1
Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beantragte die Revisionswerberin gemäß § 236 BAO die teilweise Nachsicht des Abgabenrückstandes, soweit dieser einen Betrag in der Höhe von 10.000 € übersteige, sodass mit der Zahlung eines Betrages von 10.000 € kein weiterer Abgabenrückstand bestehe. Sie machte dazu geltend, es bestehe ein Abgabenrückstand in der Höhe von 22.019,80 €, der zuletzt gestundet worden sei. Der Rückstand betreffe im Wesentlichen Nachforderungen zur Einkommensteuer 2003 bis 2006. Sie gehe davon aus, dass Fehler ihrer früheren steuerlichen Vertretungen zu dieser Steuerschuld geführt hätten; diese korrespondiere nicht mit ihrem damaligen Einkommen. Dazu komme, dass ein erheblicher Teil der Abgabenschuld auf Stundungszinsen entfalle; die Revisionswerberin sei von ihren früheren steuerlichen Beratern nicht auf diese Konsequenz der Stundung hingewiesen worden, sonst hätte sie wohl früher anders disponiert. Sie sei im Jahr 1940 geboren; es bestünden auch wiederkehrende gesundheitliche Probleme. Sie lebe von einer Pension, die fast zur Gänze für die monatlichen Fixkosten verwendet werden müsse. Sie sei daher nicht in der Lage, den offenen Abgabenbetrag ohne Beeinträchtigung ihres Lebensunterhaltes aufzubringen. Sie habe sich im Freundeskreis umgehört und wäre in der Lage, durch ein Darlehen einer Freundin kurzfristig einen Betrag in der Höhe von 10.000 € aufzubringen. Dieser Betrag stehe aber nur für den Fall zur Verfügung, dass mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages die gesamte offene Abgabenschuld erledigt wäre. Die Einhebung des gesamten Abgabenbetrages würde nach Lage des Falles eine unbillige Härte für die Revisionswerberin darstellen.Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beantragte die Revisionswerberin gemäß Paragraph 236, BAO die teilweise Nachsicht des Abgabenrückstandes, soweit dieser einen Betrag in der Höhe von 10.000 € übersteige, sodass mit der Zahlung eines Betrages von 10.000 € kein weiterer Abgabenrückstand bestehe. Sie machte dazu geltend, es bestehe ein Abgabenrückstand in der Höhe von 22.019,80 €, der zuletzt gestundet worden sei. Der Rückstand betreffe im Wesentlichen Nachforderungen zur Einkommensteuer 2003 bis 2006. Sie gehe davon aus, dass Fehler ihrer früheren steuerlichen Vertretungen zu dieser Steuerschuld geführt hätten; diese korrespondiere nicht mit ihrem damaligen Einkommen. Dazu komme, dass ein erheblicher Teil der Abgabenschuld auf Stundungszinsen entfalle; die Revisionswerberin sei von ihren früheren steuerlichen Beratern nicht auf diese Konsequenz der Stundung hingewiesen worden, sonst hätte sie wohl früher anders disponiert. Sie sei im Jahr 1940 geboren; es bestünden auch wiederkehrende gesundheitliche Probleme. Sie lebe von einer Pension, die fast zur Gänze für die monatlichen Fixkosten verwendet werden müsse. Sie sei daher nicht in der Lage, den offenen Abgabenbetrag ohne Beeinträchtigung ihres Lebensunterhaltes aufzubringen. Sie habe sich im Freundeskreis umgehört und wäre in der Lage, durch ein Darlehen einer Freundin kurzfristig einen Betrag in der Höhe von 10.000 € aufzubringen. Dieser Betrag stehe aber nur für den Fall zur Verfügung, dass mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages die gesamte offene Abgabenschuld erledigt wäre. Die Einhebung des gesamten Abgabenbetrages würde nach Lage des Falles eine unbillige Härte für die Revisionswerberin darstellen.
2
Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 wies das Finanzamt den Antrag um Bewilligung einer Nachsicht „in Höhe von € 22.070,69“ ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine falsche Beratung gehöre zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und könne nicht im Rahmen einer Nachsicht berücksichtigt werden. Zur wirtschaftlichen Lage werde bemerkt, dass es keiner Nachsicht bedürfe, wenn durch Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung begegnet werden könne.
