1
Mit Bescheid des Vermessungsamtes V. (Amtsrevisionswerber) vom 22. März 2018 wurde auf Antrag der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien ein näher genanntes Grundstück gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 Vermessungsgesetz (VermG) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.Mit Bescheid des Vermessungsamtes römisch fünf. (Amtsrevisionswerber) vom 22. März 2018 wurde auf Antrag der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien ein näher genanntes Grundstück gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Vermessungsgesetz (VermG) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei wies der Amtsrevisionswerber mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Vorlageantrag der erstmitbeteiligten Partei deren Beschwerde statt und behob die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 ersatzlos (A). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für zulässig (B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Vorlageantrag der erstmitbeteiligten Partei deren Beschwerde statt und behob die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 ersatzlos (A). Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für zulässig (B).
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Als Begründung für die Revisionszulassung führte das BVwG aus, es liege keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob eine im Jahr 2003 erteilte Zustimmungserklärung zu einem Grenzverlauf (allenfalls) gemäß dem damals geltenden § 43 Abs 6 VermG aktuell zu einer Umwandlung in den Grenzkataster ohne das gesetzlich vorgesehene Prozedere gemäß § 18a VermG idgF führen kann“.Als Begründung für die Revisionszulassung führte das BVwG aus, es liege keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob eine im Jahr 2003 erteilte Zustimmungserklärung zu einem Grenzverlauf (allenfalls) gemäß dem damals geltenden Paragraph 43, Absatz 6, VermG aktuell zu einer Umwandlung in den Grenzkataster ohne das gesetzlich vorgesehene Prozedere gemäß Paragraph 18 a, VermG idgF führen kann“. 5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der unter Punkt „3. Zulässigkeit der Revision“ ausgeführt wird, dass das vorliegende Revisionsverfahren in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle und unter Verweis auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG darauf hingewiesen wird, dass das Vermessungsamt V. als belangte Behörde zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert sei. Unter Punkt „5. Erhebliche Rechtsfrage“ wird - lediglich - die Zulassungsbegründung des BVwG wiederholt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der unter Punkt „3. Zulässigkeit der Revision“ ausgeführt wird, dass das vorliegende Revisionsverfahren in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle und unter Verweis auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG darauf hingewiesen wird, dass das Vermessungsamt römisch fünf. als belangte Behörde zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert sei. Unter Punkt „5. Erhebliche Rechtsfrage“ wird - lediglich - die Zulassungsbegründung des BVwG wiederholt.
6
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision, in eventu eine Entscheidung in der Sache selbst beantragt. Weiters wird darin der Antrag gestellt, „die Revisionswerberin“ in den Ersatz der tarifgemäßen Kosten zu verfällen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN). 11
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. aus vielen etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche , aus vielen etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
12
Im Revisionsfall legt das BVwG mit seinen allgemeinen Ausführungen ohne jeglichen Fallbezug zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Auch begründet der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. nochmals etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).Im Revisionsfall legt das BVwG mit seinen allgemeinen Ausführungen ohne jeglichen Fallbezug zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Auch begründet der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , nochmals etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
13
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 0005, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , aus vielen etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 0005, mwN).
14
Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision stellt sich wie erwähnt lediglich als Wiederholung des Zulassungsausspruches des BVwG dar.
15
Wird aber in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass und aus welchem Grund die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN).Wird aber in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass und aus welchem Grund die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN).
16
Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
17
Der Kostenersatzantrag der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, da Revisionswerber im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist und in einem solchen Fall der Aufwandersatz im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen wäre, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, mwN). Dies wäre im vorliegenden Fall der Bund. Da der vorliegende Kostenersatzantrag nicht auf Inanspruchnahme des Bundes sondern des Amtsrevisionswerbers selbst gerichtet ist, konnte ihm nicht stattgegeben werden.Der Kostenersatzantrag der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, da Revisionswerber im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist und in einem solchen Fall der Aufwandersatz im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von dem Rechtsträger zu tragen wäre, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat vergleiche , etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, mwN). Dies wäre im vorliegenden Fall der Bund. Da der vorliegende Kostenersatzantrag nicht auf Inanspruchnahme des Bundes sondern des Amtsrevisionswerbers selbst gerichtet ist, konnte ihm nicht stattgegeben werden. Wien, am 10. Februar 2025