TE Vwgh Beschluss 2025/1/30 Ra 2024/08/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des MMag. Dr. P R in W, vertreten durch Mag. Christoph Ulrich Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2023, W266 2265311-1/17E, betreffend Einstellung eines Verfahrens in einer Angelegenheit der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (AMS) die Notstandshilfe des Revisionswerbers ab 12. Dezember 2022 gemäß § 49 AlVG ein. Begründend stützte es sich darauf, dass der Revisionswerber am 12. Dezember 2022 einen Kontrollmeldetermin versäumt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht - mit beim AMS am 2. Jänner 2023 eingelangtem Schriftsatz - Beschwerde.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (AMS) die Notstandshilfe des Revisionswerbers ab 12. Dezember 2022 gemäß Paragraph 49, AlVG ein. Begründend stützte es sich darauf, dass der Revisionswerber am 12. Dezember 2022 einen Kontrollmeldetermin versäumt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht - mit beim AMS am 2. Jänner 2023 eingelangtem Schriftsatz - Beschwerde.
2
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 sprach das AMS aus, dass der Revisionswerber gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 12. bis 19. Dezember 2022 keine Notstandshilfe erhalte. Er habe den Kontrollmeldetermin am 12. Dezember 2022 nicht eingehalten und daher nach § 49 Abs. 2 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Der Bezug stehe erst wieder infolge der Geltendmachung des Fortbezuges ab 20. Dezember 2022 zu. Der Bescheid wurde dem Revisionswerber zugestellt, von diesem jedoch nicht bekämpft, sodass er in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 sprach das AMS aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 12. bis 19. Dezember 2022 keine Notstandshilfe erhalte. Er habe den Kontrollmeldetermin am 12. Dezember 2022 nicht eingehalten und daher nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Der Bezug stehe erst wieder infolge der Geltendmachung des Fortbezuges ab 20. Dezember 2022 zu. Der Bescheid wurde dem Revisionswerber zugestellt, von diesem jedoch nicht bekämpft, sodass er in Rechtskraft erwuchs.
3
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19. Dezember 2022 ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, sowohl mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2022 als auch mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 habe der AMS über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe infolge Versäumung des Kontrollmeldetermins am 12. Dezember 2022 abgesprochen. Der spätere Bescheid vom 18. Jänner 2023 habe insoweit dem früheren derogiert. Infolge der Rechtskraft des Bescheides vom 18. Jänner 2023 entfalte der Bescheid vom 19. Dezember 2022 somit keine Rechtswirkungen mehr. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieses Bescheides sei daher einzustellen.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur Zulässigkeit der - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführten - Revision wird geltend gemacht, das AMS habe den Bescheid vom 18. Jänner 2023 während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2022 erlassen. Mit dieser Vorgehensweise werde das Beschwerdeverfahren „torpediert“. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstoße gegen die erforderliche „Widerspruchsfreiheit der Rechtsnormen“.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung sind - nach nunmehr ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097 und 0098, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung sind - nach nunmehr ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen vergleiche , etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097 und 0098, mwN).
10
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (aufgrund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen mehr hat, den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2022/22/0054, mwN).Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (aufgrund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen mehr hat, den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2022/22/0054, mwN).
11
Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte - keine Rechtswirkungen mehr (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2011/12/0089, mwN). Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008, mwN). Hinsichtlich der Bekämpfung des früheren Bescheides ist damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen (vgl. etwa VwGH 29.5.2001, 98/03/0007; 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; jeweils mwN).Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte - keine Rechtswirkungen mehr vergleiche , etwa VwGH 21.12.2011, 2011/12/0089, mwN). Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren vergleiche , VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008, mwN). Hinsichtlich der Bekämpfung des früheren Bescheides ist damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen vergleiche , etwa VwGH 29.5.2001, 98/03/0007; 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; jeweils mwN).
12
Die Revision zeigt nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass dem bei ihm angefochtenen Bescheid des AMS vom 19. Dezember 2022 durch den späteren vom 18. Jänner 2023 derogiert worden ist. Sie vermag daher auch kein Abweichen von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darzustellen.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080005.L00

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten