TE Vwgh Beschluss 2025/2/3 Ra 2024/16/0041

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Veröffentlicht am 03.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des K P E in V, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024, RV/4100265/2023, betreffend eine Zahlungsaufforderung i.A. der Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und Gebührenerhöhung, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des K P E in römisch fünf, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024, RV/4100265/2023, betreffend eine Zahlungsaufforderung i.A. der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, Ziffer eins, VwGG und Gebührenerhöhung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2024 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Österreich betreffend die - gesondert festgesetzte - Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG als nicht zulässig zurück. Dieser Beschluss wurde nach dem Akteninhalt dem Revisionswerber am 17. April 2024 (durch Hinterlegung) zugestellt.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2024 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Österreich betreffend die - gesondert festgesetzte - Gebühr gemäß Paragraph 24 a, Ziffer eins, VwGG und Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG als nicht zulässig zurück. Dieser Beschluss wurde nach dem Akteninhalt dem Revisionswerber am 17. April 2024 (durch Hinterlegung) zugestellt.
2
Mit selbst verfasstem, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 28. Mai 2024 erhob der Revisionswerber eine - als „Beschwerde“ bezeichnete - außerordentliche Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes. Die am 3. Juni 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision wurde zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Mit selbst verfasstem, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 28. Mai 2024 erhob der Revisionswerber eine - als „Beschwerde“ bezeichnete - außerordentliche Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes. Die am 3. Juni 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision wurde zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
3
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2024 wurde der Revisionswerber u.a. aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Eine (inhaltliche) Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung erfolgte nicht.
4
Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
5
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 1.3.2024, Ra 2023/15/0115, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 1.3.2024, Ra 2023/15/0115, mwN).
6
Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes an den Revisionswerber am 17. April 2024 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 29. Mai 2024. Die Revisionsfrist war daher zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung der - erst am 3. Juni 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten - Revision an das Bundesfinanzgericht bereits abgelaufen.
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2025

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Abgabenachricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160041.L00

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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