TE Vwgh Beschluss 2025/1/29 Ra 2024/15/0013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1
EStG 1988 §4 Abs3
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des J E in W, vertreten durch Mag. Markus Miedl, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. August 2022, Zl. RV/5100258/2013, betreffend u.a. Einkommensteuer 2008 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, gab das Bundesfinanzgericht (BFG) einer Beschwerde des Revisionswerbers insoweit keine Folge, als sich dieser u.a. gegen eine Begrenzung der steuerlichen Geltendmachung des von ihm genutzten Betriebsfahrzeugs (BMW 740d) durch Ausscheidung einer Luxustangente wandte, weil auch die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden und diesem direkt zurechenbaren Erträge (nämlich: an Klienten verrechnete „Kilometergelder“) nicht gleichermaßen von der Steuerpflicht ausgeschieden worden seien.
2
Begründend führte das BFG aus, dass dem Revisionswerber durch die Weiterverrechnung von Reisekosten an Klienten Betriebseinnahmen zugeflossen seien, die von ihm auch - zu Recht - versteuert worden seien. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers lägen darin jedoch keine der Verrechnung der Reisekostenersätze direkt zurechenbaren Ertragsanteile, die ihn dazu berechtigten, die vorgenommene Saldierung (Gegenverrechnung) mit der Luxustangente vorzunehmen, weil der Ansatz der Luxustangente von der Reisekostenverrechnungspraxis des Revisionswerbers nicht abhänge. Die vorgenommene Saldierung sei daher unzulässig. Ob die Zahlungen der Reisekostenverrechnung aus der Sicht der Zahlenden steuerlich abzugsfähig seien oder nicht, spiele für die Frage der steuerlichen Beurteilung einer Luxustangente gemäß § 20 EStG 1988 im Revisionsfall keine Rolle. Die gegenständlichen Reisekostenersätze seien Betriebseinnahmen aus einer konkreten Tätigkeit des Revisionswerbers für die jeweiligen Klienten und könnten daher auch nicht dazu führen, dass bei einem betrieblich genutzten Kfz keine Luxustangente (repräsentativer Anteil) auszuscheiden wäre.Begründend führte das BFG aus, dass dem Revisionswerber durch die Weiterverrechnung von Reisekosten an Klienten Betriebseinnahmen zugeflossen seien, die von ihm auch - zu Recht - versteuert worden seien. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers lägen darin jedoch keine der Verrechnung der Reisekostenersätze direkt zurechenbaren Ertragsanteile, die ihn dazu berechtigten, die vorgenommene Saldierung (Gegenverrechnung) mit der Luxustangente vorzunehmen, weil der Ansatz der Luxustangente von der Reisekostenverrechnungspraxis des Revisionswerbers nicht abhänge. Die vorgenommene Saldierung sei daher unzulässig. Ob die Zahlungen der Reisekostenverrechnung aus der Sicht der Zahlenden steuerlich abzugsfähig seien oder nicht, spiele für die Frage der steuerlichen Beurteilung einer Luxustangente gemäß Paragraph 20, EStG 1988 im Revisionsfall keine Rolle. Die gegenständlichen Reisekostenersätze seien Betriebseinnahmen aus einer konkreten Tätigkeit des Revisionswerbers für die jeweiligen Klienten und könnten daher auch nicht dazu führen, dass bei einem betrieblich genutzten Kfz keine Luxustangente (repräsentativer Anteil) auszuscheiden wäre.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 2604/2022-5, mangels anzustellender „spezifisch verfassungsrechtliche[r] Überlegungen“ ablehnte.
4
Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und rügte eine Verletzung seines Rechts, „nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 20 EStG Reisekostenersätze - vereinnahmte Kilometergelder - zuerst/vorrangig mit dem nicht abzugsfähigen Teil des Aufwands des Kraftfahrzeuges (Luxustangente) zu verrechnen ... oder diese Erlöse prozentuell gemäß der Luxustangente ... zu kürzen ... und in diesem Ausmaß für diese Reisekostenersätze keine Einkommensteuer bezahlen zu müssen“.Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und rügte eine Verletzung seines Rechts, „nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 2,, 20 EStG Reisekostenersätze - vereinnahmte Kilometergelder - zuerst/vorrangig mit dem nicht abzugsfähigen Teil des Aufwands des Kraftfahrzeuges (Luxustangente) zu verrechnen ... oder diese Erlöse prozentuell gemäß der Luxustangente ... zu kürzen ... und in diesem Ausmaß für diese Reisekostenersätze keine Einkommensteuer bezahlen zu müssen“.