3
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
4
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, eine persönliche Unbilligkeit habe nicht festgestellt werden können. Die im Ansuchen und der Beschwerde behauptete schwierige finanzielle Situation habe nicht festgestellt werden können, da die Mitwirkung an der Liquiditätsprüfung durch die Revisionswerberin verweigert worden sei, auch die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses sei verweigert worden. Das behauptete Verschulden der ehemaligen Steuerberatung begründe keine sachliche Unbilligkeit.
5
Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (vgl. zum weiteren Verfahrensgeschehen auch VwGH 5.6.2023, Ra 2023/13/0019).Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vergleiche , zum weiteren Verfahrensgeschehen auch VwGH 5.6.2023, Ra 2023/13/0019). 6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „in Höhe von € 22.070,69“ entfalle, als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
7
Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, mit dem Vorbringen, das auf das Vorliegen einer unverschuldet unterbliebenen Rechtsverfolgung hinziele, zeige die Revisionswerberin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Falsche Beratungstätigkeiten dritter Personen (frühere steuerliche Berater) gehörten zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und könnten nicht im Wege einer Unbilligkeit zu Lasten des Abgabengläubigers fallen. Auch die Unterlassung der Bekämpfung unzutreffender Abgabenbescheide könne nicht im Wege des Nachsichtsverfahrens nachgeholt werden. Stundungs- und Aussetzungszinsen seien durch einen Antrag des Abgabepflichtigen ausgelöst; dies treffe alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Die Einhebung von Aussetzungszinsen sei nicht unbillig.
8
Die Revisionswerberin habe zwar die Höhe ihrer monatlichen Nettopension in Höhe von ca. 4.000 € sowie das Realisat aus einer Ablebensversicherung bekannt gegeben, nicht aber ihre Einnahmen und Ausgaben aus einer „Kleinordination“ und auch nicht ihre Bankguthaben. Obwohl das (der Revisionswerberin übergebene) Formular zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich auch die Aufforderung enthalte, den derzeitigen Stand von Guthaben offen zu legen, habe die Revisionswerberin dies nicht angegeben. Auch seien die monatlichen Ausgaben nicht detailliert aufgegliedert worden, obwohl sich diese Anforderung aus dem Formular zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse zweifelsfrei ergebe (Höhe der Miete, Betriebskosten, Versicherungen etc.). Dazu sei zu erwähnen, dass die durch die belangte Behörde im Rahmen der Liquiditätsprüfung durchgeführte Kontenregister-Abfrage ergeben habe, dass der Revisionswerberin 8 Konten als Kontoinhaberin hätten zugerechnet werden können.
9
Die Revisionswerberin habe damit ihre sonstigen Vermögensverhältnisse trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht zu keinem Zeitpunkt offengelegt, obwohl sie im Falle einer Antragstellung nach § 236 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe. Es gehe zu Lasten der Antragstellerin, wenn sie die für ihr Begehren sprechenden Fakten nicht sorgfältig detailliert und mit Belegen untermauert darstelle.Die Revisionswerberin habe damit ihre sonstigen Vermögensverhältnisse trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht zu keinem Zeitpunkt offengelegt, obwohl sie im Falle einer Antragstellung nach Paragraph 236, BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe. Es gehe zu Lasten der Antragstellerin, wenn sie die für ihr Begehren sprechenden Fakten nicht sorgfältig detailliert und mit Belegen untermauert darstelle.
10
Dazu komme noch, dass die Revisionswerberin im Stundungsansuchen vom 25. Mai 2023 dargetan habe, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege, da ihr Vermögen ausreichend Sicherheit biete, was auf das Vorhandensein weiterer Guthaben schließen lasse. Entweder seien somit durch unrichtige Angaben (keine Gefährdung der Einbringlichkeit) Zahlungserleichterungen erwirkt worden; oder es sei versucht worden, durch unrichtige Angaben (kein Vermögen vorhanden, um Abgabenschuldigkeiten zu entrichten) eine Nachsicht zu erwirken.
11
Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigten keinen Nachlass, sondern allenfalls eine Stundung bzw. Ratengewährung.
12
Unabhängig davon sei festzustellen, dass die Revisionswerberin über eine Pension in Höhe von monatlich netto ca. 4.000 € verfüge, was zweifellos als überdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Bei einem derartigen Nettoeinkommen könne die Einhebung einer Abgabe von ca. 22.000 € grundsätzlich nicht schon an sich als unbillig angesehen werden.
13
Der Gesundheitszustand der Revisionswerberin könne nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als dem Abgabepflichtigen durch diesen Umstand die Entrichtung von Steuerschulden erschwert werde. Im Verfahren sei zwar auf den Gesundheitszustand der Revisionswerberin verwiesen worden, ohne dies aber näher zu konkretisieren.
14
Der aushaftende Rückstand am Abgabenkonto betrage 21.243,99 €; für die Entrichtung könne nach den Angaben der Revisionswerberin der aus der Auflösung einer Sterbeversicherung resultierende Betrag in Höhe von 12.500 € herangezogen werden. Es verbliebe sodann ein Betrag von ca. 8.750 €; die Abstattung dieses Betrages in monatlichen Raten sei angesichts der Pensionshöhe durchaus zumutbar.
15
Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sei daher nicht hinreichend dargetan. Für eine Ermessensentscheidung sei damit kein Raum mehr.
16
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 1686/2024-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Voraussetzungen der Nachsicht gemäß § 236 BAO (insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit) vorlägen, nicht anzustellen.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 1686/2024-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Voraussetzungen der Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO (insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit) vorlägen, nicht anzustellen. 17
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wendet sich auch die vorliegende Revision.
18
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es lägen erhebliche Verfahrensmängel vor. Die Sach- und Rechtslage sei in der mündlichen Verhandlung nicht umfassend erörtert worden; insbesondere habe eine Vernehmung der Revisionswerberin nicht stattgefunden. Auch sei das Parteiengehör verletzt worden. Sie habe den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt. Im angefochtenen Erkenntnis werde nun aber ausgeführt, ihre Angaben würden nicht der Liquiditätserhebung der Abgabenbehörde entsprechen. Dieser vermeintliche Widerspruch sei nicht mit ihr erörtert worden, sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Damit sei auch gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden. Wäre ihr Parteiengehör gewährt worden, hätte sie klarstellen können, dass die Liquiditätsprüfung der Behörde und die Angaben der Revisionswerberin zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt seien und es daher naturgemäß zu Abweichungen kommen könne, die aber keinesfalls den Schluss zuließen, dass ihre Angaben unrichtig bzw. unvollständig seien. Schließlich lägen wesentliche Begründungsmängel vor. Wenn damit argumentiert werde, dass die Revisionswerberin eine überdurchschnittliche Pension beziehe, werde auf ihr Vorbringen nicht eingegangen, dass die Pension gerade ausreiche, um die monatlichen Fixbelastungen abzudecken. Obwohl dies ausdrücklich dargelegt worden sei, gehe das Bundesfinanzgericht auf dieses Vorbringen nicht ein. Auch die übrigen Gründe blieben unberücksichtigt: das fortgeschrittene Alter, die fehlende Nachvollziehbarkeit der Abgabenschuld, das Vorliegen offenkundiger Beratungs- und Vertretungsfehler durch frühere Steuerberater, der Umstand, dass mit der Bezahlung des angebotenen Betrages von 10.000 € die Abgabenschuld im Wesentlichen abgedeckt wäre und es daher lediglich um die Nachsicht von Nebenforderungen (Zinsen) gehe. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass durch die Auflösung der Sterbeversicherung die Vorsorge für die Kosten ihres Begräbnisses verloren gehen würde und dieser Umstand für sie sehr belastend wäre. Warum dennoch davon ausgegangen worden sei, die Bezahlung der Abgabenschuld würde sie nicht im besonderen Maße belasten, sei ohne nachvollziehbare Begründung geblieben.
