1
Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 trug die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) der Revisionswerberin als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, der M GmbH sowie deren Geschäftsführer gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auf, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen, indem die Grundwasserentnahme aus zwei Brunnen für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturflächen im Ausmaß von 1,7 ha zuzüglich 0,4 ha Obstgarten bei einer Wasserentnahme von 2,5 l/s auf dem Grundstück Nr. 711, KG H, ab einem näher bestimmten Zeitpunkt unterlassen wird.Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 trug die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) der Revisionswerberin als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, der M GmbH sowie deren Geschäftsführer gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auf, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen, indem die Grundwasserentnahme aus zwei Brunnen für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturflächen im Ausmaß von 1,7 ha zuzüglich 0,4 ha Obstgarten bei einer Wasserentnahme von 2,5 l/s auf dem Grundstück Nr. 711, KG H, ab einem näher bestimmten Zeitpunkt unterlassen wird.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin sei Alleineigentümerin und Verpächterin des Grundstückes Nr. 711, KG H, und sie sei hinsichtlich des dort befindlichen Objektes mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die M GmbH habe weite Teile der Ackerflächen dieses Grundstückes im Wesentlichen zum Anbau von Feldfrüchten gepachtet. Die landwirtschaftlichen Kulturen auf diesem Grundstück würden von der Revisionswerberin und der M GmbH gemeinsam betrieben. Die Nutzung des Grundwassers zu Bewässerungs- bzw. Beregnungszwecken der landwirtschaftlichen Kulturen erfolge über zwei auf dem Grundstück gelegene Hausbrunnen. Das zu bewässernde Flächenausmaß betrage insgesamt 2,4 ha bei einer Wasserentnahme von 2,5 l/s.
4
In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolge oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde stehe. Dabei sei nach näher bezeichneter Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff sei und die Wasserentnahme auf solche Wirtschaftszwecke beschränkt bleiben müsse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt werde. Unter der Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Grundeigentümers sei der Bedarf für eine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit zu verstehen.In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolge oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde stehe. Dabei sei nach näher bezeichneter Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff sei und die Wasserentnahme auf solche Wirtschaftszwecke beschränkt bleiben müsse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt werde. Unter der Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Grundeigentümers sei der Bedarf für eine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit zu verstehen.
5
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen nicht vom Begriff des „Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ erfasst, selbst wenn die zu bewässernde Fläche unmittelbar neben dem Wirtschaftsgebäude gelegen sei. Dies werde etwa aus § 21 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 deutlich, die Sonderbestimmungen für Bewässerungsanlagen enthielten. Der Gesetzgeber messe der Wasserbenutzung für Bewässerungszwecke offensichtlich besondere Bedeutung zu und gehe dabei zwangsläufig von einer Bewilligungspflicht von Bewässerungsanlagen aus, wobei es sich praktisch in aller Regel um landwirtschaftliche Bewässerungen handle.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen nicht vom Begriff des „Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ erfasst, selbst wenn die zu bewässernde Fläche unmittelbar neben dem Wirtschaftsgebäude gelegen sei. Dies werde etwa aus Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 deutlich, die Sonderbestimmungen für Bewässerungsanlagen enthielten. Der Gesetzgeber messe der Wasserbenutzung für Bewässerungszwecke offensichtlich besondere Bedeutung zu und gehe dabei zwangsläufig von einer Bewilligungspflicht von Bewässerungsanlagen aus, wobei es sich praktisch in aller Regel um landwirtschaftliche Bewässerungen handle.
