iVm § 26 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 9 Abs. 1 VStG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 28 Abs. 6 Z 2 iVm § 26 Abs. 6 AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 22. Juni 2023 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH (im Folgenden kurz: Auftraggeberin) zu verantworten, dass diese zwei namentlich genannte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina von 12. bis 27. Februar 2023 bzw. am 27. Februar 2023 „beschäftigt“ und es für diese bis zum 13. April 2023 unterlassen habe, der Zentralen Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, dass das von ihm beauftragte Unternehmen, die Firma E (im Folgenden kurz: Subunternehmen), nicht binnen einer Woche nach der erfolgten Aufforderung die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die Beschäftigung der angeführten Ausländer nachgewiesen habe, obwohl das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen habe, wenn das beauftragte Unternehmen der Aufforderung eines Unternehmens, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, vor Beginn der Beschäftigung binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen, nicht fristgerecht nachkommt. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz 6, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Feststellungen zum Sachverhalt, wonach die Auftraggeberin im Rahmen einer Subvergabe das Subunternehmen mit der Durchführung von Malereiarbeiten an einer näher bezeichneten Baustelle beauftragt habe, und Wiedergabe des Inhalts von § 3 Abs. 1, § 26 Abs. 6, § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 6 Z 2 AuslBG sowie § 9 Abs. 1 und 7 VStG weiter aus, dass aufgrund der Sachverhaltsaufnahme durch das Amt für Betrugsbekämpfung für die Behörde zweifelsfrei feststehe, was vom Mitbeteiligten auch nicht bestritten worden sei, dass die beiden namentlich genannten Ausländer von 12. Februar 2023 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27. Februar 2023 bzw. an diesem Tag vom Subunternehmen unerlaubt beschäftigt worden seien. Bei diesen Arbeitnehmern handle es sich um Ausländer im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die nur unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich beschäftigt werden dürften. Normzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei unter anderem die Kontrolle des Arbeitsmarkts im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen für Inländer und EWR-Bürger. § 26 Abs. 6 AuslBG setze eine illegale Ausländerbeschäftigung durch den Auftragnehmer voraus. Ohne Zweifel stehe für die Behörde aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass dem vom Mitbeteiligten beauftragen Subunternehmen für die betroffenen Arbeitnehmer im angeführten Zeitraum keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei. Die Behörde hielt weiter fest, dass der Generalunternehmer für die Verletzung seiner Aufforderungspflicht hafte, wenn sein Subunternehmer Ausländer illegal beschäftige. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, also nach Beginn der Beschäftigung, seien bei den namentlich genannten Ausländern keine erforderlichen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen. Zudem sei das Subunternehmen weder vom Mitbeteiligten vor Beginn der Beschäftigung aufgefordert worden, binnen einer Woche die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Berechtigung für die ausländischen Arbeitnehmer nachzuweisen, noch sei aufgrund der Nichtübermittlung umgehend die Zentrale Koordinationsstelle verständigt worden. Der Mitbeteiligte habe daher in objektiver und subjektiver Sicht gegen die Meldepflicht nach § 26 Abs. 6 AuslBG verstoßen.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Feststellungen zum Sachverhalt, wonach die Auftraggeberin im Rahmen einer Subvergabe das Subunternehmen mit der Durchführung von Malereiarbeiten an einer näher bezeichneten Baustelle beauftragt habe, und Wiedergabe des Inhalts von Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG sowie Paragraph 9, Absatz eins, und 7 VStG weiter aus, dass aufgrund der Sachverhaltsaufnahme durch das Amt für Betrugsbekämpfung für die Behörde zweifelsfrei feststehe, was vom Mitbeteiligten auch nicht bestritten worden sei, dass die beiden namentlich genannten Ausländer von 12. Februar 2023 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27. Februar 2023 bzw. an diesem Tag vom Subunternehmen unerlaubt beschäftigt worden seien. Bei diesen Arbeitnehmern handle es sich um Ausländer im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die nur unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich beschäftigt werden dürften. Normzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei unter anderem die Kontrolle des Arbeitsmarkts im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen für Inländer und EWR-Bürger. Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG setze eine illegale Ausländerbeschäftigung durch den Auftragnehmer voraus. Ohne Zweifel stehe für die Behörde aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass dem vom Mitbeteiligten beauftragen Subunternehmen für die betroffenen Arbeitnehmer im angeführten Zeitraum keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei. Die Behörde hielt weiter fest, dass der Generalunternehmer für die Verletzung seiner Aufforderungspflicht hafte, wenn sein Subunternehmer Ausländer illegal beschäftige. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, also nach Beginn der Beschäftigung, seien bei den namentlich genannten Ausländern keine erforderlichen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen. Zudem sei das Subunternehmen weder vom Mitbeteiligten vor Beginn der Beschäftigung aufgefordert worden, binnen einer Woche die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Berechtigung für die ausländischen Arbeitnehmer nachzuweisen, noch sei aufgrund der Nichtübermittlung umgehend die Zentrale Koordinationsstelle verständigt worden. Der Mitbeteiligte habe daher in objektiver und subjektiver Sicht gegen die Meldepflicht nach Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG verstoßen.
3
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juni 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, es behob das behördliche Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Umschreibung der Tat gemäß § 44a Z 1 VStG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2020, Ro 2019/09/0007, an, wonach davon auszugehen sei, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung habe, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliege. Das Verwaltungsgericht stützte sich im Weiteren darauf, dass dem Mitbeteiligten als Verantwortlichem der Auftraggeberin im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses angelastet werde, dass dieses Unternehmen selbst die beiden bosnischen Staatsangehörigen unrechtmäßig beschäftigt habe. Diese Tatbildumschreibung entspreche aber nicht den faktischen Gegebenheiten und werde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht. Entsprechend dessen Judikatur müsse eine Tatumschreibung, die vom jeweiligen Tatbild abhänge, eine entsprechende Verteidigung gewährleisten. Dies sei aber bei einer Übertretung nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG nur dann gegeben, wenn der Tatvorwurf auch die illegale Ausländerbeschäftigung durch den Auftragnehmer umfasse. Im gegenständlichen Fall hätte daher die Tatumschreibung jedenfalls zu enthalten gehabt, dass durch den Auftragnehmer, also den Subunternehmer, eine Beschäftigung der beiden Ausländer entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG erfolgt sei. Diesen Anforderungen werde der Spruch des Straferkenntnisses nicht gerecht. Eine Sanierung des Mangels des Spruchs sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich, weil gegen den Mitbeteiligten ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Umschreibung der Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2020, Ro 2019/09/0007, an, wonach davon auszugehen sei, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zur Voraussetzung habe, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliege. Das Verwaltungsgericht stützte sich im Weiteren darauf, dass dem Mitbeteiligten als Verantwortlichem der Auftraggeberin im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses angelastet werde, dass dieses Unternehmen selbst die beiden bosnischen Staatsangehörigen unrechtmäßig beschäftigt habe. Diese Tatbildumschreibung entspreche aber nicht den faktischen Gegebenheiten und werde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht. Entsprechend dessen Judikatur müsse eine Tatumschreibung, die vom jeweiligen Tatbild abhänge, eine entsprechende Verteidigung gewährleisten. Dies sei aber bei einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nur dann gegeben, wenn der Tatvorwurf auch die illegale Ausländerbeschäftigung durch den Auftragnehmer umfasse. Im gegenständlichen Fall hätte daher die Tatumschreibung jedenfalls zu enthalten gehabt, dass durch den Auftragnehmer, also den Subunternehmer, eine Beschäftigung der beiden Ausländer entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erfolgt sei. Diesen Anforderungen werde der Spruch des Straferkenntnisses nicht gerecht. Eine Sanierung des Mangels des Spruchs sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich, weil gegen den Mitbeteiligten ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
5
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage. Zudem sei die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen.
7
Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit der Revision unter anderem darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2020, Ro 2019/09/0007, unrichtig interpretiert und entgegen diesem angenommen habe, die illegale Beschäftigung eines Ausländers durch das auftraggebende (gemeint wohl: auftragnehmende) Unternehmen habe hinsichtlich der Strafbarkeit des Auftraggebers Bestandteil des Spruchs im Sinne von § 44a Z 1 VStG zu sein.Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit der Revision unter anderem darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2020, Ro 2019/09/0007, unrichtig interpretiert und entgegen diesem angenommen habe, die illegale Beschäftigung eines Ausländers durch das auftraggebende (gemeint wohl: auftragnehmende) Unternehmen habe hinsichtlich der Strafbarkeit des Auftraggebers Bestandteil des Spruchs im Sinne von Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu sein.
8
Der Mitbeteiligte sowie die belangte Behörde erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindenden - Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG zu der dargelegten, in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht bindenden - Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu der dargelegten, in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
10
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, § 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022, § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, § 28 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2020, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, Paragraph 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, Paragraph 28, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, lauten (auszugsweise):