22
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
23
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. 24
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014, mwN).Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft vergleiche , VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014, mwN). 25
Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein (vgl. VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117).Die Unbilligkeit im Sinn des Paragraph 236, BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein vergleiche , VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117). 26
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016, mwN).Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt vergleiche , VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016, mwN). 27
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Hiefür genügt es, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung etwa von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Maßgebend sind insoweit die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN).Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Hiefür genügt es, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung etwa von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Maßgebend sind insoweit die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN). 28
Eine Abgabennachsicht setzt eine Unbilligkeit iSd § 236 BAO voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (vgl. neuerlich VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016, mwN). Eine Abgabennachsicht setzt eine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, BAO voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären vergleiche , neuerlich VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016, mwN). 29
Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und können nicht im Wege einer Unbilligkeit nach § 236 BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen (vgl. VwGH 17.10.2001, 98/13/0073).Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen und können nicht im Wege einer Unbilligkeit nach Paragraph 236, BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen vergleiche , VwGH 17.10.2001, 98/13/0073). 30
Aussetzungs- und Stundungszinsen werden durch einen Antrag des Abgabepflichtigen ausgelöst; die Einhebung dieser Zinsen ist auch bei einer allfällig langen Dauer eines Rechtsmittelverfahrens im Allgemeinen nicht unbillig (vgl. VwGH 30.7.2002, 99/14/0315, mwN).Aussetzungs- und Stundungszinsen werden durch einen Antrag des Abgabepflichtigen ausgelöst; die Einhebung dieser Zinsen ist auch bei einer allfällig langen Dauer eines Rechtsmittelverfahrens im Allgemeinen nicht unbillig vergleiche , VwGH 30.7.2002, 99/14/0315, mwN). 31
Die Revision kann vor diesem Hintergrund nicht aufzeigen, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, es liege keine Unbilligkeit vor, mit Mängeln belastet wäre, die die Zulässigkeit der Revision begründen würden.
32
Das Vorbringen der Revisionswerberin, die Abgabenschuld sei (für sie) nicht nachvollziehbar, es lägen offenkundige Beratungs- und Vertretungsfehler durch frühere Steuerberater vor, ist (für sich) von vornherein nicht geeignet, eine Abgabennachsicht zu begründen.
33
Das in der Revision ebenfalls angesprochene fortgeschrittene Alter der Revisionswerberin könnte nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als ihr dadurch die Entrichtung von Steuerschulden erschwert würde (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), was mangels konkreten Vorbringens hiezu nicht erkennbar ist; insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die Revisionswerberin trotz des fortgeschrittenen Alters (nach ihrem Vorbringen) weiterhin (im Rahmen einer „Kleinordination“ und als Sachverständige) tätig war.Das in der Revision ebenfalls angesprochene fortgeschrittene Alter der Revisionswerberin könnte nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als ihr dadurch die Entrichtung von Steuerschulden erschwert würde vergleiche , VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), was mangels konkreten Vorbringens hiezu nicht erkennbar ist; insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die Revisionswerberin trotz des fortgeschrittenen Alters (nach ihrem Vorbringen) weiterhin (im Rahmen einer „Kleinordination“ und als Sachverständige) tätig war. 34
Eine mündliche Verhandlung fand im vorliegenden Verfahren (über Antrag der Revisionswerberin) statt. Wenn dazu gerügt wird, eine Vernehmung der Revisionswerberin sei unterblieben, so wurde ein darauf bezogener Beweisantrag aber auch nicht gestellt. Auch in der Revision wird nicht dargelegt, zu welchem Thema die Revisionswerberin hätte befragt werden sollen, sodass die Relevanz eines (allfälligen) Verfahrensmangels ebenfalls nicht erkennbar ist. Auch wird in der Revision nicht ausgeführt, welche (allenfalls zusätzlichen) Umstände im Rahmen der Verhandlung hätten erörtert werden sollen, aus denen auf eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung hätte geschlossen werden können.