Weiters komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Privilegierung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht zum Tragen, weil vor dem Hintergrund des angegebenen Wasserbedarfs zum Zweck der Bewässerung bzw. Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen kein Wirtschaftszweig erkennbar sei, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dortigen Objekt bzw. der Wohnstätte der Revisionswerberin betrieben werde. Die in Diskussion stehende Grundwasserentnahme für die Bewässerung bzw. Beregnung im Rahmen des - jedenfalls in Bezug auf die M GmbH (auch nicht klein-)gewerblichen - Anbaus von Feldfrüchten befinde sich außerhalb der Grenzen des unmittelbar für den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Wohnstätte der Revisionswerberin erforderlichen Ausmaßes. Sofern sich nämlich ein Gewerbebetrieb mit der festgestellten Größenordnung - wenngleich gemeinsam mit der Revisionswerberin - der bezeichneten Fläche mit dem geschilderten Ausmaß im Wege eines Pachtverhältnisses der Bewirtschaftung bediene und dabei eine Grundwasserentnahme für die Bewässerung bzw. Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen erfolge, sei eine Grundwassernutzung in einem adäquaten Verhältnis im Zusammenhang mit dem Haus- und Wirtschaftsbedarf der Revisionswerberin nicht mehr denkbar. Es lägen im gegebenen Fall alleine schon unterschiedliche Wirtschaftszweige vor.Weiters komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Privilegierung des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 nicht zum Tragen, weil vor dem Hintergrund des angegebenen Wasserbedarfs zum Zweck der Bewässerung bzw. Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen kein Wirtschaftszweig erkennbar sei, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dortigen Objekt bzw. der Wohnstätte der Revisionswerberin betrieben werde. Die in Diskussion stehende Grundwasserentnahme für die Bewässerung bzw. Beregnung im Rahmen des - jedenfalls in Bezug auf die M GmbH (auch nicht klein-)gewerblichen - Anbaus von Feldfrüchten befinde sich außerhalb der Grenzen des unmittelbar für den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Wohnstätte der Revisionswerberin erforderlichen Ausmaßes. Sofern sich nämlich ein Gewerbebetrieb mit der festgestellten Größenordnung - wenngleich gemeinsam mit der Revisionswerberin - der bezeichneten Fläche mit dem geschilderten Ausmaß im Wege eines Pachtverhältnisses der Bewirtschaftung bediene und dabei eine Grundwasserentnahme für die Bewässerung bzw. Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen erfolge, sei eine Grundwassernutzung in einem adäquaten Verhältnis im Zusammenhang mit dem Haus- und Wirtschaftsbedarf der Revisionswerberin nicht mehr denkbar. Es lägen im gegebenen Fall alleine schon unterschiedliche Wirtschaftszweige vor.
6
Darüber hinaus sei in der gegenständlichen Konstellation eine zum notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf gehörende Wassernutzung der Revisionswerberin, die eine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit bilde, nicht ersichtlich. Die Revisionswerberin betreibe die landwirtschaftlichen Kulturen auf dem Grundstück zwar auch teils selbst, insgesamt aber gemeinsam mit der M GmbH. Selbst wenn man lediglich die Revisionswerberin isoliert betrachte, könne schon deshalb von keiner (ab-)geschlossenen Wirtschaftseinheit mehr ausgegangen werden, weil ihre Grundwassernutzung für die landwirtschaftlichen Kulturen nicht mit dem unmittelbar für ihren Haus- und Wirtschaftsbedarf dienenden und erforderlichen Ausmaß in Verbindung stehe. Es handle sich bei der Bewässerung bzw. Beregnung des biologischen Landbaus um eine den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf übersteigende Grundwasserentnahme, um einen vom erforderlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf verschiedenen Zweck und damit um eine anders geartete Wirtschaftseinheit. Noch viel mehr erhellten unterschiedliche Wirtschaftseinheiten aber auch daraus, dass sich das dem Betrieb der M GmbH zurechenbare Bewässerungs- und Beregnungsgeschehen vom notwendigen privaten Haus- und Wirtschaftsbedarf der Revisionswerberin alleine hinsichtlich des einerseits privaten und andererseits betrieblichen Zwecks grundlegend abgrenze.
7
Insgesamt stehe die beschriebene Bewässerung bzw. Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen alleine schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der dortigen Wohnstätte bzw. dem Objekt der Revisionswerberin. Darüber hinaus bestehe keine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit und es sei keineswegs lediglich von einem haushaltsähnlichen Charakter der festgestellten Grundwasserentnahme auszugehen, rücke doch der Bedarf für das Wohnobjekt angesichts der zu bewässernden und durch die M GmbH zu einem wesentlichen Teil betrieblich genutzten Fläche unverkennbar deutlich in den Hintergrund. Die Bewässerung dieser landwirtschaftlichen Kulturen unterfalle demnach nicht dem Privileg des § 10 Abs. 1 WRG 1959.Insgesamt stehe die beschriebene Bewässerung bzw. Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen alleine schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der dortigen Wohnstätte bzw. dem Objekt der Revisionswerberin. Darüber hinaus bestehe keine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit und es sei keineswegs lediglich von einem haushaltsähnlichen Charakter der festgestellten Grundwasserentnahme auszugehen, rücke doch der Bedarf für das Wohnobjekt angesichts der zu bewässernden und durch die M GmbH zu einem wesentlichen Teil betrieblich genutzten Fläche unverkennbar deutlich in den Hintergrund. Die Bewässerung dieser landwirtschaftlichen Kulturen unterfalle demnach nicht dem Privileg des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959.
