TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/29 Ra 2024/18/0568

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/18/0569

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision 1. des H A, und 2. der I A, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Barnabitengasse 3/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2024, 1. L519 2134819-2/4E und 2. L519 2134820-2/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wendet;

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien, ein Ehepaar aus dem Irak, beantragten im September 2015 erstmals erfolglos internationalen Schutz in Österreich.
2
Am 16. Jänner 2024 stellten sie die nunmehr gegenständlichen Folgeanträge und brachten unter Vorlage medizinischer Unterlagen vor, wegen ihrer zwischenzeitlich aufgetretenen psychischen bzw. physischen Erkrankungen nicht gefahrlos in den Irak zurückkehren zu können.
3
Mit Bescheiden vom 12. Juli 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Folgeanträge - nach vorangegangener Zulassung der Verfahren - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheiden vom 12. Juli 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Folgeanträge - nach vorangegangener Zulassung der Verfahren - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4
Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5
Es stellte fest, dass die revisionswerbenden Parteien an näher bezeichneten psychischen und physischen Erkrankungen leiden. Die dafür verordneten Medikamente bzw. Wirkstoffe seien aber im Irak erhältlich. Rechtlich führte das BVwG aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Die Folgeanträge seien daher wegen entschiedener Sache zurückweisen gewesen. Auch die Rückkehrentscheidungen wurden näher begründet.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 3167-3168/2024-10, ablehnte und sie mit Beschluss vom 19. September 2024, E 3167-3168/2024-13, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die gegenständliche außerordentliche Revision, zu der das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8
Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

9
Die Revision wendet sich gegen das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber kein (Zulässigkeits-)Vorbringen, aus dem geschlossen werden könnte, dass den revisionswerbenden Parteien im Folgeverfahren der Status von Asylberechtigten hätte gewährt werden können. Sie macht lediglich geltend, dass die revisionswerbenden Parteien stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hätten, bei Rückkehr in den Irak als schwerkranke Personen mit dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Allein das lässt jedoch die Gewährung von Asyl nicht zu.Die Revision wendet sich gegen das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber kein (Zulässigkeits-)Vorbringen, aus dem geschlossen werden könnte, dass den revisionswerbenden Parteien im Folgeverfahren der Status von Asylberechtigten hätte gewährt werden können. Sie macht lediglich geltend, dass die revisionswerbenden Parteien stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hätten, bei Rückkehr in den Irak als schwerkranke Personen mit dem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedroht zu sein. Allein das lässt jedoch die Gewährung von Asyl nicht zu.
10
In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückzuweisen.In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

11
Zulässig und begründet erweist sich die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung der Folgeanträge in Bezug auf den subsidiären Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet.
12
Die revisionswerbenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Folgeanträge verletzt und machen geltend, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem es keinen gegenüber dem Erstverfahren geänderten Sachverhalt angenommen habe, der eine neue inhaltliche Prüfung ihrer Anträge in Bezug auf den subsidiären Schutz gerechtfertigt hätte. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich jedoch zur Begründung ihrer Folgeanträge auf ihre psychischen und physischen Erkrankungen und damit auf Umstände berufen, die im Erstverfahren noch kein Thema gewesen seien und daher auch keine Prüfung erfahren hätten. Sie hätten auch näher dargelegt, weshalb ihnen im Irak wegen der Erkrankungen das reale Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe, weil ihnen eine fortgesetzte Behandlung im Irak aus näher dargestellten Gründen nicht zugänglich und verfügbar sei. Mit alldem habe sich das BVwG nicht auseinandergesetzt und es habe zu Unrecht eine Verhandlung unterlassen.Die revisionswerbenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Folgeanträge verletzt und machen geltend, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem es keinen gegenüber dem Erstverfahren geänderten Sachverhalt angenommen habe, der eine neue inhaltliche Prüfung ihrer Anträge in Bezug auf den subsidiären Schutz gerechtfertigt hätte. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich jedoch zur Begründung ihrer Folgeanträge auf ihre psychischen und physischen Erkrankungen und damit auf Umstände berufen, die im Erstverfahren noch kein Thema gewesen seien und daher auch keine Prüfung erfahren hätten. Sie hätten auch näher dargelegt, weshalb ihnen im Irak wegen der Erkrankungen das reale Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe, weil ihnen eine fortgesetzte Behandlung im Irak aus näher dargestellten Gründen nicht zugänglich und verfügbar sei. Mit alldem habe sich das BVwG nicht auseinandergesetzt und es habe zu Unrecht eine Verhandlung unterlassen.
13
Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Antrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2023/18/0341, mwN).Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Antrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche , VwGH 5.12.2024, Ra 2023/18/0341, mwN).
14
Das BVwG zog die im Folgeantrag (erstmals) geltend gemachten Erkrankungen der revisionswerbenden Parteien, die einer Rückführung in den Irak entgegenstehen sollen, nicht in Zweifel. Dass diese Erkrankungen von vornherein (etwa mangels ausreichender Schwere) nicht geeignet sein können, subsidiären Schutz zu rechtfertigen, lässt sich der Entscheidungsbegründung des BVwG nicht hinreichend entnehmen. Ungeachtet dessen verneinte es einen relevant geänderten Sachverhalt, der eine neue inhaltliche Beurteilung des Folgeantrags rechtfertigen könne. Damit verkennt das BVwG in rechtlicher Hinsicht, dass sich der Sachverhalt (in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus) schon auf der Grundlage dieser Erkrankungen durchaus geändert hat und die Frage, ob die revisionswerbenden Parteien trotzdem in den Irak zurückverbracht werden können, ohne ihre durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu verletzen, in einem inhaltlichen Asylverfahren hätte geklärt werden müssen. Dabei hätte auch dem Einwand der revisionswerbenden Parteien, ihnen stehe eine Fortsetzung der Behandlung ihrer Leiden im Irak - entgegen der Annahme des BVwG - nicht offen, einer Beurteilung unterzogen werden müssen, wozu es auch der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.Das BVwG zog die im Folgeantrag (erstmals) geltend gemachten Erkrankungen der revisionswerbenden Parteien, die einer Rückführung in den Irak entgegenstehen sollen, nicht in Zweifel. Dass diese Erkrankungen von vornherein (etwa mangels ausreichender Schwere) nicht geeignet sein können, subsidiären Schutz zu rechtfertigen, lässt sich der Entscheidungsbegründung des BVwG nicht hinreichend entnehmen. Ungeachtet dessen verneinte es einen relevant geänderten Sachverhalt, der eine neue inhaltliche Beurteilung des Folgeantrags rechtfertigen könne. Damit verkennt das BVwG in rechtlicher Hinsicht, dass sich der Sachverhalt (in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus) schon auf der Grundlage dieser Erkrankungen durchaus geändert hat und die Frage, ob die revisionswerbenden Parteien trotzdem in den Irak zurückverbracht werden können, ohne ihre durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu verletzen, in einem inhaltlichen Asylverfahren hätte geklärt werden müssen. Dabei hätte auch dem Einwand der revisionswerbenden Parteien, ihnen stehe eine Fortsetzung der Behandlung ihrer Leiden im Irak - entgegen der Annahme des BVwG - nicht offen, einer Beurteilung unterzogen werden müssen, wozu es auch der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf den subsidiären Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (vorrangig) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf den subsidiären Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (vorrangig) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180568.L00

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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