TE Vwgh Beschluss 2025/1/29 Ra 2024/18/0417

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M E, vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juni 2024, I404 2290715-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein der arabischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger Syriens christlichen Glaubens, stellte am 20. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Furcht vor der Einberufung zum syrischen Reservedienst sowie der Verfolgung als Christ begründete.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Jänner 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das BVwG, soweit hier relevant, aus, der aus einem im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Gebiet stammende, 45-jährige Revisionswerber habe im Falle der Rückkehr nach Syrien keine Einberufung zum syrischen „Wehr- und Reservedienst“ zu befürchten, da den Länderberichten zufolge die Wehrpflicht für männliche syrische Staatsbürger mit 42 Jahren ende. Er weise keine für das Militär relevante besondere (Berufs-)Ausbildung oder besondere militärische Fähigkeit auf, die ihn auch in seinem Alter für die syrische Armee interessant machen würde. Zudem habe sich der Revisionswerber bereits (im Jahr 2007) vom Wehrdienst freigekauft. Eine Zwangsrekrutierung durch die regimenahe Miliz sei von ihm ebenso wenig glaubhaft gemacht worden wie eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum christlichen Glauben.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, der Revisionswerber habe „durchgehend“ eine konkrete Verfolgung aus religiösen Motiven durch die regierungsnahe Miliz vorgebracht. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung gehe aktenwidrig hervor, der Revisionswerber habe in der Beschwerdeverhandlung gesagt, es werde „den Christen in den vom Regime kontrollierten Gebieten gesagt, dass sie geschützt würden“. Hingegen habe der Revisionswerber mit einer bestimmten Aussage in der Beschwerdeverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er von der Miliz zu illegalen lebensgefährlichen Handlungen - das seien die Lieferung und der Verkauf gestohlener Waren - genötigt worden sei, weil er Christ sei, und damit sehr wohl „eine konkrete Verfolgung aus religiösen Motiven“ geschildert. Der vom BVwG angenommene Widerspruch in den Aussagen des Revisionswerbers, wonach er zuerst nur angegeben habe, zum Verkauf gestohlener Ware aufgefordert worden zu sein und später sein Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert habe, dass er zum bewaffneten Kampf auf Seiten der Miliz aufgefordert worden sei, bestehe nicht. Es sei dem Revisionswerber nämlich klar gewesen, dass er „letztlich“ auch für den bewaffneten Kampf der Miliz herangezogen werden würde. Es sei notorisch, dass das syrische Regime die „Menschenrechtsverbrechen“ der Miliz unterstütze, weshalb die Verfolgung dem Regime zuzurechnen sei. Das BVwG habe aus dem Vorbringen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst bzw. dem Reservedienst seine Unglaubwürdigkeit abgeleitet, obwohl dieses Vorbringen gar nicht fluchtkausal sei. Der Revisionswerber befürchte entgegen der Annahme des BVwG im Falle der Rückkehr nach Syrien gar nicht die Einziehung zum Reservedienst, weil er sich vom Grundwehrdienst „freigekauft“ habe und also kein Reservist sei.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

6
Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die regimenahe Miliz aus religiösen Motiven.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0390, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0390, mwN).
12
Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander. Es zeigte insbesondere Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Zwangsrekrutierung auf, aus denen es nachvollziehbar folgerte, dass eine Bedrohung des Revisionswerbers aufgrund einer Rekrutierung durch die Miliz nicht glaubhaft sei. Das Argument des Revisionswerbers, das BVwG habe aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst bzw. dem Reservedienst seine Unglaubwürdigkeit abgeleitet, verfängt vor dem Hintergrund dieser vertretbaren beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG nicht. Angesichts der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte, denen zu entnehmen ist, dass Christen in Syrien zwar von Diskriminierungen und Ausgrenzungen betroffen seien, diese jedoch insbesondere in Gebieten unter Regierungskontrolle nicht die Schwelle einer asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung erreichten (vgl. dazu auch VwGH 6.10.2023, Ra 2023/18/0185), hält die Revision auch mit dem Hinweis auf eine Aktenwidrigkeit - es stimme nicht, dass der Revisionswerber in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, den Christen in den vom Regime kontrollierten Gebieten werde gesagt, dass sie geschützt würden - der Auffassung des BVwG, dem Revisionswerber drohe in seinem Herkunftsort keine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, nichts Stichhaltiges entgegen, weil damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, ohne seine Relevanz aufzuzeigen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung eines Verfahrensmangels VwGH 10.4.2024, Ra 2024/18/0144).Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander. Es zeigte insbesondere Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Zwangsrekrutierung auf, aus denen es nachvollziehbar folgerte, dass eine Bedrohung des Revisionswerbers aufgrund einer Rekrutierung durch die Miliz nicht glaubhaft sei. Das Argument des Revisionswerbers, das BVwG habe aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst bzw. dem Reservedienst seine Unglaubwürdigkeit abgeleitet, verfängt vor dem Hintergrund dieser vertretbaren beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG nicht. Angesichts der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte, denen zu entnehmen ist, dass Christen in Syrien zwar von Diskriminierungen und Ausgrenzungen betroffen seien, diese jedoch insbesondere in Gebieten unter Regierungskontrolle nicht die Schwelle einer asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung erreichten vergleiche , dazu auch VwGH 6.10.2023, Ra 2023/18/0185), hält die Revision auch mit dem Hinweis auf eine Aktenwidrigkeit - es stimme nicht, dass der Revisionswerber in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, den Christen in den vom Regime kontrollierten Gebieten werde gesagt, dass sie geschützt würden - der Auffassung des BVwG, dem Revisionswerber drohe in seinem Herkunftsort keine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, nichts Stichhaltiges entgegen, weil damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, ohne seine Relevanz aufzuzeigen vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung eines Verfahrensmangels VwGH 10.4.2024, Ra 2024/18/0144).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180417.L00

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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