8
Auch sei - aus näher dargestellten Gründen - die in Rede stehende Grundwasserentnahme nicht im Sinn des § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfähig. Es liege daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vor, welche im Einvernehmen bzw. abgestimmt zwischen der Revisionswerberin als Verpächterin und der M GmbH als Pächterin erfolge. Die konsenslosen Vorgänge seien sowohl von der Revisionswerberin auch der M GmbH (mit-)verursacht, sodass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten sei, wenn sie ihren Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sowohl an die Revisionswerberin auch an die M GmbH adressiert habe.Auch sei - aus näher dargestellten Gründen - die in Rede stehende Grundwasserentnahme nicht im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungsfähig. Es liege daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vor, welche im Einvernehmen bzw. abgestimmt zwischen der Revisionswerberin als Verpächterin und der M GmbH als Pächterin erfolge. Die konsenslosen Vorgänge seien sowohl von der Revisionswerberin auch der M GmbH (mit-)verursacht, sodass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten sei, wenn sie ihren Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sowohl an die Revisionswerberin auch an die M GmbH adressiert habe.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Revisionsbeantwortung erstattete.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
15
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, besteht nach den betreffenden Gesetzesmaterialien (Hinweis auf EB zur Wasserrechtsnovelle 1959, 594 BlgNR 8. GP, 27) somit eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, „wobei dieser Begriff eine Einheit darstellt, somit nur jene Wirtschaftszwecke deckt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben wird, wie dies beispielsweise vielfach in der Landwirtschaft oder bei kleingewerblichen Betrieben der Fall ist.“ Dementsprechend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff ist, d.h. die Wasserentnahme auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben müsse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird. Unter der Deckung des „Haus- und Wirtschaftsbedarfs des Grundeigentümers“ ist die Deckung des Bedarfs einer geschlossenen Wirtschaftseinheit zu verstehen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, Rn. 9 f, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, besteht nach den betreffenden Gesetzesmaterialien (Hinweis auf EB zur Wasserrechtsnovelle 1959, 594 BlgNR 8. GP, 27) somit eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, „wobei dieser Begriff eine Einheit darstellt, somit nur jene Wirtschaftszwecke deckt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben wird, wie dies beispielsweise vielfach in der Landwirtschaft oder bei kleingewerblichen Betrieben der Fall ist.“ Dementsprechend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff ist, d.h. die Wasserentnahme auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben müsse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird. Unter der Deckung des „Haus- und Wirtschaftsbedarfs des Grundeigentümers“ ist die Deckung des Bedarfs einer geschlossenen Wirtschaftseinheit zu verstehen vergleiche , zum Ganzen VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, Rn. 9 f, mwN). 16
Das Verwaltungsgericht hat die Annahme des Bestehens einer Bewilligungspflicht (also die Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 WRG 1959) im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf zwei, jeweils für sich tragendende Gründe gestützt: Einerseits sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig und andererseits bewege sich die in Rede stehende Grundwassernutzung nicht mehr im Rahmen der bloßen Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs der Revisionswerberin als Grundeigentümerin.Das Verwaltungsgericht hat die Annahme des Bestehens einer Bewilligungspflicht (also die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959) im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf zwei, jeweils für sich tragendende Gründe gestützt: Einerseits sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig und andererseits bewege sich die in Rede stehende Grundwassernutzung nicht mehr im Rahmen der bloßen Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs der Revisionswerberin als Grundeigentümerin.
