TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/30 Ra 2022/16/0068

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Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6
GEG §2
GEG §2 Abs1
GEG §2 Abs2
GEG §7 Abs1
VwRallg
ZPO §40 Abs1
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der A GmbH in H, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022, Zl. W101 2239022-1/9E, betreffend Sachverständigengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichts Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin war in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien (im Folgenden: Handelsgericht) klagende Partei.
2
Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 bestellte das Handelsgericht einen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens.
3
Mit Beschluss vom 28. November 2019 bestimmte das Handelsgericht die Gebühren des Sachverständigen mit 14.609 €. Unter einem wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, nach Rechtskraft des Beschlusses diesen Betrag an den Sachverständigen zu überweisen, und zwar den erliegenden Kostenvorschuss der klagenden Partei von 3.000 €, den erliegenden Kostenvorschuss der beklagten Partei von 1.500 € sowie den Betrag von 10.109 € vorschussweise aus Amtsgeldern. Diesen letztgenannten Betrag „haben die klagende und die beklagte Partei zu tragen, weil sie Beweisführer waren und die Amtshandlung in ihrem Interesse vorgenommen wurde (§ 2 Abs. 2 GEG, § 40 ZPO)“.Mit Beschluss vom 28. November 2019 bestimmte das Handelsgericht die Gebühren des Sachverständigen mit 14.609 €. Unter einem wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, nach Rechtskraft des Beschlusses diesen Betrag an den Sachverständigen zu überweisen, und zwar den erliegenden Kostenvorschuss der klagenden Partei von 3.000 €, den erliegenden Kostenvorschuss der beklagten Partei von 1.500 € sowie den Betrag von 10.109 € vorschussweise aus Amtsgeldern. Diesen letztgenannten Betrag „haben die klagende und die beklagte Partei zu tragen, weil sie Beweisführer waren und die Amtshandlung in ihrem Interesse vorgenommen wurde (Paragraph 2, Absatz 2, GEG, Paragraph 40, ZPO)“.
4
Das Oberlandesgericht Wien gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der beklagten Partei keine Folge, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
5
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21. Oktober 2020 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichts der Revisionswerberin als der im Verfahren vor dem Handelsgericht klagenden Partei sowie der beklagten Partei die Sachverständigengebühren iHv 10.109 € sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 € zur ungeteilten Hand vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21. Oktober 2020 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichts der Revisionswerberin als der im Verfahren vor dem Handelsgericht klagenden Partei sowie der beklagten Partei die Sachverständigengebühren iHv 10.109 € sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 € zur ungeteilten Hand vor.
6
Dagegen erhob die Revisionswerberin Vorstellung und wandte ein, dass die Vorschreibung entsprechend der rechtskräftigten Kostenentscheidung des Grundverfahrens hätte vorgenommen werden müssen.
7
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2021 verpflichtete die Präsidentin des Handelsgerichts die Revisionswerberin und die im Grundverfahren beklagte Partei zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Sachverständigengebühren iHv 10.109 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €.Mit Bescheid vom 3. Jänner 2021 verpflichtete die Präsidentin des Handelsgerichts die Revisionswerberin und die im Grundverfahren beklagte Partei zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Sachverständigengebühren iHv 10.109 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 €.
8
Begründend führte die Präsidentin aus, im Gebührenbestimmungsbeschluss vom 28. November 2019 sei die Kostentragung des vorläufig aus Amtsgeldern angewiesenen Teilbetrags von 10.109 € der klagenden und der beklagten Partei zur Gänze überantwortet worden, ohne eine beitrags- oder anteilsmäßige Aufteilung zwischen den Parteien vorzunehmen. Im Grundverfahren habe das Oberlandesgericht als Berufungsgericht in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 25. Mai 2020 eine Kostenersatzregelung dahingehend getroffen, dass die Klägerin von den aus Amtsgeldern gezahlten Sachverständigengebühren 35,76 %, die Beklagte 64,24 % zu zahlen habe. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin entspreche der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichts. Die Verpflichtung der Revisionswerberin zur ungeteilten Hand mit dem Prozessgegner die aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren iHv 10.109 € zahlen zu müssen, ergebe sich unmittelbar und bindend aus dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 28. November 2019, der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt worden sei. Dieser Grundsatzbeschluss stelle keine vorläufige Entscheidung dar, die durch die nachfolgende Kostenentscheidung des Gerichts überholt wäre. Maßgeblich sei der Grundsatzbeschluss. Darin habe das Prozessgericht eine solidarische Zahlungsverpflichtung ausgesprochen. Die interne Kostenaufteilung entsprechend der Kostenentscheidung des Berufungsurteils bleibe den Parteien vorbehalten.
9
