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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §23 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kollmann, über die Revision der O S, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. September 2023, VGW-151/098/2191/2023-11, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 29. Jänner 2025
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023220005.J00Im RIS seit
18.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025