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, Rn. 32, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, Rn. 32, mwN). 18
Auf die Frage, ob eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig sei und daher schon deshalb nicht auf § 10 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden könne, und das darauf bezogene Zulässigkeitsvorbringen muss vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen werden, weil es der Revisionswerberin nicht gelingt, im Zusammenhang mit der zweiten Begründungsalternative (Übersteigen des Haus- und Wirtschaftsbedarfes) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:Auf die Frage, ob eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig sei und daher schon deshalb nicht auf Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 gestützt werden könne, und das darauf bezogene Zulässigkeitsvorbringen muss vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen werden, weil es der Revisionswerberin nicht gelingt, im Zusammenhang mit der zweiten Begründungsalternative (Übersteigen des Haus- und Wirtschaftsbedarfes) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
19
Die Frage, ob ein bestimmter Umfang der Grundwassernutzung noch zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes eines konkreten Grundeigentümers im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dient oder diesen bereits übersteigt, hängt naturgemäß von der Situation auf der betreffenden Liegenschaft, etwa der konkreten Wohnstätte und deren Nutzung, ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. wiederum VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, Rn. 14, mwN).Die Frage, ob ein bestimmter Umfang der Grundwassernutzung noch zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes eines konkreten Grundeigentümers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 dient oder diesen bereits übersteigt, hängt naturgemäß von der Situation auf der betreffenden Liegenschaft, etwa der konkreten Wohnstätte und deren Nutzung, ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte vergleiche , wiederum VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, Rn. 14, mwN). 20
Eine solche Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zeigt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf. Vielmehr wirft die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst die Frage auf, ob die Führung „mehrerer unterschiedlicher Betriebe“ in einer geschlossenen Wirtschaftseinheit mit der Wohnstätte im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei zulässig sei, sofern die Grundwassernutzung insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Grundfläche steht. Mit diesem Vorbringen tritt die Revisionswerberin aber gerade der maßgeblichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach bei einer gesamthaften Betrachtung der auf dem betreffenden Grundstück bewirtschafteten landwirtschaftlichen Kulturen der Umfang der Grundwassernutzung den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Grundstückseigentümerin übersteigt, nicht entgegen. Darauf, ob die Grundwassernutzung insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Grundfläche steht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist eine begrenzte Entnahmemenge - nämlich das Vorliegen eines angemessenen Verhältnisses der Entnahmemenge zur Grundfläche - vielmehr eine Voraussetzung, die (alternativ zur Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerte) zusätzlich zur Beschränkung auf die Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes zu erfüllen ist, um sich auf die Bewilligungsfreiheit nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 berufen zu können (vgl. neuerlich VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, nunmehr Rn. 18).Eine solche Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zeigt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf. Vielmehr wirft die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst die Frage auf, ob die Führung „mehrerer unterschiedlicher Betriebe“ in einer geschlossenen Wirtschaftseinheit mit der Wohnstätte im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungsfrei zulässig sei, sofern die Grundwassernutzung insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Grundfläche steht. Mit diesem Vorbringen tritt die Revisionswerberin aber gerade der maßgeblichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach bei einer gesamthaften Betrachtung der auf dem betreffenden Grundstück bewirtschafteten landwirtschaftlichen Kulturen der Umfang der Grundwassernutzung den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Grundstückseigentümerin übersteigt, nicht entgegen. Darauf, ob die Grundwassernutzung insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Grundfläche steht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist eine begrenzte Entnahmemenge - nämlich das Vorliegen eines angemessenen Verhältnisses der Entnahmemenge zur Grundfläche - vielmehr eine Voraussetzung, die (alternativ zur Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerte) zusätzlich zur Beschränkung auf die Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes zu erfüllen ist, um sich auf die Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 berufen zu können vergleiche , neuerlich VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, nunmehr Rn. 18). 21
Auch soweit die Revisionswerberin im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision die Frage aufwirft, ob die Verpachtung von Teilen einer landwirtschaftlichen Grundfläche an eine natürliche oder juristische Person, die an anderen Standorten ein über ein Kleingewerbe hinausgehendes Unternehmen betreibt, der Anwendung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 entgegensteht, auch wenn am betroffenen Standort die wirtschaftliche Einheit und das angemessene Nutzungsverhältnis gewahrt bleiben, zeigt sie nicht die Unvertretbarkeit der entscheidungswesentlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf. Insbesondere ist nämlich nicht ersichtlich und dies wird auch von der Revisionswerberin nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, wonach die in Rede stehende Grundwassernutzung den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Revisionswerberin übersteigt, darauf gestützt hat, dass die M GmbH an anderen Standorten ein über ein Kleingewerbe hinausgehendes Unternehmen betreibe. Damit entbehrt die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage einer nachvollziehbaren Relevanz für das Revisionsverfahren, weshalb damit nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet werden kann.Auch soweit die Revisionswerberin im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision die Frage aufwirft, ob die Verpachtung von Teilen einer landwirtschaftlichen Grundfläche an eine natürliche oder juristische Person, die an anderen Standorten ein über ein Kleingewerbe hinausgehendes Unternehmen betreibt, der Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 entgegensteht, auch wenn am betroffenen Standort die wirtschaftliche Einheit und das angemessene Nutzungsverhältnis gewahrt bleiben, zeigt sie nicht die Unvertretbarkeit der entscheidungswesentlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf. Insbesondere ist nämlich nicht ersichtlich und dies wird auch von der Revisionswerberin nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, wonach die in Rede stehende Grundwassernutzung den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Revisionswerberin übersteigt, darauf gestützt hat, dass die M GmbH an anderen Standorten ein über ein Kleingewerbe hinausgehendes Unternehmen betreibe. Damit entbehrt die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage einer nachvollziehbaren Relevanz für das Revisionsverfahren, weshalb damit nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet werden kann.
22
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
23
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.
Wien, am 3. Februar 2025