5
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob im Falle, dass Kostenbeiträge für ein Kraftfahrzeug geleistet würden, „diese vorrangig gegen den unangemessenen Teil zu verrechnen“ seien. Wenn Luxusaufwendungen für den PKW unter das steuerliche Abzugsverbot fielen, sollte auch Einkommen im Zusammenhang mit dem PKW und der Luxustangente nicht steuerlich relevant sein, weil es hier einer steuerlichen Gleichbehandlung von Kostenersatz für Reisekosten und (Nicht-)Abzugsfähigkeit der „Luxustangente“ bedürfe.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG liegen (steuerpflichtige) Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, EStG liegen (steuerpflichtige) Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, bis 7 zufließen.
11
Diesen für die letzten vier Einkunftsarten vorgesehenen Einnahmenbegriff des § 15 EStG hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits für die Definition des Betriebseinnahmenbegriffes herangezogen.Diesen für die letzten vier Einkunftsarten vorgesehenen Einnahmenbegriff des Paragraph 15, EStG hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits für die Definition des Betriebseinnahmenbegriffes herangezogen.
12
Betriebseinnahme ist demnach nach der hg. Rechtsprechung ein solcher Geldeingang, der dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließt und durch den Betrieb (eine betriebliche Leistung) veranlasst ist (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086; vgl. dazu auch näher Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG73 § 15 Rz 5 ff).Betriebseinnahme ist demnach nach der hg. Rechtsprechung ein solcher Geldeingang, der dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließt und durch den Betrieb (eine betriebliche Leistung) veranlasst ist (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086; vergleiche , dazu auch näher Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG73 Paragraph 15, Rz 5 ff).
13
Wie die solcherart zugeflossenen Gelder dabei bezeichnet werden (zB als „Aufwandersatz“ oder „Kilometergelder“), ist demnach irrelevant.
14
Dass die in Rede stehenden vom Revisionswerber an seine Klienten verrechneten „Kilometergelder“ diesem im Rahmen von dessen betrieblicher Tätigkeit zugeflossen und durch sie veranlasst sind, ist im Revisionsfall unstrittig, weshalb sie auch als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen waren.
15
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, insoweit nicht abgezogen werden, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, insoweit nicht abgezogen werden, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
16
§ 1 der zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 ergangenen PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, legt auf dieser Grundlage eine steuerliche Angemessenheitsgrenze für die Anschaffungskosten eines Pkw fest, wozu bereits hg. Rechtsprechung ergangen ist (vgl. dazu zuletzt näher VwGH 20.3.2024, Ro 2022/15/0043).Paragraph eins, der zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, KStG 1988 ergangenen PKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2004,, legt auf dieser Grundlage eine steuerliche Angemessenheitsgrenze für die Anschaffungskosten eines Pkw fest, wozu bereits hg. Rechtsprechung ergangen ist vergleiche , dazu zuletzt näher VwGH 20.3.2024, Ro 2022/15/0043).
17
Der von der Revision hergestellte Zusammenhang zwischen der Steuerpflicht der zugeflossenen Betriebseinnahmen, mögen diese auch als „Kilometergelder“ bezeichnet worden sein, und der Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Pkw-bezogenen Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 in Form eines dazu geforderten „Gleichklangs“ besteht nicht. Es liegt gerade in der Natur einer Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen, dass nicht alle mit der Generierung der Betriebseinnahmen verbundenen Aufwendungen zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden dürfen.Der von der Revision hergestellte Zusammenhang zwischen der Steuerpflicht der zugeflossenen Betriebseinnahmen, mögen diese auch als „Kilometergelder“ bezeichnet worden sein, und der Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Pkw-bezogenen Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 in Form eines dazu geforderten „Gleichklangs“ besteht nicht. Es liegt gerade in der Natur einer Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen, dass nicht alle mit der Generierung der Betriebseinnahmen verbundenen Aufwendungen zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden dürfen.
18
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150013.L00

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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