TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/30 Ra 2023/15/0109

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Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243
BAO §250 Abs1
BAO §250 Abs1 litd
BAO §307
BAO §85 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des T H in A, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Palais Werndl, Schönauerstraße 7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28. September 2023, Zl. RV/5100536/2019, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 und Einkommensteuer 2010,

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Beschluss wird soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Revisionswerber am 30. März 2017 einen Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 und verwies zur Begründung auf die im neuen Einkommensteuerbescheid 2010 angeführten, neu hervorgekommenen Tatsachen. Im neuen Sachbescheid vom selben Tag führte es unter Hinweis auf Tz 5 des Besprechungsprogramms einer Außenprüfung bei der X GmbH aus:

„Aufwendungen des Fahrzeuges [...] wurden auf Ebene der [X GmbH] als Betriebsausgaben berücksichtigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass [der Revisionswerber] das Fahrzeug auch für privat veranlasste Fahrten nutzte. Hinsichtlich des Umfanges der privaten Nutzung des Fahrzeuges wurden trotz Ersuchen keine Unterlagen vorgelegt. Die Privatnutzung wird im Rahmen einer Schätzung in Anlehnung an die Sachbezügeverordnung (Kfz) berücksichtigt. Die Vorteilszuwendung wird als Sachbezug in der Höhe von EUR 600,00 (Mai bis Dezember 2010) berücksichtigt.“