„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.

...

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. ...Paragraph 26, ...

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen.

...

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1.
wer
a)
entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder keine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, keine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt, oderentgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder keine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, keine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt, oder
b)
...
 
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

...

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, ist neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, ist neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es

1.
...
2.
seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist.seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist.

...“

11
Das Verwaltungsgericht begründete die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zunächst damit, dass die Tatumschreibung im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses nicht enthalten habe, dass durch den Subunternehmer eine Beschäftigung der beiden bosnischen Staatsangehörigen entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG erfolgt sei.Das Verwaltungsgericht begründete die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zunächst damit, dass die Tatumschreibung im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses nicht enthalten habe, dass durch den Subunternehmer eine Beschäftigung der beiden bosnischen Staatsangehörigen entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erfolgt sei.
12
§ 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden.Paragraph 44 a, VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden.
13
Grundgedanke der Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. zu alldem VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0177, mwN).Grundgedanke der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist vergleiche , zu alldem VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0177, mwN).
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068, mwN).
15
Den Materialien zu der für die Beurteilung der vorliegenden Frage maßgeblichen Bestimmung des § 28 Abs. 6 AuslBG in seiner Neufassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 15) ist unter anderem zu entnehmen:Den Materialien zu der für die Beurteilung der vorliegenden Frage maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG in seiner Neufassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15, ) ist unter anderem zu entnehmen:

„Die bestehende Generalunternehmerhaftung (§ 28 Abs. 6), die eine Bestrafung des Generalunternehmers (Auftraggebers) für Verstöße von (Sub-)Auftragnehmern gegen § 28 Abs. 1 Z 1 nur zulässt, wenn er davon Kenntnis hatte, wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie erweitert. Der Auftraggeber haftet nun auch für Verstöße seines unmittelbaren Auftragnehmers, wenn er seiner Kontroll- und Verständigungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist. Mit dieser Regelung wird auch den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7. Oktober 2002, G 364/01, Rechnung getragen, wonach eine Haftung des Auftraggebers für fremdes Verschulden unzulässig ist. Mit der zumutbaren Verpflichtung, seinen Auftragnehmer aufzufordern, vor Beginn der Beschäftigung von Ausländern binnen einer Woche deren Berechtigung nachzuweisen und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Abgabenbehörden zu verständigen, treffen den Auftraggeber eigene konkrete Verhaltenspflichten, deren Verletzung eine hinreichende kausale Beziehung zum eingetretenen tatbildlichen Erfolg (nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers) aufweist, welche es rechtfertigt, diese strafbare Handlung auch dem Auftraggeber als verschuldet zuzurechnen.“„Die bestehende Generalunternehmerhaftung (Paragraph 28, Absatz 6,), die eine Bestrafung des Generalunternehmers (Auftraggebers) für Verstöße von (Sub-)Auftragnehmern gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, nur zulässt, wenn er davon Kenntnis hatte, wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie erweitert. Der Auftraggeber haftet nun auch für Verstöße seines unmittelbaren Auftragnehmers, wenn er seiner Kontroll- und Verständigungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist. Mit dieser Regelung wird auch den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7. Oktober 2002, G 364/01, Rechnung getragen, wonach eine Haftung des Auftraggebers für fremdes Verschulden unzulässig ist. Mit der zumutbaren Verpflichtung, seinen Auftragnehmer aufzufordern, vor Beginn der Beschäftigung von Ausländern binnen einer Woche deren Berechtigung nachzuweisen und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Abgabenbehörden zu verständigen, treffen den Auftraggeber eigene konkrete Verhaltenspflichten, deren Verletzung eine hinreichende kausale Beziehung zum eingetretenen tatbildlichen Erfolg (nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers) aufweist, welche es rechtfertigt, diese strafbare Handlung auch dem Auftraggeber als verschuldet zuzurechnen.“

