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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag 1. des Ing. L H und 2. der M H, beide in M und 3. der B M, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der erstantragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 28. Jänner 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024060003.F00Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025