TE Vwgh Erkenntnis 2025/2/5 Ra 2022/15/0053

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Veröffentlicht am 05.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litb
VStG §51e Abs6
VwGVG 2014 §44 Abs6
VwRallg
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Novak und die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des R G in W, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 21/10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. April 2022, Zl. LVwG-400550/5/Kü/MG, betreffend Übertretung Lustbarkeitsabgabeordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2021 legte der Bürgermeister der Stadt Linz dem Revisionswerber zur Last, er habe als strafrechtlich Verantwortlicher des abgabepflichtigen Unternehmens X GmbH näher genannte Übertretungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz zu verantworten, verhängte über ihn gemäß § 11 Oö. Abgabengesetz iVm §§ 5, 10 und 11 der erwähnten Lustbarkeitsabgabeordnung eine Geldstrafe von 150 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens fest.Mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2021 legte der Bürgermeister der Stadt Linz dem Revisionswerber zur Last, er habe als strafrechtlich Verantwortlicher des abgabepflichtigen Unternehmens X GmbH näher genannte Übertretungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz zu verantworten, verhängte über ihn gemäß Paragraph 11, Oö. Abgabengesetz in Verbindung mit Paragraphen 5, 10 und 11 der erwähnten Lustbarkeitsabgabeordnung eine Geldstrafe von 150 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens fest.
2
Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dieses beraumte mit Anordnung vom 16. März 2022 eine mündliche Verhandlung für den 4. April 2022 an. Die mit 18. März 2022 datierte Ladung wurde vom Landesverwaltungsgericht am 21. März 2022 abgefertigt und dem Revisionswerber zu Handen seiner Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, wobei im Zustellnachweis (einem mit Signatur vom 21. März 2022 datierten Dokument) der Vermerk enthalten ist: „Zugestellt - Im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers seit 22.03.2022“.
3
Mit Email vom 29. März 2022 fragte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers an, ob die Durchführung der Verhandlung per Videokonferenz möglich wäre.
4
Am 4. April 2022 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Es hielt fest, „trotz ausgewiesener Ladung“ seien weder der Revisionswerber noch dessen Rechtsvertreter zur Verhandlung erschienen. Aufgrund der erwähnten Eingabe vom 29. März 2022 sei mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen und er darüber informiert worden, dass im ausgewählten Verhandlungssaal die Durchführung einer Videokonferenz nicht möglich sei. Der Rechtsvertreter habe dies so zur Kenntnis genommen und für den Fall des Fernbleibens eine schriftliche Stellungnahme angekündigt, die bisher nicht eingelangt sei.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. April 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und setzte einen vom Revisionswerber zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. April 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und setzte einen vom Revisionswerber zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung der belangten Behörde erstattet wurde, erwogen hat:
7
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision macht der Revisionswerber unter anderem ein Abweichen von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, wonach gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG eine zweiwöchige Zeit zur Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung zu gewähren sei.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision macht der Revisionswerber unter anderem ein Abweichen von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, wonach gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG eine zweiwöchige Zeit zur Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung zu gewähren sei.
8
Damit erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9
Gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner insofern auf die geltende Rechtslage übertragbaren Judikatur zu § 51e Abs. 6 VStG, der „Vorgängerbestimmung“ des § 44 Abs. 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner insofern auf die geltende Rechtslage übertragbaren Judikatur zu Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG, der „Vorgängerbestimmung“ des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
11
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der Vorgängerbestimmung § 51e Abs. 6 VStG erkannt, dass Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung u.a. deren Rechtzeitigkeit ist. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, wurde in § 51e Abs. 6 VStG angeordnet, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat. Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen (vgl. VwGH 6.12.2024, Ra 2024/09/0068, mwN).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der Vorgängerbestimmung Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG erkannt, dass Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung u.a. deren Rechtzeitigkeit ist. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, wurde in Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG angeordnet, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat. Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen vergleiche , VwGH 6.12.2024, Ra 2024/09/0068, mwN).
12
Da im vorliegenden Fall die Ladung zur mündlichen Verhandlung den Vertretern des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am Donnerstag, den 23. März 2022 als zugestellt anzusehen war (zur Zustellung über den elektronischen Rechtsverkehr im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 ZustG vgl. neuerlich das Erkenntnis VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147), endete die nach § 44 Abs. 6 VwGVG vorgeschriebene zweiwöchige Vorbereitungsfrist erst mit Ablauf des Donnerstags, 6. April 2022, und hätte die Verhandlung bis dahin nicht durchgeführt werden dürfen. Anhaltspunkte für einen ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Vorbereitungsfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht (zu einem solchen siehe etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0071 und 0072, mwN). Die schon am 4. April 2022 abgehaltene Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).Da im vorliegenden Fall die Ladung zur mündlichen Verhandlung den Vertretern des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am Donnerstag, den 23. März 2022 als zugestellt anzusehen war (zur Zustellung über den elektronischen Rechtsverkehr im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 3, ZustG vergleiche , neuerlich das Erkenntnis VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147), endete die nach Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgeschriebene zweiwöchige Vorbereitungsfrist erst mit Ablauf des Donnerstags, 6. April 2022, und hätte die Verhandlung bis dahin nicht durchgeführt werden dürfen. Anhaltspunkte für einen ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Vorbereitungsfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht (zu einem solchen siehe etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0071 und 0072, mwN). Die schon am 4. April 2022 abgehaltene Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , erneut VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
14
Zu den übrigen vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen wird für das fortgesetzte Verfahren darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese bereits in seinem - in einem Parallelverfahren des Revisionswerbers ergangenen - Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0095, behandelt hat.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Februar 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022150053.L00

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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