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1.1. Der Mitbeteiligte ist Rechtsanwalt in Wien und wurde gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO) zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem näher bezeichneten schöffengerichtlichen Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.1.1. Der Mitbeteiligte ist Rechtsanwalt in Wien und wurde gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO) zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem näher bezeichneten schöffengerichtlichen Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.
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Der erste Hauptverhandlungstag in diesem Strafverfahren fand am 17. Mai 2017, der letzte am 24. Februar 2020 statt.
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Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2020 wurde die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 24. Februar 2020 gemäß § 285 Abs. 2 StPO um acht Wochen verlängert. Der Mitbeteiligte brachte für den Angeklagten am 15. Dezember 2020 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil ein.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2020 wurde die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 24. Februar 2020 gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO um acht Wochen verlängert. Der Mitbeteiligte brachte für den Angeklagten am 15. Dezember 2020 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil ein.
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1.2. Mit Antrag vom 22. Dezember 2020 begehrte der Mitbeteiligte beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigem Amtsrevisionswerber) eine Vergütung für seine Leistungen in diesem Strafverfahren im Jahr 2020 in der Höhe von insgesamt € 152.841,84.
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1.3. Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 28. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten eine Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO in der Höhe von € 1.720,32 zuerkannt und das Mehrbegehren abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 28. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten eine Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Höhe von € 1.720,32 zuerkannt und das Mehrbegehren abgewiesen.
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1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge gegeben und ihm über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Vergütung von € 16.948,56 zuerkannt sowie die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge gegeben und ihm über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Vergütung von € 16.948,56 zuerkannt sowie die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Dazu stellte es unter anderem fest, dass die besonderen Herausforderungen des Strafverfahrens im vierten Verhandlungsjahr (ab 17. Mai 2020) darin gelegen seien, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit einem Umfang von 90 Seiten zu einem umfangreichen Strafverfahren habe verfasst werden müssen. Der nicht digitalisierte Strafakt habe etwa 60 bis 80 Ordner mit 1.500 Ordnungsnummern zuzüglich Beilagen umfasst. In dem Verfahren seien zahlreiche Sachverständigengutachten eingeholt worden. Während der laufenden Frist für das Verfassen der Nichtigkeitsbeschwerde sei der Mitbeteiligte vollständig mit dieser Tätigkeit befasst gewesen und habe in dieser Zeit keinen anderen Vertretungstätigkeiten nachgehen können.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass § 16 Abs. 4 RAO für die Prüfung des Erreichens des Schwellenwerts, ab dem eine Vergütung zustehe („mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden“), von einer jahresweisen Betrachtung ab dem ersten Verhandlungstag jedes Verhandlungsjahres ausgehe.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die Prüfung des Erreichens des Schwellenwerts, ab dem eine Vergütung zustehe („mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden“), von einer jahresweisen Betrachtung ab dem ersten Verhandlungstag jedes Verhandlungsjahres ausgehe.
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Im dritten Verhandlungsjahr (17. Mai 2019 bis 16. Mai 2020) sei dieser Schwellenwert nicht erreicht worden, sodass für die im Antrag vom 22. Dezember 2020 geltend gemachten Leistungen des dritten Verhandlungsjahres keine Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO zu leisten sei.Im dritten Verhandlungsjahr (17. Mai 2019 bis 16. Mai 2020) sei dieser Schwellenwert nicht erreicht worden, sodass für die im Antrag vom 22. Dezember 2020 geltend gemachten Leistungen des dritten Verhandlungsjahres keine Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu leisten sei.
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Im vierten Verhandlungsjahr (ab 17. Mai 2020) seien keine Verhandlungstätigkeiten verrichtet worden. Es sei jedoch auf Antrag des Mitbeteiligten die Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung um acht Wochen verlängert und innerhalb dieses Verhandlungsjahres das Rechtsmittel ausgeführt worden.
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Für das Erreichen des Schwellenwerts seien nach der gesetzlichen Fiktion des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO nicht ausschließlich tatsächlich verrichtete Verhandlungstage bzw. Verhandlungsstunden zu berücksichtigen, sondern es sei „bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten“. Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren erfolgte Verlängerung der Rechtsmittelfrist um acht Wochen habe der Revisionswerber den Schwellenwert von 50 (fiktiven) Verhandlungsstunden daher nach Ablauf von fünf Wochen der verlängerten Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 26. November 2020 erreicht.Für das Erreichen des Schwellenwerts seien nach der gesetzlichen Fiktion des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO nicht ausschließlich tatsächlich verrichtete Verhandlungstage bzw. Verhandlungsstunden zu berücksichtigen, sondern es sei „bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten“. Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren erfolgte Verlängerung der Rechtsmittelfrist um acht Wochen habe der Revisionswerber den Schwellenwert von 50 (fiktiven) Verhandlungsstunden daher nach Ablauf von fünf Wochen der verlängerten Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 26. November 2020 erreicht.
