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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bludenz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24. September 2024, LVwG-318-21/2024-R15, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. M N in W, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde und (nunmehrigen) Revisionswerberin vom 5. Juni 1979 wurde die Baubewilligung für das ehemalige Sporthotel Z. auf näher genannten Grundstücken in L. erteilt. Die Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan als „Baufläche Wohngebiet“ ausgewiesen, eine Zusatzwidmung für Ferienwohnungen liegt nicht vor. Das Sporthotel wird seit 4. Juni 2009 nicht mehr als Hotel betrieben; der Baukonsens wurde den Verwendungszweck der Hotelzimmer betreffend nie geändert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2014 wurde die Baubewilligung für Umbaumaßnahmen im Erdgeschoß sowie im ersten und zweiten Untergeschoß des Sporthotels erteilt, wodurch anstelle des ehemaligen Küchen-, Restaurant- und Speisesaalbereiches ein Sportgeschäft samt Skiwerkstatt und Skidepot und einer kleinen Bar für Getränke und Imbisse eingerichtet wurde.
Bereits im Jahr 1991 wurden zwischen den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei und der Sporthotel Z. GmbH Benützungsvereinbarungen über ausschließliche Nutzungsrechte an vier näher genannten „Hotelappartments“ (im angefochtene Beschluss auch als „Wohnungen“ bezeichnet) abgeschlossen.
Am 17. November 1993 wurden die vier „Wohnungen“ gegenüber der Gemeinde L. gemäß Art. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1993, als Ferienwohnungen angezeigt. Die Gemeinde L. stellte laut Schreiben vom 17. August 1994 keinen Untersagungsgrund gemäß Art. 2 Abs. 4 lit. a bis d leg. cit. fest und erhob keinen Einwand gegen die weitere Nutzung der „Wohnungen“ als Ferienwohnungen. Am 17. November 1993 wurden die vier „Wohnungen“ gegenüber der Gemeinde L. gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, als Ferienwohnungen angezeigt. Die Gemeinde L. stellte laut Schreiben vom 17. August 1994 keinen Untersagungsgrund gemäß Artikel 2, Absatz 4, Litera a bis d leg. cit. fest und erhob keinen Einwand gegen die weitere Nutzung der „Wohnungen“ als Ferienwohnungen.
An den „Wohnungen“ wurde in weiterer Folge Wohnungseigentum begründet; dieses wurde mit Kaufvertrag vom 26. September 2016 der mitbeteiligten Partei übertragen und ins Grundbuch eingetragen.
Mit Eingabe vom 7. November 2023 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Verwendung der vier „Wohnungen“ als Ferienwohnung (Zweitwohnsitz) samt ergänzender baulicher Anpassungen. In der Baubeschreibung wird unter anderem ausgeführt, die Zimmer des ehemaligen Beherbergungsbetriebes seien „bereits vor 1992 regelmäßig als eigenständige Ferienwohnungen mit jeweils vorhandenen Wasch- und Kochgelegenheiten (Kühlschrank, Herdplatte) genutzt worden.“ Nunmehr sollten die „Wohnungen“ einem zeitgemäßen Wohnungsstandard entsprechend umgestaltet werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2024 wurde die beantragte Baubewilligung für den Umbau der ehemaligen Hotelzimmer und deren Verwendung als Ferienwohnungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Baugesetz (BauG) iVm §§ 16, 16a und 58 Raumplanungsgesetz (RPG) wegen eines Widerspruches zu raumplanungsrechtlichen Bestimmungen (Hinweis auf VwGH 16.2.2022, Ra 2021/06/0207-0208) versagt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2024 wurde die beantragte Baubewilligung für den Umbau der ehemaligen Hotelzimmer und deren Verwendung als Ferienwohnungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, und 3 Baugesetz (BauG) in Verbindung mit Paragraphen 16, 16 a und 58 Raumplanungsgesetz (RPG) wegen eines Widerspruches zu raumplanungsrechtlichen Bestimmungen (Hinweis auf VwGH 16.2.2022, Ra 2021/06/0207-0208) versagt.
