1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (belangte Behörde) vom 20. Dezember 2023 betreffend eine Übertretung des § 32 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 Bundestraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (belangte Behörde) vom 20. Dezember 2023 betreffend eine Übertretung des Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Bundestraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, für den PKW der Revisionswerberin sei zum Tatzeitpunkt zwar eine 10-Tages-Vignette registriert gewesen. Auf dem relevanten Autobahnabschnitt (Tauern- und Katschbergtunnel) gelte die Vignettenpflicht jedoch nicht, vielmehr sei eine Streckenmaut zu entrichten. Diese sei von der Revisionswerberin nicht entrichtet worden.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lägen gemäß näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen sei und auch nicht von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes ausgegangen werden könne. Auch ein Unterschreiten der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG sei vor dem Hintergrund näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen nicht angezeigt gewesen.Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lägen gemäß näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen sei und auch nicht von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes ausgegangen werden könne. Auch ein Unterschreiten der Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG sei vor dem Hintergrund näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen nicht angezeigt gewesen.
5
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/06/0142, Rn. 8, mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/06/0142, Rn. 8, mwN). 6
Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf § 20 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG. Auf über sechs Seiten wird wiederholt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ohne eine einzige Entscheidung anzuführen, von der das LVwG angeblich abgewichen sei. Die Revision setzt sich auch in keiner Weise mit den zahlreichen im angefochtenen Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auseinander.Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf Paragraph 20 und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Auf über sechs Seiten wird wiederholt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ohne eine einzige Entscheidung anzuführen, von der das LVwG angeblich abgewichen sei. Die Revision setzt sich auch in keiner Weise mit den zahlreichen im angefochtenen Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auseinander.
Darüber hinaus stellt das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zu § 20 und zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar und zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Darüber hinaus stellt das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zu Paragraph 20 und zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) dar und zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Auch die Behauptung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auf Übertretungen des BStMG, trifft nicht zu (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, Rn. 8, mwN). Demnach kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass das LVwG im vorliegenden Fall von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen wäre, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung, welche sich mit der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Argumentation nicht auseinandersetzt, nicht.Auch die Behauptung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auf Übertretungen des BStMG, trifft nicht zu vergleiche , etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, Rn. 8, mwN). Demnach kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG bzw. eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass das LVwG im vorliegenden Fall von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen wäre, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung, welche sich mit der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Argumentation nicht auseinandersetzt, nicht.
7
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2025