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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2024 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Österreich betreffend die - gesondert festgesetzte - Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG als nicht zulässig zurück. Dieser Beschluss wurde nach dem Akteninhalt dem Revisionswerber am 17. April 2024 (durch Hinterlegung) zugestellt.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2024 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Österreich betreffend die - gesondert festgesetzte - Gebühr gemäß Paragraph 24 a, Ziffer eins, VwGG und Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG als nicht zulässig zurück. Dieser Beschluss wurde nach dem Akteninhalt dem Revisionswerber am 17. April 2024 (durch Hinterlegung) zugestellt.
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Mit selbst verfasstem, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 28. Mai 2024 erhob der Revisionswerber eine - als „Beschwerde“ bezeichnete - außerordentliche Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes. Die am 3. Juni 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision wurde zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Mit selbst verfasstem, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 28. Mai 2024 erhob der Revisionswerber eine - als „Beschwerde“ bezeichnete - außerordentliche Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes. Die am 3. Juni 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision wurde zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
3
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2024 wurde der Revisionswerber u.a. aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Eine (inhaltliche) Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung erfolgte nicht.
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Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 1.3.2024, Ra 2023/15/0115, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 1.3.2024, Ra 2023/15/0115, mwN).
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Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes an den Revisionswerber am 17. April 2024 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 29. Mai 2024. Die Revisionsfrist war daher zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung der - erst am 3. Juni 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten - Revision an das Bundesfinanzgericht bereits abgelaufen.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2025