35
Wenn ein Verstoß gegen das Parteiengehör geltend macht, so trifft es zwar zu, dass der Revisionswerberin die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 7. März 2024 zur Eingabe der Revisionswerberin vom 1. März 2024 nicht mehr zur Äußerung übermittelt wurde. Ein relevanter Verfahrensmangel kann damit aber nicht aufgezeigt werden. Auf die in jener Stellungnahme angeführte Kontenregisterabfrage laut Gutachten der Liquiditätsprüfung wurde bereits im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 11. November 2022 verwiesen (dass dieser entgegen § 265 Abs. 4 BAO der Revisionswerberin nicht übermittelt worden wäre, wird nicht behauptet). Es mag zwar - wie in der Revision behauptet - zutreffen, dass Abweichungen zwischen den Angaben der Revisionswerberin in dem von ihr ausgefüllten Formular und den Ergebnissen der Liquiditätserhebung der Abgabenbehörde durch die unterschiedlichen Zeitpunkte, auf die sich diese Ergebnisse beziehen, begründet würden. Das Bundesfinanzgericht stützte sich aber insbesondere darauf, dass im von der Revisionswerberin ausgefüllten Formular zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse die dort enthaltene Frage zum derzeitigen Stand der (dort von der Revisionswerberin auch nicht konkret bezeichneten) Konten oder Sparguthaben bei Banken nicht beantwortet wurde. Auch wurde die Frage nach der Höhe der monatlichen „Lebensunterhaltskosten (Miete, Betriebskosten, Versicherungen, etc.)“ nur pauschal in der Weise beantwortet, dass diese in etwa der Höhe der Pension entsprächen. Im Hinblick auf die in diesem Formular ebenfalls angegebene (doch erhebliche) Höhe dieser Pension (ca. 4.000 € netto) war es aber erforderlich, die Lebensunterhaltskosten konkreter zu nennen. Konkrete Angaben hiezu (Stand der Guthaben; Höhe der Lebenshaltungskosten) erfolgen auch in der Revision nicht. Da somit die Revisionswerberin weder ihr Vermögen noch die sie treffenden Aufwendungen konkret angegeben hatte, kann auch nicht abgeleitet werden, dass zur Zahlung der Abgabenschuld die Auflösung der Sterbeversicherung der Revisionswerberin erforderlich wäre, sodass schon deswegen auch in diesem Zusammenhang eine Unbilligkeit nicht begründet werden könnte.Wenn ein Verstoß gegen das Parteiengehör geltend macht, so trifft es zwar zu, dass der Revisionswerberin die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 7. März 2024 zur Eingabe der Revisionswerberin vom 1. März 2024 nicht mehr zur Äußerung übermittelt wurde. Ein relevanter Verfahrensmangel kann damit aber nicht aufgezeigt werden. Auf die in jener Stellungnahme angeführte Kontenregisterabfrage laut Gutachten der Liquiditätsprüfung wurde bereits im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 11. November 2022 verwiesen (dass dieser entgegen Paragraph 265, Absatz 4, BAO der Revisionswerberin nicht übermittelt worden wäre, wird nicht behauptet). Es mag zwar - wie in der Revision behauptet - zutreffen, dass Abweichungen zwischen den Angaben der Revisionswerberin in dem von ihr ausgefüllten Formular und den Ergebnissen der Liquiditätserhebung der Abgabenbehörde durch die unterschiedlichen Zeitpunkte, auf die sich diese Ergebnisse beziehen, begründet würden. Das Bundesfinanzgericht stützte sich aber insbesondere darauf, dass im von der Revisionswerberin ausgefüllten Formular zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse die dort enthaltene Frage zum derzeitigen Stand der (dort von der Revisionswerberin auch nicht konkret bezeichneten) Konten oder Sparguthaben bei Banken nicht beantwortet wurde. Auch wurde die Frage nach der Höhe der monatlichen „Lebensunterhaltskosten (Miete, Betriebskosten, Versicherungen, etc.)“ nur pauschal in der Weise beantwortet, dass diese in etwa der Höhe der Pension entsprächen. Im Hinblick auf die in diesem Formular ebenfalls angegebene (doch erhebliche) Höhe dieser Pension (ca. 4.000 € netto) war es aber erforderlich, die Lebensunterhaltskosten konkreter zu nennen. Konkrete Angaben hiezu (Stand der Guthaben; Höhe der Lebenshaltungskosten) erfolgen auch in der Revision nicht. Da somit die Revisionswerberin weder ihr Vermögen noch die sie treffenden Aufwendungen konkret angegeben hatte, kann auch nicht abgeleitet werden, dass zur Zahlung der Abgabenschuld die Auflösung der Sterbeversicherung der Revisionswerberin erforderlich wäre, sodass schon deswegen auch in diesem Zusammenhang eine Unbilligkeit nicht begründet werden könnte. 36
Soweit auch ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Mangel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.Soweit auch ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Mangel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar. 37
Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nachsicht kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es hier zum Ergebnis gelangte, dass das Vorliegen einer Unbilligkeit nicht hinreichend dargetan worden sei. Ist aber die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. VwGH 26.6.2014, 2011/15/0050, mwN).Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nachsicht kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es hier zum Ergebnis gelangte, dass das Vorliegen einer Unbilligkeit nicht hinreichend dargetan worden sei. Ist aber die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum vergleiche , VwGH 26.6.2014, 2011/15/0050, mwN). 38
In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2025