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Der Amtsrevisionswerber habe im Bescheid die Rechtsansicht vertreten, dass die Fiktion des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO ausschließlich für das Erreichen des Schwellenwerts, nicht aber bei der Berechnung eines darüber hinausgehenden Vergütungsanspruchs zu gelten habe. Die weiteren drei Wochen der gemäß § 285 Abs. 2 StPO verlängerten Rechtsmittelfrist seien von ihm daher nicht als Verhandlungsstunden gleichzuhaltende Leistungen angesehen, sondern bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs in keiner Weise berücksichtigt worden.Der Amtsrevisionswerber habe im Bescheid die Rechtsansicht vertreten, dass die Fiktion des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO ausschließlich für das Erreichen des Schwellenwerts, nicht aber bei der Berechnung eines darüber hinausgehenden Vergütungsanspruchs zu gelten habe. Die weiteren drei Wochen der gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO verlängerten Rechtsmittelfrist seien von ihm daher nicht als Verhandlungsstunden gleichzuhaltende Leistungen angesehen, sondern bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs in keiner Weise berücksichtigt worden.
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Diese Rechtsansicht werde zwar durch die Gesetzesmaterialien zur Novelle der RAO durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008), BGBl. I Nr. 111/2007, gestützt, auf die auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, Bezug genommen habe. Er habe dabei klargestellt, dass im Fall der Verlängerung der Rechtsmittelfrist eine „angemessene Vergütung eintreten soll“, jedoch keine gesetzliche Anordnung über die Höhe dieser Vergütung getroffen worden sei. Er habe weiters in dieser Entscheidung eine gesamthafte Betrachtung aller angefallenen Leistungen angestellt (sodass bei Überschreitung des Schwellenwertes allein durch die Fiktion des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO sämtliche übrigen, also auch die zuvor erbrachten Leistungen zu vergüten waren).Diese Rechtsansicht werde zwar durch die Gesetzesmaterialien zur Novelle der RAO durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, gestützt, auf die auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, Bezug genommen habe. Er habe dabei klargestellt, dass im Fall der Verlängerung der Rechtsmittelfrist eine „angemessene Vergütung eintreten soll“, jedoch keine gesetzliche Anordnung über die Höhe dieser Vergütung getroffen worden sei. Er habe weiters in dieser Entscheidung eine gesamthafte Betrachtung aller angefallenen Leistungen angestellt (sodass bei Überschreitung des Schwellenwertes allein durch die Fiktion des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO sämtliche übrigen, also auch die zuvor erbrachten Leistungen zu vergüten waren). 14
Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BRÄG 2013), BGBl. I Nr. 159/2013, sei in ausdrücklicher Reaktion auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes § 16 Abs. 4 „fünfter Satz“ RAO (offenbar gemeint: der sechste Satz) eingefügt worden, wonach im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen seien. Damit könnten nunmehr nur zeitlich nach Erreichen des Schwellenwerts liegende Leistungen beim Vergütungsanspruch Berücksichtigung finden.Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BRÄG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,, sei in ausdrücklicher Reaktion auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 16, Absatz 4, „fünfter Satz“ RAO (offenbar gemeint: der sechste Satz) eingefügt worden, wonach im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen seien. Damit könnten nunmehr nur zeitlich nach Erreichen des Schwellenwerts liegende Leistungen beim Vergütungsanspruch Berücksichtigung finden. 15
Bezogen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sei für das Verwaltungsgericht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, keine eindeutige Aussage abzuleiten, in welcher Form nach Erreichen des Schwellenwerts erbrachte Leistungen iSd § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO zu berücksichtigen seien.Bezogen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sei für das Verwaltungsgericht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, keine eindeutige Aussage abzuleiten, in welcher Form nach Erreichen des Schwellenwerts erbrachte Leistungen iSd Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO zu berücksichtigen seien.
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Es sei aber jedenfalls sicherzustellen, dass eine „angemessene Vergütung“ stattfinde. Die vom Amtsrevisionswerber vorgenommene Berücksichtigung der Ausführung der Rechtsmittelschrift allein als Schriftsatzaufwand greife als gänzliche Außerachtlassung der nach § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO zu berücksichtigenden Leistungen beim Vergütungsanspruch zu kurz und sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.Es sei aber jedenfalls sicherzustellen, dass eine „angemessene Vergütung“ stattfinde. Die vom Amtsrevisionswerber vorgenommene Berücksichtigung der Ausführung der Rechtsmittelschrift allein als Schriftsatzaufwand greife als gänzliche Außerachtlassung der nach Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO zu berücksichtigenden Leistungen beim Vergütungsanspruch zu kurz und sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.
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§ 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO enthalte keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass auf Grund der Verlängerung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich beachtliche fiktive Verhandlungsstunden ausschließlich für das Erreichen des Schwellenwerts, nicht aber für die Berechnung des Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen seien. Die gegenteilige Ansicht in den Gesetzesmaterialien finde keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut und sei daher unbeachtlich. Zudem würden näher ausgeführte verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten, dass Leistungen, die im Sinne des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO Verhandlungsstunden gleichzuhalten und nach Erreichen des Schwellenwerts angefallen seien, in irgendeiner Form berücksichtigt würden.Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO enthalte keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass auf Grund der Verlängerung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich beachtliche fiktive Verhandlungsstunden ausschließlich für das Erreichen des Schwellenwerts, nicht aber für die Berechnung des Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen seien. Die gegenteilige Ansicht in den Gesetzesmaterialien finde keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut und sei daher unbeachtlich. Zudem würden näher ausgeführte verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten, dass Leistungen, die im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO Verhandlungsstunden gleichzuhalten und nach Erreichen des Schwellenwerts angefallen seien, in irgendeiner Form berücksichtigt würden.
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Mit der Gleichhaltung von Wochen einer verlängerten Rechtsmittelfrist mit Verhandlungsstunden in § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO anerkenne der Gesetzgeber grundsätzlich, dass es sich dabei um Verfahrenskonstellationen handle, die einen überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwand nach sich zögen und daher eine besondere Belastung für den vertretenden Rechtsanwalt darstellten. Würde sich eine solche Anerkennung jedoch ausschließlich auf das Erreichen des Schwellenwerts und nicht auf die Berechnung einer Vergütung beziehen, käme der Bestimmung kaum ein praktischer Anwendungsbereich zu, weil in der Regel nach der Urteilsausfertigung bzw. während und nach Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde keine (tatsächlichen) Verhandlungsstunden oder sonstige ins Gewicht fallende Vertretungstätigkeiten im selben Verhandlungsjahr mehr verrichtet würden. Vielmehr erfasse § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO regelmäßig Sachverhalte, in welchen in einem Strafverfahren nur noch das Ausführen eines Rechtsmittels zu verrichten und dies mit besonderem Aufwand verbunden sei. Mit der Gleichhaltung von Wochen einer verlängerten Rechtsmittelfrist mit Verhandlungsstunden in Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO anerkenne der Gesetzgeber grundsätzlich, dass es sich dabei um Verfahrenskonstellationen handle, die einen überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwand nach sich zögen und daher eine besondere Belastung für den vertretenden Rechtsanwalt darstellten. Würde sich eine solche Anerkennung jedoch ausschließlich auf das Erreichen des Schwellenwerts und nicht auf die Berechnung einer Vergütung beziehen, käme der Bestimmung kaum ein praktischer Anwendungsbereich zu, weil in der Regel nach der Urteilsausfertigung bzw. während und nach Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde keine (tatsächlichen) Verhandlungsstunden oder sonstige ins Gewicht fallende Vertretungstätigkeiten im selben Verhandlungsjahr mehr verrichtet würden. Vielmehr erfasse Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO regelmäßig Sachverhalte, in welchen in einem Strafverfahren nur noch das Ausführen eines Rechtsmittels zu verrichten und dies mit besonderem Aufwand verbunden sei.
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Der gebotenen vergütungsrechtlichen Berücksichtigung eines solchen besonderen Aufwands stünde eine Auslegung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO entgegen, die die Berücksichtigung des Zeitaufwands für diese besondere Belastung bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig ausschließe. In der Regel könnte in solchen Fällen nur noch der Schriftsatzaufwand für die Nichtigkeitsbeschwerde verzeichnet werden, ohne dabei die Dauer der verlängerten Rechtsmittelfrist, welcher den entsprechenden Aufwand widerspiegele, zu berücksichtigen. Damit würden Fälle, in welchen die Rechtsmittelfrist um unterschiedlich lange Zeiträume verlängert wurden, gleich behandelt. Einer solchen Auslegung sei - da sie zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führe - im Zweifel nicht der Vorzug zu geben.Der gebotenen vergütungsrechtlichen Berücksichtigung eines solchen besonderen Aufwands stünde eine Auslegung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO entgegen, die die Berücksichtigung des Zeitaufwands für diese besondere Belastung bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig ausschließe. In der Regel könnte in solchen Fällen nur noch der Schriftsatzaufwand für die Nichtigkeitsbeschwerde verzeichnet werden, ohne dabei die Dauer der verlängerten Rechtsmittelfrist, welcher den entsprechenden Aufwand widerspiegele, zu berücksichtigen. Damit würden Fälle, in welchen die Rechtsmittelfrist um unterschiedlich lange Zeiträume verlängert wurden, gleich behandelt. Einer solchen Auslegung sei - da sie zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führe - im Zweifel nicht der Vorzug zu geben.
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Zur Höhe der Vergütung für das vierte Verhandlungsjahr sei es für das Verwaltungsgericht - bei grundsätzlicher Heranziehung der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) - sachgerecht, die Entlohnung für Verhandlungsstunden gleichzuhaltende Leistungen an § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a AHK (das ist die Vergütung für die Verrichtung einer Hauptverhandlung 1. Instanz in einem schöffengerichtlichen Verfahren) zu orientieren. Dementsprechend seien im vorliegenden Fall nach Erreichen des Schwellenwerts für die folgenden drei Wochen jeweils zehn Verhandlungsstunden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen. Hinzu komme die in § 9 Abs. 1 Z 3 lit. d AHK ausdrücklich angeführte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, wobei der Honoraransatz gemäß § 9 Abs. 2 AHK um 20 % zu erhöhen sei, weil zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben worden sei.Zur Höhe der Vergütung für das vierte Verhandlungsjahr sei es für das Verwaltungsgericht - bei grundsätzlicher Heranziehung der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) - sachgerecht, die Entlohnung für Verhandlungsstunden gleichzuhaltende Leistungen an Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AHK (das ist die Vergütung für die Verrichtung einer Hauptverhandlung 1. Instanz in einem schöffengerichtlichen Verfahren) zu orientieren. Dementsprechend seien im vorliegenden Fall nach Erreichen des Schwellenwerts für die folgenden drei Wochen jeweils zehn Verhandlungsstunden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen. Hinzu komme die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, AHK ausdrücklich angeführte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, wobei der Honoraransatz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AHK um 20 % zu erhöhen sei, weil zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben worden sei. 21
Entgegen der vom Amtsrevisionswerber im bekämpften Bescheid vertretenen Ansicht seien dabei die AHK in der zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung geltenden Fassung anzuwenden und der Verdienstsumme ein Einheitssatz (angesichts des Streitwerts im schöffengerichtlichen Verfahren) in der Höhe von 50 % (und nicht 60 %) hinzuzurechnen.
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Der Revisionswerber habe weiters die Zuerkennung eines „Erschwerniszuschlages“ nach § 4 AHK (nunmehr § 2 Abs. 2 AHK) beantragt. Ein solcher könne nach der näher genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei besonders umfangreicher und komplexer Aktenlage berücksichtigt werden. Die im vorliegenden Fall festgestellten besonderen zeitlichen Herausforderungen während der für die Erstattung des Rechtsmittels eingeräumten Frist seien aus Sicht des Verwaltungsgerichtes bereits durch die Berücksichtigung von drei Wochen der verlängerten Rechtsmittelfrist als drei Mal je zehn Verhandlungsstunden gleichzuhaltenden Leistungen entsprechend abgegolten. Durch die gesonderte Gewährung eines Erschwerniszuschlages würden im Ergebnis die Schwierigkeiten des Einzelfalls doppelt berücksichtigt werden.Der Revisionswerber habe weiters die Zuerkennung eines „Erschwerniszuschlages“ nach Paragraph 4, AHK (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, AHK) beantragt. Ein solcher könne nach der näher genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei besonders umfangreicher und komplexer Aktenlage berücksichtigt werden. Die im vorliegenden Fall festgestellten besonderen zeitlichen Herausforderungen während der für die Erstattung des Rechtsmittels eingeräumten Frist seien aus Sicht des Verwaltungsgerichtes bereits durch die Berücksichtigung von drei Wochen der verlängerten Rechtsmittelfrist als drei Mal je zehn Verhandlungsstunden gleichzuhaltenden Leistungen entsprechend abgegolten. Durch die gesonderte Gewährung eines Erschwerniszuschlages würden im Ergebnis die Schwierigkeiten des Einzelfalls doppelt berücksichtigt werden.
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Schließlich sei es nach der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angemessen, ausgehend von den AHK einen pauschalen Abschlag von 25 % vorzunehmen.
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In der konkreten Berechnung nahm das Verwaltungsgericht somit als angemessene Vergütung für das vierte Verhandlungsjahr (für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) für die sechste bis achte Woche der verlängerten Rechtsmittelfrist (also drei Mal) die Ansätze für je eine begonnene und 19 weitere halbe Verhandlungsstunden nach § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a AHK sowie den Ansatz für eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach § 9 Abs. 1 Z 3 lit. d iVm Abs. 2 AHK an. Daraus ergebe sich zuzüglich 50 % Einheitssatz, abzüglich 25 % pauschalen Abschlag und zuzüglich 20 % Umsatzsteuer eine Bruttovergütung von € 18.668,88. Weil dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Bescheid (insofern teilrechtskräftig) bereits ein Betrag von € 1.720,32 zuerkannt worden sei, sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit darüber hinaus ein Betrag von € 16.948,56 zuzuerkennen gewesen.In der konkreten Berechnung nahm das Verwaltungsgericht somit als angemessene Vergütung für das vierte Verhandlungsjahr (für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) für die sechste bis achte Woche der verlängerten Rechtsmittelfrist (also drei Mal) die Ansätze für je eine begonnene und 19 weitere halbe Verhandlungsstunden nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AHK sowie den Ansatz für eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, in Verbindung mit Absatz 2, AHK an. Daraus ergebe sich zuzüglich 50 % Einheitssatz, abzüglich 25 % pauschalen Abschlag und zuzüglich 20 % Umsatzsteuer eine Bruttovergütung von € 18.668,88. Weil dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Bescheid (insofern teilrechtskräftig) bereits ein Betrag von € 1.720,32 zuerkannt worden sei, sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit darüber hinaus ein Betrag von € 16.948,56 zuzuerkennen gewesen.
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Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich geklärt worden sei, ob bei der Bemessung des Vergütungsanspruchs unter Anwendung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO Verhandlungsaufwand auf Grund von Verhandlungsstunden gleichzuhaltenden Leistungen zuerkannt werden könne, wenn bei deren Anfallen der Schwellenwert bereits überschritten gewesen sei. Diese Frage werde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, nicht abschließend geklärt. Zudem sei diese Entscheidung vor dem BRÄG 2013 ergangen, weshalb sich die darin getroffenen Erwägungen nicht ohne weiteres auf die aktuelle Rechtslage übertragen ließen.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich geklärt worden sei, ob bei der Bemessung des Vergütungsanspruchs unter Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO Verhandlungsaufwand auf Grund von Verhandlungsstunden gleichzuhaltenden Leistungen zuerkannt werden könne, wenn bei deren Anfallen der Schwellenwert bereits überschritten gewesen sei. Diese Frage werde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, nicht abschließend geklärt. Zudem sei diese Entscheidung vor dem BRÄG 2013 ergangen, weshalb sich die darin getroffenen Erwägungen nicht ohne weiteres auf die aktuelle Rechtslage übertragen ließen.
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1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Zu ihrer Zulässigkeit bringt sie vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Verwaltungsgericht angeführten Frage fehle. Weiters habe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu dem vom Amtsrevisionswerber (angeblich) vorgenommenen gestaffelten Abschlag von 33,33 % bzw. 40 % geäußert. Überdies bestünden differierende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien zur Höhe dieses pauschalen Abschlages.
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Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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2. Der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsfrage, auf die sich auch die Revision stützt, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, weil das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Revision ist daher zulässig und im Ergebnis auch begründet.2. Der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsfrage, auf die sich auch die Revision stützt, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, weil das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Revision ist daher zulässig und im Ergebnis auch begründet.
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3. § 16 Abs. 4 RAO in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 (BRÄG 2020), BGBl. I Nr. 19/2020, lautet wörtlich: 3. Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 (BRÄG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, lautet wörtlich: „(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“„(4) In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“
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Der nunmehr zweite Satz dieser Bestimmung geht im Wesentlichen auf das BRÄG 2008 zurück; dessen (im vorliegenden Fall nicht relevanter) zweiter Halbsatz wurde mit dem BRÄG 2020 eingefügt. Der nunmehr sechste Satz (über die Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge) wurde mit dem BRÄG 2013 geschaffen.
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4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine angemessene Vergütung des Verfahrenshelfers im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638/1991 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine angemessene Vergütung des Verfahrenshelfers im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638 aus 1991, dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.
Den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) kommt - wie den früheren von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) - als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.Den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) kommt - wie den früheren von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) - als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 4 RAO nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 61 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen hat.So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, dass die Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 61, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen hat.
Dabei wurde es wiederholt nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHK ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird (vgl. zu alldem jüngst etwa VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, Rn. 11 bis 15, mwN).Dabei wurde es wiederholt nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHK ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird vergleiche , zu alldem jüngst etwa VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, Rn. 11 bis 15, mwN).
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4.2. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht für seine Bemessung - wie auch der Mitbeteiligte und der Amtsrevisionswerber - in einem ersten Schritt die Ansätze der AHK herangezogen. Strittig ist jedoch im vorliegenden Verfahren, ob die Fiktion des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO, wonach im Falle einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 285 Abs. 2 StPO „die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten“ sei, lediglich für die Erreichung des im ersten Satz dieser Bestimmung festgelegten Schwellenwertes je Verhandlungsjahr von (u.a.) 50 Verhandlungsstunden Bedeutung hat oder ob auch die Vergütung für die Erstellung der Rechtsmittelschrift jener zu entsprechen hat, die für eine Teilnahme an der entsprechenden Anzahl von Verhandlungsstunden gewährt würde.4.2. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht für seine Bemessung - wie auch der Mitbeteiligte und der Amtsrevisionswerber - in einem ersten Schritt die Ansätze der AHK herangezogen. Strittig ist jedoch im vorliegenden Verfahren, ob die Fiktion des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO, wonach im Falle einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO „die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten“ sei, lediglich für die Erreichung des im ersten Satz dieser Bestimmung festgelegten Schwellenwertes je Verhandlungsjahr von (u.a.) 50 Verhandlungsstunden Bedeutung hat oder ob auch die Vergütung für die Erstellung der Rechtsmittelschrift jener zu entsprechen hat, die für eine Teilnahme an der entsprechenden Anzahl von Verhandlungsstunden gewährt würde.
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4.3. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, befasst. Dabei hat er nach Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2008 (vgl. ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 23: „Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der ‚Sondervergütungsgrenze‘ von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen.“) ausgeführt, dass die Frage, wie die Honorierung zu erfolgen hat, weder in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO noch im Fall des zweiten Satzes geregelt ist. Wenn im zweiten Satz die Erstellung der Rechtsmittelschrift der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichgestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass auch in diesem Fall eine angemessene Vergütung eintreten soll, aber nicht, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Höhe des Honorars für die Verfassung von Rechtsmittelschriften regeln wollte. Ausgehend davon hat die dortige Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass die Vergütung für die Ausführung der Rechtsmittelschrift (dort mit dem Ansatz nach § 9 Abs. 1 Z 3 lit. d AHK von damals € 730,- zuzüglich einem 20%igen Zuschlag nach § 9 Abs. 2 AHK und einem 50%igen Einheitssatz) unrichtig bemessen worden wäre.4.3. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2009/06/0263, befasst. Dabei hat er nach Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2008 vergleiche , ErläutRV 303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 23, : „Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der ‚Sondervergütungsgrenze‘ von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen.“) ausgeführt, dass die Frage, wie die Honorierung zu erfolgen hat, weder in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO noch im Fall des zweiten Satzes geregelt ist. Wenn im zweiten Satz die Erstellung der Rechtsmittelschrift der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichgestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass auch in diesem Fall eine angemessene Vergütung eintreten soll, aber nicht, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Höhe des Honorars für die Verfassung von Rechtsmittelschriften regeln wollte. Ausgehend davon hat die dortige Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass die Vergütung für die Ausführung der Rechtsmittelschrift (dort mit dem Ansatz nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, AHK von damals € 730,- zuzüglich einem 20%igen Zuschlag nach Paragraph 9, Absatz 2, AHK und einem 50%igen Einheitssatz) unrichtig bemessen worden wäre.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt, dass die Anrechnungsregel in § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO „ist ... gleichzuhalten“ nichts anderes bedeute, als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw. -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi „unentgeltlich“ tätig sein müsse. Dies habe im damaligen Beschwerdefall (in dem die Rechtsmittelfrist um neun Wochen verlängert worden war) bedeutet, dass sämtliche, also auch die chronologisch vor der Rechtsmittelerhebung erbrachten Leistungen zu honorieren gewesen seien, weil bereits durch die nach § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO anrechenbaren 90 Verhandlungsstunden der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert überschritten worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt, dass die Anrechnungsregel in Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO „ist ... gleichzuhalten“ nichts anderes bedeute, als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw. -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi „unentgeltlich“ tätig sein müsse. Dies habe im damaligen Beschwerdefall (in dem die Rechtsmittelfrist um neun Wochen verlängert worden war) bedeutet, dass sämtliche, also auch die chronologisch vor der Rechtsmittelerhebung erbrachten Leistungen zu honorieren gewesen seien, weil bereits durch die nach Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO anrechenbaren 90 Verhandlungsstunden der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert überschritten worden sei.
35
Es trifft zu, dass der Gesetzgeber mit dem BRÄG 2013 ausdrücklich in Reaktion auf das genannte Erkenntnis den nunmehr sechsten Satz in § 16 Abs. 4 RAO eingefügt hat, wonach im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen sind (vgl. ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3, wonach auf den Grundsatz der chronologischen Betrachtung im genannten Erkenntnis „nicht hinreichend Bedacht genommen“ worden sei).Es trifft zu, dass der Gesetzgeber mit dem BRÄG 2013 ausdrücklich in Reaktion auf das genannte Erkenntnis den nunmehr sechsten Satz in Paragraph 16, Absatz 4, RAO eingefügt hat, wonach im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen sind vergleiche , ErläutRV 2378 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, , wonach auf den Grundsatz der chronologischen Betrachtung im genannten Erkenntnis „nicht hinreichend Bedacht genommen“ worden sei). 36
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 16 Abs. 4 RAO nach der Novellierung durch das BRÄG 2013 ausgesprochen, dass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach dieser Bestimmung nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht werden (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061, 0062).Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO nach der Novellierung durch das BRÄG 2013 ausgesprochen, dass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach dieser Bestimmung nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht werden vergleiche , VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061, 0062). 37
Dazu, ob durch das BRÄG 2013 auch eine Änderung der Beurteilung der Frage, ob die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für das Rechtsmittel in gleicher Weise heranzuziehen sei, zu erfolgen habe, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in weiterer Folge klargestellt, dass dieser Satz durch das BRÄG 2013 gänzlich unverändert blieb. Weder den Materialien noch dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO zusätzlich über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinausgehend maßgeblich sein soll. Die Gesetzesmaterialien (auch zum BRÄG 2013) führen vielmehr aus, dass sie bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel (gerade) nicht zum Tragen komme. Die Höhe der Entlohnung sei demnach auf geeignete Weise zu bestimmen, wie etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, unter Hinweis auf ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3).Dazu, ob durch das BRÄG 2013 auch eine Änderung der Beurteilung der Frage, ob die Anrechnungsregel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO auch bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für das Rechtsmittel in gleicher Weise heranzuziehen sei, zu erfolgen habe, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in weiterer Folge klargestellt, dass dieser Satz durch das BRÄG 2013 gänzlich unverändert blieb. Weder den Materialien noch dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Anrechnungsregel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO zusätzlich über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinausgehend maßgeblich sein soll. Die Gesetzesmaterialien (auch zum BRÄG 2013) führen vielmehr aus, dass sie bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel (gerade) nicht zum Tragen komme. Die Höhe der Entlohnung sei demnach auf geeignete Weise zu bestimmen, wie etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach Paragraph 4, AHK vergleiche , VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, unter Hinweis auf ErläutRV 2378 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, ). 38
Es besteht somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Frage (auch nach der Novellierung der RAO durch das BRÄG 2013), von der das Verwaltungsgericht abgewichen ist, womit es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
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4.4. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, der Bestimmung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO käme kaum ein praktischer Anwendungsbereich zu, wenn man sie ausschließlich für die Beurteilung der Erreichung des Schwellenwertes heranziehe, weil in der Regel nach der Urteilsausfertigung bzw. während und nach Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde keine (tatsächlichen) Verhandlungsstunden oder sonstige ins Gewicht fallende Vertretungstätigkeiten im selben Verhandlungsjahr mehr verrichtet würden.4.4. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO käme kaum ein praktischer Anwendungsbereich zu, wenn man sie ausschließlich für die Beurteilung der Erreichung des Schwellenwertes heranziehe, weil in der Regel nach der Urteilsausfertigung bzw. während und nach Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde keine (tatsächlichen) Verhandlungsstunden oder sonstige ins Gewicht fallende Vertretungstätigkeiten im selben Verhandlungsjahr mehr verrichtet würden.
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Jedoch kommt die Anrechnungsregel gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung, in der erst ihre Anwendung zum Erreichen des Schwellenwertes und damit zur Vergütung des Rechtsmittelschriftsatzes dem Grunde nach führt (weil im Verhandlungsjahr zuvor keine Verhandlungsstunden bzw. -tage verrichtet wurden). Auch trifft die Prämisse des Verwaltungsgerichtes, dass einer Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel keine Verhandlungstätigkeit im gleichen Verhandlungsjahr mehr folgen würde, nicht typischerweise zu: So besteht das Ziel einer Nichtigkeitsbeschwerde gerade in der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und damit der Wiederholung der Hauptverhandlung in erster Instanz oder einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (bzw. des Oberlandesgerichts über die damit verbundene Berufung) in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (vgl. die §§ 285c ff StPO). Dabei ist das mit dem ersten Verhandlungstag in Gang gesetzte System der Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO im Sinne einer jahresweisen Betrachtung auch in einem weiteren Rechtsgang des Strafverfahrens fortzusetzen (vgl. VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0098), das „Verhandlungsjahr“ läuft somit ohne Rücksicht auf den neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung in einem weiteren Rechtsgang weiter.Jedoch kommt die Anrechnungsregel gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung, in der erst ihre Anwendung zum Erreichen des Schwellenwertes und damit zur Vergütung des Rechtsmittelschriftsatzes dem Grunde nach führt (weil im Verhandlungsjahr zuvor keine Verhandlungsstunden bzw. -tage verrichtet wurden). Auch trifft die Prämisse des Verwaltungsgerichtes, dass einer Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel keine Verhandlungstätigkeit im gleichen Verhandlungsjahr mehr folgen würde, nicht typischerweise zu: So besteht das Ziel einer Nichtigkeitsbeschwerde gerade in der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und damit der Wiederholung der Hauptverhandlung in erster Instanz oder einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (bzw. des Oberlandesgerichts über die damit verbundene Berufung) in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vergleiche , die Paragraphen 285 c, ff StPO). Dabei ist das mit dem ersten Verhandlungstag in Gang gesetzte System der Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO im Sinne einer jahresweisen Betrachtung auch in einem weiteren Rechtsgang des Strafverfahrens fortzusetzen vergleiche , VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0098), das „Verhandlungsjahr“ läuft somit ohne Rücksicht auf den neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung in einem weiteren Rechtsgang weiter. 41
4.5. Das Verwaltungsgericht geht (u.a. auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken) weiters davon aus, dass eine Vergütung für die Erstellung eines Rechtsmittelschriftsatzes in einem Verfahren, in dem die Rechtsmittelfrist gemäß § 285 Abs. 2 StPO (also wegen „extremen Umfangs des Verfahrens“) verlängert wurde, bloß nach dem herkömmlichen Ansatz für einen solchen Schriftsatz (hier etwa § 9 Abs. 1 Z 3 lit. d iVm Abs. 2 AHK) nicht „angemessen“ im Sinne des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO sein könne. 4.5. Das Verwaltungsgericht geht (u.a. auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken) weiters davon aus, dass eine Vergütung für die Erstellung eines Rechtsmittelschriftsatzes in einem Verfahren, in dem die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO (also wegen „extremen Umfangs des Verfahrens“) verlängert wurde, bloß nach dem herkömmlichen Ansatz für einen solchen Schriftsatz (hier etwa Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, in Verbindung mit Absatz 2, AHK) nicht „angemessen“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO sein könne. 42
In einem solchen Fall kann jedoch dem besonderen Aufwand eines solchen Rechtsmittels, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist zumindest indiziert ist, durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK Rechnung getragen werden (so ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2013, ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3, vgl. weiters erneut VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, Rn. 18, wobei der Verwaltungsgerichtshof dort die konkrete Höhe dieses Zuschlages nicht zu prüfen hatte).In einem solchen Fall kann jedoch dem besonderen Aufwand eines solchen Rechtsmittels, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist zumindest indiziert ist, durch einen angemessenen Zuschlag nach Paragraph 4, AHK Rechnung getragen werden (so ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2013, ErläutRV 2378 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, , vergleiche , weiters erneut VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, Rn. 18, wobei der Verwaltungsgerichtshof dort die konkrete Höhe dieses Zuschlages nicht zu prüfen hatte). 43
Von einem „Zuschlag“ ist in § 4 AHK (anders als noch in den § 4 AHR) nicht ausdrücklich die Rede, das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen „Durchschnitt“ abstellt. Übersteigen die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich, sind nach § 4 AHK höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen, sprich, ein Zuschlag (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144, 0156, 0157). Von einem „Zuschlag“ ist in Paragraph 4, AHK (anders als noch in den Paragraph 4, AHR) nicht ausdrücklich die Rede, das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen „Durchschnitt“ abstellt. Übersteigen die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich, sind nach Paragraph 4, AHK höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen, sprich, ein Zuschlag vergleiche , VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144, 0156, 0157). 44
Dabei ist festzuhalten, dass § 4 AHK zwar mit 1. Juli 2021 aufgehoben wurde. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, hier also im Jahr 2020 in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen. Im Übrigen enthält § 2 Abs. 2 AHK nunmehr eine wort- und inhaltsgleiche Nachfolgeregelung (vgl. VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, Rn. 21).Dabei ist festzuhalten, dass Paragraph 4, AHK zwar mit 1. Juli 2021 aufgehoben wurde. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, hier also im Jahr 2020 in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen. Im Übrigen enthält Paragraph 2, Absatz 2, AHK nunmehr eine wort- und inhaltsgleiche Nachfolgeregelung vergleiche , VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, Rn. 21). 45
Der Umstand und das Ausmaß der Verlängerung der Rechtsmittelfrist sind lediglich ein Indiz dafür, ob und vor allem inwieweit die Leistung der Erstellung der Rechtsmittelschrift nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt. Daher ist es nicht sachgerecht (und nach der Systematik der AHK auch nicht vorgesehen), den Zuschlag schematisch in der Höhe der Vergütung für fiktive Verhandlungsstunden nach dem Umrechnungsschlüssel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO zu bemessen. Das Verwaltungsgericht wird die Höhe eines Zuschlages nach § 4 AHK daher anhand seiner konkreten Feststellungen, insbesondere zum Umfang der Leistung, zu bemessen haben.Der Umstand und das Ausmaß der Verlängerung der Rechtsmittelfrist sind lediglich ein Indiz dafür, ob und vor allem inwieweit die Leistung der Erstellung der Rechtsmittelschrift nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt. Daher ist es nicht sachgerecht (und nach der Systematik der AHK auch nicht vorgesehen), den Zuschlag schematisch in der Höhe der Vergütung für fiktive Verhandlungsstunden nach dem Umrechnungsschlüssel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO zu bemessen. Das Verwaltungsgericht wird die Höhe eines Zuschlages nach Paragraph 4, AHK daher anhand seiner konkreten Feststellungen, insbesondere zum Umfang der Leistung, zu bemessen haben. 46
Dabei wird in der vorliegenden Konstellation, in der die Erstellung der Rechtsmittelschrift die chronologisch erste (im konkreten Fall auch: die einzige) Leistung des Verfahrenshelfers im betreffenden Verhandlungsjahr darstellt, überdies entsprechend zu berücksichtigen sein, dass nach dem System des § 16 Abs. 3 und 4 RAO Leistungen in einem bestimmten Umfang pro Verhandlungsjahr (im Regelfall 50 Verhandlungsstunden oder zehn Verhandlungstage) nicht durch eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO abzugelten sind, sondern der Anrechnung aus der Pauschalvergütung (§ 47 Abs. 1 RAO) nach § 16 Abs. 3 RAO unterliegen. Dabei wird in der vorliegenden Konstellation, in der die Erstellung der Rechtsmittelschrift die chronologisch erste (im konkreten Fall auch: die einzige) Leistung des Verfahrenshelfers im betreffenden Verhandlungsjahr darstellt, überdies entsprechend zu berücksichtigen sein, dass nach dem System des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 RAO Leistungen in einem bestimmten Umfang pro Verhandlungsjahr (im Regelfall 50 Verhandlungsstunden oder zehn Verhandlungstage) nicht durch eine Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO abzugelten sind, sondern der Anrechnung aus der Pauschalvergütung (Paragraph 47, Absatz eins, RAO) nach Paragraph 16, Absatz 3, RAO unterliegen.
47
4.6. Die Revision vermisst außerdem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Höhe des pauschalen Abschlags von den Ansätzen der AHK, der vom Verwaltungsgericht mit 25 % angenommen wurde, nach Ansicht des Amtsrevisionswerbers jedoch mit Fortschreiten der Verhandlung auf 33,33 % bzw. 40 % zu erhöhen sei.
48
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein inhaltsgleiches Vorbringen dieses Amtsrevisionswerbers mittlerweile im Erkenntnis vom 19. Juni 2024, Ra 2023/03/0004, behandelt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass eine - nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - (fortschreitende) Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeutete. Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze von mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit § 16 Abs. 4 RAO nicht vereinbar (vgl. dort Rn. 10 bis 20). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses liegt daher in diesem Punkt nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat ein inhaltsgleiches Vorbringen dieses Amtsrevisionswerbers mittlerweile im Erkenntnis vom 19. Juni 2024, Ra 2023/03/0004, behandelt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass eine - nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - (fortschreitende) Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeutete. Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze von mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht vereinbar vergleiche , dort Rn. 10 bis 20). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses liegt daher in diesem Punkt nicht vor.
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5. Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Jänner 2025