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und brachte vor, das Handelsgericht habe es im Beschluss vom 28. November 2019 verabsäumt, entgegen § 2 Abs. 2 GEG zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer solchen Bestimmung führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien unterstellt werden dürfe. Der unvollständig gebliebene Beschluss habe keine Zahlungspflicht der Revisionswerberin begründet, weshalb Einbringungsmaßnahmen gesetzwidrig seien. Die konkrete Bestimmung des jeweiligen Umfangs der Ersatzpflicht der Verfahrensparteien sei ein wesentlicher Bestandteil des Ausspruchs nach § 2 Abs. 2 GEG. Fehle ein solcher, entstehe keine Zahlungspflicht.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und brachte vor, das Handelsgericht habe es im Beschluss vom 28. November 2019 verabsäumt, entgegen Paragraph 2, Absatz 2, GEG zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer solchen Bestimmung führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien unterstellt werden dürfe. Der unvollständig gebliebene Beschluss habe keine Zahlungspflicht der Revisionswerberin begründet, weshalb Einbringungsmaßnahmen gesetzwidrig seien. Die konkrete Bestimmung des jeweiligen Umfangs der Ersatzpflicht der Verfahrensparteien sei ein wesentlicher Bestandteil des Ausspruchs nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Fehle ein solcher, entstehe keine Zahlungspflicht.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
11
Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin für die vorschussweise aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv 10.109 € mit der beklagten Partei zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sei.
12
In rechtlicher Hinsicht erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Diese Bestimmung entspreche dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden sei. Gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem die sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebenden Beträge vorgeschrieben würden, könne ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Das bedeute, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zugrundeliegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, in welcher die Revisionswerberin als Gebührenpflichtige geführt werde, bestehe und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukomme. Diese gerichtliche Entscheidung dürfe nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder abgeändert werden. Dass der angefochtene Bescheid nicht der zugrundeliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspreche, werde zwar von der Revisionswerberin behauptet, sei aber nicht ersichtlich. Es sei auch nicht vorgebracht worden, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden seien. Die Revisionswerberin sei daher zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv 10.109 € verpflichtet worden.In rechtlicher Hinsicht erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Diese Bestimmung entspreche dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden sei. Gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem die sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebenden Beträge vorgeschrieben würden, könne ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Das bedeute, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zugrundeliegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, in welcher die Revisionswerberin als Gebührenpflichtige geführt werde, bestehe und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukomme. Diese gerichtliche Entscheidung dürfe nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder abgeändert werden. Dass der angefochtene Bescheid nicht der zugrundeliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspreche, werde zwar von der Revisionswerberin behauptet, sei aber nicht ersichtlich. Es sei auch nicht vorgebracht worden, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden seien. Die Revisionswerberin sei daher zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv 10.109 € verpflichtet worden.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegte.
14
In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Prozessgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. November 2019 keinen inhaltlich vollständigen Beschluss iSd § 2 Abs. 2 GEG gefasst, weil ein - den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechender - deutlicher Ausspruch fehle, welche Partei in welchem Umfang die aus Amtsgeldern ausbezahlte Sachverständigengebühr von 10.109 € dem Bund zu ersetzen habe. Zwar werde im Ausspruch auf die allgemeine gesetzliche Regelung des § 40 ZPO verwiesen, dies sei einem konkreten Individualausspruch, welche Partei in welchem Umfang zur Kostentragung verpflichtet sei, aber nicht gleichzusetzen. Auch sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 ZPO abgewichen, wonach eine gemeinschaftliche Kostentragung nach § 40 ZPO keineswegs eine Solidarverpflichtung („zur ungeteilten Hand“), sondern vielmehr eine Teilung der Kosten nach Parteien bzw. nach Köpfen bedeute.In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Prozessgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. November 2019 keinen inhaltlich vollständigen Beschluss iSd Paragraph 2, Absatz 2, GEG gefasst, weil ein - den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechender - deutlicher Ausspruch fehle, welche Partei in welchem Umfang die aus Amtsgeldern ausbezahlte Sachverständigengebühr von 10.109 € dem Bund zu ersetzen habe. Zwar werde im Ausspruch auf die allgemeine gesetzliche Regelung des Paragraph 40, ZPO verwiesen, dies sei einem konkreten Individualausspruch, welche Partei in welchem Umfang zur Kostentragung verpflichtet sei, aber nicht gleichzusetzen. Auch sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 40, ZPO abgewichen, wonach eine gemeinschaftliche Kostentragung nach Paragraph 40, ZPO keineswegs eine Solidarverpflichtung („zur ungeteilten Hand“), sondern vielmehr eine Teilung der Kosten nach Parteien bzw. nach Köpfen bedeute.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 36, VwGG, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
16
Die Revision ist zulässig und begründet.
17
§ 2 und 6b Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauteten auszugsweise wie folgt:Paragraph 2, und 6b Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, lauteten auszugsweise wie folgt:

„§ 2 (1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.„§ 2 (1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

[...]

§ 6b [...]Paragraph 6 b, [...]

[...]

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.“

18
§ 40 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, lautet:Paragraph 40, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, lautet:

„(1) Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.

(2) Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen.“

19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Entscheidung über die Vorschreibung der Zahlung von vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Gebühren eine bereits vorliegende Kostenentscheidung im Prozess zu Grunde zu legen. Eine Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs. 2 GEG behält auch nach der Entscheidung in der Hauptsache und der Entscheidung der Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander ihre Wirkung und entfaltet die in § 7 Abs. 1 GEG zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, von wem der Rückersatz zu fordern ist (vgl. VwGH 18.9.2002, 98/17/0310).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Entscheidung über die Vorschreibung der Zahlung von vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Gebühren eine bereits vorliegende Kostenentscheidung im Prozess zu Grunde zu legen. Eine Grundsatzentscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG behält auch nach der Entscheidung in der Hauptsache und der Entscheidung der Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander ihre Wirkung und entfaltet die in Paragraph 7, Absatz eins, GEG zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, von wem der Rückersatz zu fordern ist vergleiche , VwGH 18.9.2002, 98/17/0310).
20
Der vorliegende Grundsatzbeschluss vom 28. November 2019 enthält in seinem Spruch die Bestimmung der Sachverständigengebühren und die Anweisung an die Buchhaltungsagentur des Bundes die aus den Kostenvorschüssen erliegenden Beträge auf ein näher bezeichnetes Konto des Sachverständigen zu überweisen. Hinsichtlich des nicht durch Kostenvorschüsse gedeckten Betrags, der zunächst vorschussweise aus Amtsgeldern zu entrichten war, hätten die Revisionswerberin und die beklagte Partei aufzukommen, weil die Amtshandlung in ihrem Interesse vorgenommen worden sei.
21
Der Grundsatzbeschluss enthält keine ausdrückliche Anordnung, welche Partei in welchem Ausmaß zum Ersatz verpflichtet ist, wohl aber einen Verweis auf § 40 ZPO.Der Grundsatzbeschluss enthält keine ausdrückliche Anordnung, welche Partei in welchem Ausmaß zum Ersatz verpflichtet ist, wohl aber einen Verweis auf Paragraph 40, ZPO.
22
§ 40 Abs. 1 ZPO regelt, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners - zunächst zu tragen hat. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 2 GEG E 27, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Paragraph 40, Absatz eins, ZPO regelt, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners - zunächst zu tragen hat. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlichen Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet vergleiche , Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 2, GEG E 27, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
23
Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht im Grundsatzbeschluss ausdrücklich festgehalten, dass die klagende und die beklagte Partei den vorschussweise aus Amtsgeldern entrichteten Betrag zu tragen haben und dass das Sachverständigengutachten im Interesse beider Verfahrensparteien eingeholt wurde, ohne eine Solidarhaftung oder eine Haftung zur ungeteilten Hand auszusprechen. Eine Auferlegung des gesamten Betrags auf die Revisionswerberin findet somit im Beschluss vom 28. November 2019 keine Grundlage.
24
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
25
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Jänner 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160068.L00

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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