1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der belangten Behörde, die es als bindend zugrunde legte. Mit dieser war über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe, was mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt worden sei. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 3 Z 1 FSG vorgegebene Dauer.In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der belangten Behörde, die es als bindend zugrunde legte. Mit dieser war über den Revisionswerber gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe, was mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt worden sei. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorgegebene Dauer.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst - der Sache nach - geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung Bindung mit der Konsequenz zukomme, dass die Führerscheinbehörde keine eigenen Feststellungen zur angelasteten, die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden Verwaltungsübertretung treffen müsse; zudem sei das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.5.2003,
2003/11/0127) abgewichen, wonach keine Bindung in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung bestehe.
8
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
9
Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind (was entgegen der Revision vom Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt worden ist) auch Strafverfügungen erfasst (vgl. nur etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015; 3.12.2018, Ra 2018/11/0232; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind (was entgegen der Revision vom Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt worden ist) auch Strafverfügungen erfasst vergleiche , nur etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015; 3.12.2018, Ra 2018/11/0232; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). 10
Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend seine Bindung an die gegenständliche Strafverfügung und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 angenommen. Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung ist, entfaltet - anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vgl. etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 - nämlich auch das in der Begründung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung (vgl. nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN).Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend seine Bindung an die gegenständliche Strafverfügung und die dort festgestellte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 angenommen. Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung ist, entfaltet - anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vergleiche , etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 - nämlich auch das in der Begründung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung vergleiche , nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN). 11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12
Da sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist, war sie - ohne dass auf das Erfordernis nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG eingegangen werden müsste - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. Da sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist, war sie - ohne dass auf das Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG eingegangen werden müsste - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2025