TE Vwgh Beschluss 2025/1/29 Ro 2025/08/0001

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der B F in W, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Hertha-Firnberg-Straße 10/2/401, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023, W156 2274102-1/7E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der B F in W, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Hertha-Firnberg-Straße 10/2/401, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023, W156 2274102-1/7E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 24. Mai 2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Revisionswerberin in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 ausgeschlossen sei. Dies wurde damit begründet, dass „Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG“ vorlägen.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 24. Mai 2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Revisionswerberin in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 ausgeschlossen sei. Dies wurde damit begründet, dass „Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ASVG“ vorlägen.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin mit Antrag vom 20. August 2021 rückwirkend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am 22. Juli 2017 geborenen behinderten Sohnes beantragt habe. Mit Bescheid der PVA vom 7. Oktober 2021 sei diesem Antrag ab dem 1. Juni 2020 stattgegeben worden. Am 27. April 2019 sei ein weiteres Kind der Revisionswerberin geboren worden. Von 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 lägen bei der Revisionswerberin Zeiten der Kindererziehung vor. Es handle sich um Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin mit Antrag vom 20. August 2021 rückwirkend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am 22. Juli 2017 geborenen behinderten Sohnes beantragt habe. Mit Bescheid der PVA vom 7. Oktober 2021 sei diesem Antrag ab dem 1. Juni 2020 stattgegeben worden. Am 27. April 2019 sei ein weiteres Kind der Revisionswerberin geboren worden. Von 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 lägen bei der Revisionswerberin Zeiten der Kindererziehung vor. Es handle sich um Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
4
Daraus folge, dass mit Inkrafttreten des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 nun zwischen 1. Jänner 2023 und 30. April 2023 ein Ausschlussgrund vorliege und die Revisionswerberin in diesem Zeitraum nicht mehr zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG berechtigt sei.Daraus folge, dass mit Inkrafttreten des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, nun zwischen 1. Jänner 2023 und 30. April 2023 ein Ausschlussgrund vorliege und die Revisionswerberin in diesem Zeitraum nicht mehr zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG berechtigt sei.
5
Der Versicherungsträger sei nach § 18a Abs. 6 ASVG angehalten, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 ASVG einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Ausschlussgründe nach § 18a Abs. 2 ASVG (u.a. die Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG) fänden hier keine Erwähnung. Es lasse sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der PVA das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach § 18a Abs. 2 ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen.Der Versicherungsträger sei nach Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG angehalten, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Ausschlussgründe nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG (u.a. die Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG) fänden hier keine Erwähnung. Es lasse sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der PVA das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen.
6
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Versicherungsträger Ausschlussgründe im Sinn des § 18a Abs. 2 ASVG (hier: § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG) aufgreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund beenden dürfe.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Versicherungsträger Ausschlussgründe im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG (hier: Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG) aufgreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund beenden dürfe.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes in erkennbarer Weise Bezug genommen wird. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes in erkennbarer Weise Bezug genommen wird. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche , etwa VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).
9
Die vorliegende Revision kommt zwar an zwei Stellen auf die vom Bundesverwaltungsgericht angegebenen Gründe für die Zulässigkeit der Revision zurück, indem sie diese wörtlich wiedergibt. Es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage, ja es wird nicht einmal konkret behauptet, dass die diesbezügliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig gewesen sei. Stattdessen enthält die Revision zahlreiche Vorwürfe, die sich ihrem Inhalt nach nur gegen die PVA als belangte Behörde, nicht aber gegen das Bundesverwaltungsgericht und somit gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses richten können. So ist etwa davon die Rede, dass kein konkreter Ausschlusstatbestand genannt, sondern nur der ganze Tatbestand des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG wiedergegeben worden sei, was auf die Entscheidungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses gerade nicht zutrifft. Mehrfach wird moniert, dass die „belangte Behörde“ unrichtig von einem Ausschluss der Selbstversicherung in den Zeiträumen 11. Juli 2023 bis 13. August 2023 sowie 22. August 2023 bis 23. Dezember 2023 ausgegangen sei. Auch als Revisionspunkt wird die Verletzung im Recht auf Selbstversicherung während der genannten Zeiträume - die aber gar nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses waren - geltend gemacht. Nur an einer einzigen Stelle wird auf den tatsächlich angenommenen Ausschlusszeitraum 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 Bezug genommen, wobei in Zusammenhang damit allerdings vom Beginn des Versicherungszeitraums und nicht von einem Ausschlusszeitraum die Rede ist; wörtlich heißt es in der Revision, es betreffe „der Beginn der Versicherungszeitraum der Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Zeitraum vom 1.1.2023 bis 30.04.2023 und ist der Grundsachverhalt daher gar nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des § 18a ASVG zu subsumieren“. Was damit gemeint sein könnte, erschließt sich nicht.Die vorliegende Revision kommt zwar an zwei Stellen auf die vom Bundesverwaltungsgericht angegebenen Gründe für die Zulässigkeit der Revision zurück, indem sie diese wörtlich wiedergibt. Es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage, ja es wird nicht einmal konkret behauptet, dass die diesbezügliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig gewesen sei. Stattdessen enthält die Revision zahlreiche Vorwürfe, die sich ihrem Inhalt nach nur gegen die PVA als belangte Behörde, nicht aber gegen das Bundesverwaltungsgericht und somit gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses richten können. So ist etwa davon die Rede, dass kein konkreter Ausschlusstatbestand genannt, sondern nur der ganze Tatbestand des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG wiedergegeben worden sei, was auf die Entscheidungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses gerade nicht zutrifft. Mehrfach wird moniert, dass die „belangte Behörde“ unrichtig von einem Ausschluss der Selbstversicherung in den Zeiträumen 11. Juli 2023 bis 13. August 2023 sowie 22. August 2023 bis 23. Dezember 2023 ausgegangen sei. Auch als Revisionspunkt wird die Verletzung im Recht auf Selbstversicherung während der genannten Zeiträume - die aber gar nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses waren - geltend gemacht. Nur an einer einzigen Stelle wird auf den tatsächlich angenommenen Ausschlusszeitraum 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 Bezug genommen, wobei in Zusammenhang damit allerdings vom Beginn des Versicherungszeitraums und nicht von einem Ausschlusszeitraum die Rede ist; wörtlich heißt es in der Revision, es betreffe „der Beginn der Versicherungszeitraum der Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Zeitraum vom 1.1.2023 bis 30.04.2023 und ist der Grundsachverhalt daher gar nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des Paragraph 18 a, ASVG zu subsumieren“. Was damit gemeint sein könnte, erschließt sich nicht.
10
Im Übrigen trifft es auch, wie schon das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt hat, nicht zu, dass der Bescheid der PVA nicht unterfertigt war; vielmehr war er mit einer Amtssignatur versehen. Weiters ist nicht ersichtlich, welche strittigen Tatsachen in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden hätten sollen. Was schließlich die Bedenken im Hinblick auf die Verletzung des Vertrauensschutzes betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die zunächst bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 17.9.2024, E 320/2024-10, abgelehnt hat.
11
Insgesamt vermag es die Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen. Die Revision war daher - nach Durchführung des Verfahrens, in dem die PVA eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Insgesamt vermag es die Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen. Die Revision war daher - nach Durchführung des Verfahrens, in dem die PVA eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025080001.J00

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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