16
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Erkenntnis vom 12. Mai 2020, Ro 2019/09/0007, bereits mit der Strafbarkeit des Auftraggebers/Generalunternehmers nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG auseinandergesetzt und dort ferner ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Erkenntnis vom 12. Mai 2020, Ro 2019/09/0007, bereits mit der Strafbarkeit des Auftraggebers/Generalunternehmers nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG auseinandergesetzt und dort ferner ausgeführt:

„Den wiedergegebenen Materialien lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber die Erweiterung der ‚Generalunternehmerhaftung‘ durch § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG - auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Vorgängerbestimmungen - dann eintreten lassen wollte, wenn die Verletzung der den Auftraggeber treffenden Verhaltenspflichten ‚eine ... kausale Beziehung zum eingetretenen tatbildlichen Erfolg (nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers)‘ aufweist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung hat, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliegt.“„Den wiedergegebenen Materialien lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber die Erweiterung der ‚Generalunternehmerhaftung‘ durch Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG - auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Vorgängerbestimmungen - dann eintreten lassen wollte, wenn die Verletzung der den Auftraggeber treffenden Verhaltenspflichten ‚eine ... kausale Beziehung zum eingetretenen tatbildlichen Erfolg (nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers)‘ aufweist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zur Voraussetzung hat, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliegt.“

