TE Vwgh Beschluss 2025/2/7 Fr 2025/03/0001

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Veröffentlicht am 07.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §43 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Ing. T T in B, vertreten durch die Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in 5280 Braunau, Stadtplatz 43, gegen das Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Übertretung des Jagdgesetzes 1993, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juni 2022 wurde dem Antragsteller eine bestimmte Übertretung des Jagdgesetzes 1993 angelastet. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 eine Beschwerde, die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. November 2022 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2024, Ra 2023/03/0006, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision des Antragstellers das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
2
Am 3. Jänner 2025 brachte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein, den er erkennbar damit begründete, dass über seine Beschwerde vom 22. Juli 2022 noch nicht entschieden worden sei.
3
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG (vgl. VwGH 6.6.2024, Fr 2024/02/0006, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG vergleiche , VwGH 6.6.2024, Fr 2024/02/0006, mwN).
4
Ferner geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 43 VwGVG als lex specialis zu § 34 Abs. 1 VwGVG normierte 15-monatige Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt (vgl. VwGH 11.7.2024, Ra 2022/11/0147, mwN).Ferner geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in Paragraph 43, VwGVG als lex specialis zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG normierte 15-monatige Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt vergleiche , VwGH 11.7.2024, Ra 2022/11/0147, mwN).
5
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2024, Ra 2023/03/0006, wurde dem Verwaltungsgericht am 5. Juli 2024 zugestellt. Ausgehend davon erweist sich der beim Verwaltungsgericht am 3. Jänner 2025 - somit vor Ablauf der 15-Monatsfrist - eingelangte Fristsetzungsantrag als unzulässig.
6
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 7. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025030001.F00

Im RIS seit

10.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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