Begründend führte das LVwG - soweit relevant - aus, die derzeit als Hotelzimmer konsentierten Wohnungseinheiten sollten umgebaut und die Verwendung insofern geändert werden, als sie (ausschließlich) als Ferienwohnungen verwendet würden, was bewilligungspflichtig sei. Die Verwendung als Ferienwohnung widerspreche jedoch dem Flächenwidmungsplan. Das beantragte Bauvorhaben dürfe gemäß § 58 RPG trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn es der Weiterführung einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung diene. „Seit 1993 wurden die betreffenden Wohnungen der [mitbeteiligten Partei] durchgängig ausschließlich als Ferienwohnungen genutzt.“Begründend führte das LVwG - soweit relevant - aus, die derzeit als Hotelzimmer konsentierten Wohnungseinheiten sollten umgebaut und die Verwendung insofern geändert werden, als sie (ausschließlich) als Ferienwohnungen verwendet würden, was bewilligungspflichtig sei. Die Verwendung als Ferienwohnung widerspreche jedoch dem Flächenwidmungsplan. Das beantragte Bauvorhaben dürfe gemäß Paragraph 58, RPG trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn es der Weiterführung einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung diene. „Seit 1993 wurden die betreffenden Wohnungen der [mitbeteiligten Partei] durchgängig ausschließlich als Ferienwohnungen genutzt.“
Die Beweiswürdigung lautet: „Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist soweit auch unbestritten.“
Anschließend setzte sich das LVwG mit der Auslegung des Art. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1993, auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass diese Übergangsbestimmung nicht voraussetze, dass die Weiterführung der rechtmäßigen raumplanungsmäßigen Nutzung von Hotelzimmern als Ferienwohnungen an den Fortbestand eines touristischen Betriebes geknüpft sei. § 58 Abs. 1 RPG - so das LVwG weiter - stelle lediglich darauf ab, dass die konkreten Räume seit 1993 durchgängig als Ferienwohnungen genutzt worden seien.Anschließend setzte sich das LVwG mit der Auslegung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass diese Übergangsbestimmung nicht voraussetze, dass die Weiterführung der rechtmäßigen raumplanungsmäßigen Nutzung von Hotelzimmern als Ferienwohnungen an den Fortbestand eines touristischen Betriebes geknüpft sei. Paragraph 58, Absatz eins, RPG - so das LVwG weiter - stelle lediglich darauf ab, dass die konkreten Räume seit 1993 durchgängig als Ferienwohnungen genutzt worden seien.
„Unbestritten wurden die verfahrensgegenständlichen Wohnungen seit 1993 ununterbrochen als Ferienwohnungen genutzt. Dies selbst nach Beendigung des Hotelbetriebes am 04.06.2009 und auch nach erfolgtem Umbau auf Grundlage des Bescheides vom 09.05.2014, bei dem die Küchen-, Restaurant- und Speisesaalbereiche in ein Sportgeschäft umgewandelt wurden. Ungeachtet dessen blieb auch der baurechtliche Konsens der betreffenden Wohnräume als Hotelzimmer bis dato ebenso wie die faktische Nutzung als Ferienwohnung unverändert bestehen.“ Zusammengefasst liege im gegenständlichen Fall somit eine Weiterführung einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung iSd § 58 RPG vor.„Unbestritten wurden die verfahrensgegenständlichen Wohnungen seit 1993 ununterbrochen als Ferienwohnungen genutzt. Dies selbst nach Beendigung des Hotelbetriebes am 04.06.2009 und auch nach erfolgtem Umbau auf Grundlage des Bescheides vom 09.05.2014, bei dem die Küchen-, Restaurant- und Speisesaalbereiche in ein Sportgeschäft umgewandelt wurden. Ungeachtet dessen blieb auch der baurechtliche Konsens der betreffenden Wohnräume als Hotelzimmer bis dato ebenso wie die faktische Nutzung als Ferienwohnung unverändert bestehen.“ Zusammengefasst liege im gegenständlichen Fall somit eine Weiterführung einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung iSd Paragraph 58, RPG vor.
Die belangte Behörde habe die Versagung der Baubewilligung für die Errichtung allein auf den Umstand gestützt, dass das Bauvorhaben den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche und sei aus diesem Grund von einem unzulässigen Bauvorhaben ausgegangen. Dieser Versagungsgrund liege jedoch nicht vor; eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung sei noch nicht erfolgt, weshalb der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückzuverweisen sei.
Hinsichtlich der Frage der raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau der ehemaligen Hotelzimmer und deren Verwendung als Ferienwohnung sei die belangte Behörde an die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden.
Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zulässigkeit der Ferienwohnungsnutzung iSd Art. II Abs. 2 lit. b des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGB1 Nr. 27/1993, an die Dauer der Einbettung in einen touristischen Betrieb anknüpfe, fehle.Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zulässigkeit der Ferienwohnungsnutzung iSd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGB1 Nr. 27 aus 1993,, an die Dauer der Einbettung in einen touristischen Betrieb anknüpfe, fehle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den dargelegten Anforderungen an die Begründung wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht:
Wien, am 10. Februar 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060027.J00Im RIS seit
10.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025