TE Vwgh Beschluss 2025/2/7 Ra 2023/11/0073

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Veröffentlicht am 07.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1
FSG 1997 §26 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
StVO 1960 §99 Abs2e
VStG §47
VwRallg
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des M R in L, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2023, Zl. LVwG-652699/2/JK, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der belangten Behörde, die es als bindend zugrunde legte. Mit dieser war über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe, was mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt worden sei. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 3 Z 1 FSG vorgegebene Dauer.In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der belangten Behörde, die es als bindend zugrunde legte. Mit dieser war über den Revisionswerber gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe, was mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt worden sei. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorgegebene Dauer.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst - der Sache nach - geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung Bindung mit der Konsequenz zukomme, dass die Führerscheinbehörde keine eigenen Feststellungen zur angelasteten, die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden Verwaltungsübertretung treffen müsse; zudem sei das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.5.2003, 2003/11/0127) abgewichen, wonach keine Bindung in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung bestehe.
8
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
9
Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind (was entgegen der Revision vom Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt worden ist) auch Strafverfügungen erfasst (vgl. nur etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015; 3.12.2018, Ra 2018/11/0232; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind (was entgegen der Revision vom Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt worden ist) auch Strafverfügungen erfasst vergleiche , nur etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015; 3.12.2018, Ra 2018/11/0232; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).
10
Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend seine Bindung an die gegenständliche Strafverfügung und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 angenommen. Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung ist, entfaltet - anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vgl. etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 - nämlich auch das in der Begründung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung (vgl. nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN).Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend seine Bindung an die gegenständliche Strafverfügung und die dort festgestellte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 angenommen. Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung ist, entfaltet - anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vergleiche , etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 - nämlich auch das in der Begründung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung vergleiche , nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN).
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12
Da sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist, war sie - ohne dass auf das Erfordernis nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG eingegangen werden müsste - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. Da sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist, war sie - ohne dass auf das Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG eingegangen werden müsste - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Februar 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110073.L00

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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