17
Ausgehend davon ergibt sich, dass der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG hinsichtlich des Tatbestands der „Generalunternehmerhaftung“ nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als wesentliches Tatbestandselement neben einem Verstoß des Auftraggebers gegen die in § 26 Abs. 6 AuslBG vorgesehenen Kontroll- und Meldepflichten, auch die unrechtmäßige Beschäftigung von Ausländern durch das beauftragte Unternehmen zu beinhalten hat. Nur so wird der Beschuldigte (der Auftraggeber) in die Lage versetzt sich auch gegen die eine Voraussetzung seiner Strafbarkeit bildende unrechtmäßige Beschäftigung von Ausländern durch seinen Auftragnehmer zu verteidigen (siehe auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066, Rn. 15, zum Tatbild einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG). Demzufolge sind in einer Konstellation wie der vorliegenden auch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 AuslBG konkret im Spruch des Straferkenntnisses als verletzte Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen (vgl. auch VwGH 19.5.2024, Ro 2014/09/0026; 9.12.2010, 2010/09/0184, zur Unterscheidung der Straftatbestände nach lit. a und lit. b des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG).Ausgehend davon ergibt sich, dass der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich des Tatbestands der „Generalunternehmerhaftung“ nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als wesentliches Tatbestandselement neben einem Verstoß des Auftraggebers gegen die in Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG vorgesehenen Kontroll- und Meldepflichten, auch die unrechtmäßige Beschäftigung von Ausländern durch das beauftragte Unternehmen zu beinhalten hat. Nur so wird der Beschuldigte (der Auftraggeber) in die Lage versetzt sich auch gegen die eine Voraussetzung seiner Strafbarkeit bildende unrechtmäßige Beschäftigung von Ausländern durch seinen Auftragnehmer zu verteidigen (siehe auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066, Rn. 15, zum Tatbild einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG). Demzufolge sind in einer Konstellation wie der vorliegenden auch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, AuslBG konkret im Spruch des Straferkenntnisses als verletzte Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen vergleiche , auch VwGH 19.5.2024, Ro 2014/09/0026; 9.12.2010, 2010/09/0184, zur Unterscheidung der Straftatbestände nach Litera a und Litera b, des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG).
18
Im vorliegenden Fall erfüllen schon die Angaben im Strafantrag vom 2. Mai 2023 diese Voraussetzungen nicht. So wurde der Formularvordruck zum Übertretungstatbestand „Grundtatbestand des beauftragten Unternehmens, nämlich § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder c AuslBG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG idgF“ nicht näher spezifiziert.Im vorliegenden Fall erfüllen schon die Angaben im Strafantrag vom 2. Mai 2023 diese Voraussetzungen nicht. So wurde der Formularvordruck zum Übertretungstatbestand „Grundtatbestand des beauftragten Unternehmens, nämlich Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder c AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG idgF“ nicht näher spezifiziert.
19
Drüber hinaus wurde dem Mitbeteiligten, wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Mai 2023, im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses vom 22. Juni 2023 lediglich vorgeworfen, dass die Auftraggeberin die namentlich bezeichneten Ausländer „beschäftigt“ habe. Als verletzte Verwaltungsvorschriften wurden § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 28 Abs. 6 Z 2 iVm § 26 Abs. 6 AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG angeführt.Drüber hinaus wurde dem Mitbeteiligten, wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Mai 2023, im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses vom 22. Juni 2023 lediglich vorgeworfen, dass die Auftraggeberin die namentlich bezeichneten Ausländer „beschäftigt“ habe. Als verletzte Verwaltungsvorschriften wurden Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG angeführt.
20
Das Verwaltungsgericht ging daher entgegen dem Revisionsvorbringen insoweit zu Recht davon aus, dass sich die Tatumschreibung im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des zu prüfenden Tatbestands der „Generalunternehmerhaftung“ nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG als unvollständig erwies, weil diese auch zu beinhalten gehabt hätte, dass das beauftragte Unternehmen die beiden bosnischen Staatsangehörigen entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 AuslBG beschäftigt habe.Das Verwaltungsgericht ging daher entgegen dem Revisionsvorbringen insoweit zu Recht davon aus, dass sich die Tatumschreibung im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des zu prüfenden Tatbestands der „Generalunternehmerhaftung“ nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG als unvollständig erwies, weil diese auch zu beinhalten gehabt hätte, dass das beauftragte Unternehmen die beiden bosnischen Staatsangehörigen entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, AuslBG beschäftigt habe.
21
Ausgehend von der zutreffend als mangelhaft erkannten Spruchgestaltung des behördlichen Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nun damit, dass eine Sanierung des Mangels des Spruchs im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich sei, weil gegen den Mitbeteiligten ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben worden sei.
22
Diese Begründung erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
23
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche , VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).
24
Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (vgl. nochmals VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).Eine Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Verfolgungshandlung ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt vergleiche , nochmals VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).
25
Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich dabei um ein Straferkenntnis handelt, jedoch nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht (vgl. erneut VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068, mwN).Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich dabei um ein Straferkenntnis handelt, jedoch nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht vergleiche , erneut VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068, mwN).
26
Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist demnach nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (siehe auch dazu VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068; vgl. ebenso VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024, mwN).Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist demnach nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (siehe auch dazu VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068; vergleiche , ebenso VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024, mwN).
27
Der eingangs auszugsweise wiedergegebenen Begründung des - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen - behördlichen Straferkenntnisses ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Mitbeteiligten von der Behörde angelastet wurde, dass sein Subunternehmer im Zeitraum von 12. Februar 2023 bis 27. Februar 2023 bzw. am 27. Februar 2023 zwei Ausländer im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetztes unerlaubt beschäftigt habe; die erforderlichen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz seien nicht vorgelegen. Der Mitbeteiligte sei in diesem Zusammenhang seinen Kontroll- und Meldepflichten als Auftraggeber nicht nachgekommen. Von der Behörde wurden zudem explizit und ausschließlich die Rechtsgrundlagen des § 3 Abs. 1, § 26 Abs. 6, § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 6 Z 2 AuslBG angeführt.Der eingangs auszugsweise wiedergegebenen Begründung des - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen - behördlichen Straferkenntnisses ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Mitbeteiligten von der Behörde angelastet wurde, dass sein Subunternehmer im Zeitraum von 12. Februar 2023 bis 27. Februar 2023 bzw. am 27. Februar 2023 zwei Ausländer im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetztes unerlaubt beschäftigt habe; die erforderlichen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz seien nicht vorgelegen. Der Mitbeteiligte sei in diesem Zusammenhang seinen Kontroll- und Meldepflichten als Auftraggeber nicht nachgekommen. Von der Behörde wurden zudem explizit und ausschließlich die Rechtsgrundlagen des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG angeführt.
28
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde demnach mit dem gegen den Mitbeteiligten erlassenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juni 2023 eine hinreichend konkretisierte und alle wesentlichen Tatbestandselemente umfassende Verfolgungshandlung innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung gesetzt.
29
Das Verwaltungsstrafverfahren wäre nach dem Gesagten nicht wegen Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen, sodass das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu befassen und gegebenenfalls die Umschreibung der Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren und die fehlenden verletzten Verwaltungsvorschriften zu ergänzen haben.Das Verwaltungsstrafverfahren wäre nach dem Gesagten nicht wegen Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen, sodass das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu befassen und gegebenenfalls die Umschreibung der Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren und die fehlenden verletzten Verwaltungsvorschriften zu ergänzen haben.
30
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 28. Jänner 2025

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090071.L00

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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