2
Der Revisionswerber erhob gegen den am 30. März 2017 ergangenen Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2010 Beschwerde und führte zur Begründung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu den Besprechungspunkten Stellung zu nehmen, Unterlagen zu übermitteln bzw. bei der Klärung des Sachverhaltes mitzuarbeiten. Er habe im Rahmen der Außenprüfung mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich Montag bis Donnerstag aus beruflichen Gründen im Ausland befinde und am Freitag meistens als Lektor an einer Fachhochschule tätig sei. Der Prüfer habe dies bei seinen Terminvorschlägen nicht berücksichtigt.
3
Das Finanzamt erteilte mit Bescheid vom 19. September 2018 einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO und forderte den Revisionswerber - mit Hinweis darauf, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt - auf, die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2010 zu begründen.Das Finanzamt erteilte mit Bescheid vom 19. September 2018 einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO und forderte den Revisionswerber - mit Hinweis darauf, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt - auf, die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2010 zu begründen.
4
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2018 sprach das Finanzamt sodann aus, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.
5
Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG).
6
Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, sprach das BFG aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010 gemäß §§ 278 Abs. 1 lit. b iVm 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte (Spruchpunkt 1) und der Vorlageantrag betreffend die (vermeintliche) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gemäß §§ 264 Abs. 4 lit. e iVm 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt 2).Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, sprach das BFG aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010 gemäß Paragraphen 278, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gelte (Spruchpunkt 1) und der Vorlageantrag betreffend die (vermeintliche) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gemäß Paragraphen 264, Absatz 4, Litera e, in Verbindung mit 260, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt 2).
7
Das BFG stellte fest, der Revisionswerber sei dem wirksam zugestellten Mängelbehebungsauftrag vom 19. September 2018, mit dem ihn das Finanzamt dazu aufgefordert habe, die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2010 zu begründen, nicht nachgekommen. Durch die Begründung werde - so das BFG weiter - die Behörde in die Lage versetzt, klar zu erkennen, aus welchen Gründen eine Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für erfolgversprechend gehalten werde. Vom gänzlichen Fehlen einer Begründung sei auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lasse, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liege.
8
Die gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 gerichtete Beschwerde lasse eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung vermissen. Im Beschwerdeschriftsatz werde weder auf die Inhalte des Wiederaufnahme- bzw. Einkommensteuerbescheides noch auf die dazu ergangene Begründung Bezug genommen. Daraus gehe hervor, dass die Wiederaufnahme erfolgt sei, weil im Rahmen einer Außenprüfung bei der X GmbH hervorgekommen sei, dass dem Revisionswerber aufgrund der privaten Verwendung des firmeneigenen Fahrzeuges ein Vorteil in Form eines Sachbezuges zugeflossen sei und die Kenntnis dieses Umstandes einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid herbeigeführt hätte.
9
Die in der Beschwerde allein vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs trage aufgrund ihres abstrakten Charakters den Anforderungen einer Begründung iSd § 250 Abs. 1 BAO nicht Rechnung. Für das Finanzamt bzw. das BFG sei nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde für gerechtfertigt und erfolgversprechend gehalten werde bzw. worin die Unrichtigkeit der verfügten Wiederaufnahme gelegen sei. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 eine Begründung gefehlt habe und das Finanzamt zu Recht mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vorgegangen sei.Die in der Beschwerde allein vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs trage aufgrund ihres abstrakten Charakters den Anforderungen einer Begründung iSd Paragraph 250, Absatz eins, BAO nicht Rechnung. Für das Finanzamt bzw. das BFG sei nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde für gerechtfertigt und erfolgversprechend gehalten werde bzw. worin die Unrichtigkeit der verfügten Wiederaufnahme gelegen sei. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 eine Begründung gefehlt habe und das Finanzamt zu Recht mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO vorgegangen sei.
10
Der Mängelbehebungsauftrag sei am 24. September 2009 an der Abgabestelle des Revisionswerbers hinterlegt worden und dieser habe spätestens mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung - der nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltecharakter zukomme - davon Kenntnis erlangt, dass das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag erlassen habe. Mangels entsprechender Einwendungen im Vorlagebericht sei daher davon auszugehen, dass der Mängelbehebungsauftrag wirksam zugestellt worden sei. Eine fristgerechte Mängelbehebung sei nicht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 30. März 2017 gemäß §§ 85 Abs. 2 iVm 278 BAO als zurückgenommen zu erklären sei.Der Mängelbehebungsauftrag sei am 24. September 2009 an der Abgabestelle des Revisionswerbers hinterlegt worden und dieser habe spätestens mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung - der nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltecharakter zukomme - davon Kenntnis erlangt, dass das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag erlassen habe. Mangels entsprechender Einwendungen im Vorlagebericht sei daher davon auszugehen, dass der Mängelbehebungsauftrag wirksam zugestellt worden sei. Eine fristgerechte Mängelbehebung sei nicht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 30. März 2017 gemäß Paragraphen 85, Absatz 2, in Verbindung mit 278, BAO als zurückgenommen zu erklären sei.
11
Der Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2010 sei als unzulässig zurückzuweisen, weil der Revisionswerber keine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhoben und das Finanzamt demzufolge auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe.
12
