TE Vwgh Beschluss 2025/1/28 Ra 2024/06/0227

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des R T in S, vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in 5531 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2024, 405-3/1295/1/2-2024, betreffend Grundabtretung nach Bebauungsgrundlagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde St. Andrä im Lungau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2024, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer Grundabtretung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zurückweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. A. vom 20. März 2024 abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „III. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG):“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtskonformes Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, sowie auf bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder auch die bestimmungsgemäße Benützung des öffentlichen Gutes als Verkehrsfläche infolge Unterlassung der grundbücherlichen Umsetzung der Auflage der Grundabtretungsverpflichtung im Parzellierungsbescheid vom 19.1.1965 bzw dem konsequenten ‚Ignorieren‘ der Ordnungsvorschrift des § 15 Abs 5 § 26 Sbg. BGG verletzt, da dies eine andere rechtliche Qualität aufweist, als eine private Grundfläche auf Grund abzuschließender Dienstbarkeitsverträge zu benützen.In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „III. Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG):“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtskonformes Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, sowie auf bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder auch die bestimmungsgemäße Benützung des öffentlichen Gutes als Verkehrsfläche infolge Unterlassung der grundbücherlichen Umsetzung der Auflage der Grundabtretungsverpflichtung im Parzellierungsbescheid vom 19.1.1965 bzw dem konsequenten ‚Ignorieren‘ der Ordnungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 5, Paragraph 26, Sbg. BGG verletzt, da dies eine andere rechtliche Qualität aufweist, als eine private Grundfläche auf Grund abzuschließender Dienstbarkeitsverträge zu benützen.

Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“

3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 1.2.2024, Ra 2023/07/0182, Rn. 5f, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 1.2.2024, Ra 2023/07/0182, Rn. 5f, mwN).

4
Indem das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. nochmals VwGH 1.2.2024, Ra 2023/07/0182, Rn. 7, mwN).Indem das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht vergleiche , nochmals VwGH 1.2.2024, Ra 2023/07/0182, Rn. 7, mwN).

Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.

5
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060227.L00

Im RIS seit

24.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten