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Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Ra 2024/12/0134 eine Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Mai 2024, LVwG-414239/9/RK/HUE, anhängig.
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Unter Punkt II. der Revisionsschrift führt die Antragstellerin aus, dass sie „die Befangenheit des Senates 12 des VwGH“ anzeige. Dazu brachte sie vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2023, Ro 2022/12/0016 und 0017, („Leitentscheidung“) festgestellt habe, dass es sich bei einem bestimmten (auch im nunmehrigen Revisionsverfahren behandelten) Spiel um ein Glücksspiel handele, weil der Spieler die Anleitung nicht lesen werde. Sie stellte weiters die wesentlichen Begründungen der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes je vom 27. Mai 2024, Ro 2022/12/0014 sowie Ro 2022/12/0030, dar, in welchen auf diese Leitentscheidung verwiesen worden sei. Aufgrund der Leitentscheidung seien in den noch anhängigen und noch nicht entschiedenen Revisionsverfahren „Anzeigen der Befangenheit“ beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, welche allesamt unbeantwortet geblieben bzw. offenbar nicht bearbeitet worden seien. Im Verfahren über die Revision zu Ro 2022/12/0012 erscheine es (im Hinblick auf eine am 16. November 2023 eingebrachte „Befangenheitsanzeige“) „merkwürdig“, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 14. November 2023 erst am 4. Jänner 2024 abgefertigt und zugestellt worden sei. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren habe sich das Verwaltungsgericht keiner Weise mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, sondern vielmehr auf die Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welche auf aktenwidrigen Feststellungen gründe. Unter Punkt römisch zwei. der Revisionsschrift führt die Antragstellerin aus, dass sie „die Befangenheit des Senates 12 des VwGH“ anzeige. Dazu brachte sie vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2023, Ro 2022/12/0016 und 0017, („Leitentscheidung“) festgestellt habe, dass es sich bei einem bestimmten (auch im nunmehrigen Revisionsverfahren behandelten) Spiel um ein Glücksspiel handele, weil der Spieler die Anleitung nicht lesen werde. Sie stellte weiters die wesentlichen Begründungen der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes je vom 27. Mai 2024, Ro 2022/12/0014 sowie Ro 2022/12/0030, dar, in welchen auf diese Leitentscheidung verwiesen worden sei. Aufgrund der Leitentscheidung seien in den noch anhängigen und noch nicht entschiedenen Revisionsverfahren „Anzeigen der Befangenheit“ beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, welche allesamt unbeantwortet geblieben bzw. offenbar nicht bearbeitet worden seien. Im Verfahren über die Revision zu Ro 2022/12/0012 erscheine es (im Hinblick auf eine am 16. November 2023 eingebrachte „Befangenheitsanzeige“) „merkwürdig“, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 14. November 2023 erst am 4. Jänner 2024 abgefertigt und zugestellt worden sei. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren habe sich das Verwaltungsgericht keiner Weise mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, sondern vielmehr auf die Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welche auf aktenwidrigen Feststellungen gründe.
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Es stelle sich für die Antragstellerin zusammengefasst so dar, dass der Verwaltungsgerichtshof einmalig über die Qualifikation des betroffenen Spieles - beruhend auf aktenwidrigen Feststellungen - entschieden habe und zeitlich danach ergangene Revisionen inhaltlich unbehandelt lasse bzw. zurückweise. Die „Anzeigen der Befangenheit“ der jeweiligen Revisionswerber blieben vom Senat 12 unbeachtet. Der Antragstellerin sei daher das Recht auf den gesetzlichen Richter verwehrt, zumal einerseits der Verwaltungsgerichtshof nicht über die „Befangenheitsanträge“ entscheide und ohnedies keine Entscheidung mehr treffe, zumal die Frage, ob Geschicklichkeitsspiele vorliegen oder nicht, nicht revisibel sei, und andererseits die Verwaltungsgerichte an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden seien bzw. das Parteivorbringen, Beweisanträge und Urkunden geflissentlich ignorierten. Die Antragstellerin spreche sich daher ausdrücklich dagegen aus, dass der Senat 12 in der gegenständlichen Angelegenheit entscheide und zeige dessen Befangenheit an.
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Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen dieser „Anzeige der Befangenheit“ nicht auf § 31 Abs. 2 VwGG Bezug nimmt und auch keinen Antrag auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes stellt, zugleich aber die Nichterledigung ähnlicher Eingaben in früheren Verfahren moniert, hat der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu präzisieren, ob und gegebenenfalls gegen welche Mitglieder des Gerichtshofes ein Ablehnungsantrag im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG gestellt wird.Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen dieser „Anzeige der Befangenheit“ nicht auf Paragraph 31, Absatz 2, VwGG Bezug nimmt und auch keinen Antrag auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes stellt, zugleich aber die Nichterledigung ähnlicher Eingaben in früheren Verfahren moniert, hat der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu präzisieren, ob und gegebenenfalls gegen welche Mitglieder des Gerichtshofes ein Ablehnungsantrag im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG gestellt wird.
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Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2025 mit, dass ein Ablehnungsantrag gegen jene Mitglieder (des Verwaltungsgerichtshofes) gestellt werde, welche an nachstehenden Entscheidungen mitgewirkt haben: VwGH 22.10.2023,
Ro 2022/12/0016 und 0017, VwGH 14.11.2023, Ro 2022/12/0012, VwGH 27.5.2024,
Ro 2022/12/0014, und VwGH 27.5.2024, Ro 2022/12/0030. Dabei wies die Antragstellerin mit näherer Begründung ausdrücklich darauf hin, dass es unerklärlich sei, dass das betroffene Spiel zu einem Geschicklichkeitsspiel (offenbar gemeint: zu einem Glücksspiel) werde, weil der Spieler die Bedienungsanleitung nicht lesen werde.
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Mit diesem Vorbingen wird keine Befangenheit im Sinne des § 31 VwGG dargetan:Mit diesem Vorbingen wird keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, VwGG dargetan:
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Nach § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (u.a.) sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4). Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (u.a.) sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Ziffer 3,) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Ziffer 4,). Nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG können aus den in Absatz eins, angeführten Gründen die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden.
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Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 24.8.2020, So 2020/03/0012, je mwN).Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 24.8.2020, So 2020/03/0012, je mwN). 9
Im vorliegenden Verfahren stützt die Antragstellerin ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Mitglieder an früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes mitgewirkt haben, die nach Ansicht der Antragstellerin unrichtig gewesen seien.
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Dabei stellt der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG anzunehmen (vgl. VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 22.10.2019, Ra 2019/10/0128, und 25.4.2015, 2015/03/0002, je mwN).Dabei stellt der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG anzunehmen vergleiche , VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 22.10.2019, Ra 2019/10/0128, und 25.4.2015, 2015/03/0002, je mwN). 11
Weiters kann aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden (vgl. VwGH 24.8.2020, So 2020/03/0012, und 25.4.2015, 2015/03/0002, je mwN).Weiters kann aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden vergleiche , VwGH 24.8.2020, So 2020/03/0012, und 25.4.2015, 2015/03/0002, je mwN). 12
Soweit die Antragstellerin das Unterbleiben von Entscheidungen über frühere „Anzeigen der Befangenheit“ bemängelt, ist sie im Übrigen darauf zu verweisen, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nur Ablehnungsanträge nach dieser Bestimmung sein können (vgl. zur Unterscheidung zwischen der Anzeige der Befangenheit durch das betroffene Organ, der Behauptung des Vorliegens von Befangenheit durch eine Partei und einem - nach dem VwGG ausdrücklich eingeräumten - Ablehnungsrecht der Parteien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 VwGVG, etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, Pkt. IV.1.2., mwN).Soweit die Antragstellerin das Unterbleiben von Entscheidungen über frühere „Anzeigen der Befangenheit“ bemängelt, ist sie im Übrigen darauf zu verweisen, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nur Ablehnungsanträge nach dieser Bestimmung sein können vergleiche , zur Unterscheidung zwischen der Anzeige der Befangenheit durch das betroffene Organ, der Behauptung des Vorliegens von Befangenheit durch eine Partei und einem - nach dem VwGG ausdrücklich eingeräumten - Ablehnungsrecht der Parteien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, VwGVG, etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, Pkt. römisch vier.1.2., mwN). 13
Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am 30. Jänner 2025