Die gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BFG habe die Vorfrage, ob im Revisionsfall eine inhaltliche Unbegründetheit der Beschwerde vorliege, rechtlich unrichtig gelöst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Erfordernis einer Begründung unabhängig davon entsprochen, ob sich die Begründung als stichhaltig oder schlüssig erweise. Auch eine unzulängliche Begründung des Rechtsmittels stelle eine Begründung dar, solange erkennbar sei, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Vom gänzlichen Fehlen einer Begründung sei erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Hinweise darauf enthalte und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lasse, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein solle (Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2575 ff; VwGH 28.1.1998, 96/13/0081; 20.1.1999, 98/13/0063; 18.2.1999, 98/15/0017; 23.4.2001, 99/14/0104; 28.5.2008, 2007/15/0246; 31.5.2011, 2008/15/0331).
13
Der Revisionswerber habe sich auf den Beschwerdegrund des mangelnden Parteiengehörs gestützt und ausgeführt, er habe aufgrund seiner Reise- und Lektorentätigkeit nur eingeschränkt Zeit gehabt und der Prüfer habe auf diesen Umstand nicht ausreichend Rücksicht genommen. Damit habe er klar kundgetan, durch welche Rechtsverletzung und wie er sich in seinen Rechten verletzt gesehen habe und warum er die Beschwerde für erfolgversprechend halte.
14
In Bezug auf die Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 liege ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es treffe zu, dass Wiederaufnahmebescheid und neue Sachentscheidung zwei Bescheide darstellten, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich seien. Dem BFG sei auch insoweit zuzustimmen, dass bei entsprechend ausdrücklicher Anfechtungserklärung der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens unangetastet bleiben und nur die Sachentscheidung bekämpft werden könne. Daraus lasse sich e contrario aber nicht der Schluss ziehen, dass mangels ausdrücklicher Nennung auch der Sachentscheidung im Falle der Beschwerde gegen einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gleichzeitig nicht auch eine Beschwerde gegen die Sachentscheidung selbst erhoben worden sei.
15
Das Finanzamt hat über Aufforderung hierzu eine Revisionsbeantwortung erstattet.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revision ist - soweit der angefochtene Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 betrifft - zulässig und begründet.
18
Eine Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (lit. a), die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c) und eine Begründung (lit. d) zu enthalten.Eine Bescheidbeschwerde hat gemäß Paragraph 250, Absatz eins, BAO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (Litera a,), die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (Litera b,), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Litera c,) und eine Begründung (Litera d,) zu enthalten.
19
Entspricht eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 2 BAO idF des AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.Entspricht eine Beschwerde nicht den im Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO in der Fassung , des AbgVRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
20
Ziel dieser Bestimmungen ist es, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist für die Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Beschwerderfordernisses nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO nicht relevant (vgl. z.B. VwGH 17.12.1998, 97/15/0130, mwN).Ziel dieser Bestimmungen ist es, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist für die Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Beschwerderfordernisses nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO nicht relevant vergleiche , z.B. VwGH 17.12.1998, 97/15/0130, mwN).
21
Der Revisionswerber hat sich - worauf im Zulässigkeitsvorbringen der Revision zutreffend hingewiesen wird - auf den Beschwerdegrund des mangelnden Parteiengehörs gestützt und ausgeführt, auf den aus seiner Reise- und Lektorentätigkeit resultierenden Zeitmangel sei nicht ausreichend Rücksicht genommen worden.
22
Diese Beschwerdeausführungen reichen hin, um die Behörde in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens als gerechtfertigt erachtet. Damit war dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO genüge getan, zumal dieses Erfordernis nicht dahingehend verstanden werden darf, dass der Beschwerdeführer eine so umfassende Begründung vortragen muss, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Beschwerde ist allein für den sachlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und für den Inhalt der Beschwerdeentscheidung von Bedeutung und darf nicht im (Formal-)Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO entschieden werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2575 ff, mwN).Diese Beschwerdeausführungen reichen hin, um die Behörde in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens als gerechtfertigt erachtet. Damit war dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO genüge getan, zumal dieses Erfordernis nicht dahingehend verstanden werden darf, dass der Beschwerdeführer eine so umfassende Begründung vortragen muss, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Beschwerde ist allein für den sachlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und für den Inhalt der Beschwerdeentscheidung von Bedeutung und darf nicht im (Formal-)Verfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO entschieden werden vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2575 ff, mwN).
23
Das BFG ging in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 eine Begründung gefehlt habe und das Finanzamt zu Recht mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vorgegangen sei.Das BFG ging in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 eine Begründung gefehlt habe und das Finanzamt zu Recht mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO vorgegangen sei.
24
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher - soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 betrifft - als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Beschluss erweist sich daher - soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 betrifft - als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
25
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen zur Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend die (vermeintliche) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 307 Rz 7, mwN). Abgabepflichtigen steht es daher frei, nur gegen den Wiederaufnahmebescheid, nur gegen den neuen Sachbescheid oder aber gegen den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Sachbescheid Beschwerde zu erheben.Mit dem Zulässigkeitsvorbringen zur Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend die (vermeintliche) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 307, Rz 7, mwN). Abgabepflichtigen steht es daher frei, nur gegen den Wiederaufnahmebescheid, nur gegen den neuen Sachbescheid oder aber gegen den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Sachbescheid Beschwerde zu erheben.
26
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Jänner 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150109.L00

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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