TE Vwgh Beschluss 2025/2/10 Ra 2023/13/0067

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Veröffentlicht am 10.02.2025
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Index

L69301 Wasserversorgung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116a Abs1 Z2
WLVG Bgld Nord 2007 §1 Abs4
WLVG Bgld Nord 2007 §18
  1. B-VG Art. 116a heute
  2. B-VG Art. 116a gültig ab 01.10.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  3. B-VG Art. 116a gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision 1. der F GmbH und 2. der F Privatstiftung, beide in B, beide vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 26. April 2023, Zlen. 1. E 217/02/2018.001/017, 2. E 217/02/2018.003/017, 3. E 217/02/2018.004/017, 4. E 217/02/2018.005/017, 5. E 217/02/2019.001/014, 6. E 217/02/2019.002/014, 7. E 217/02/2019.003/014, 8. E 217/02/2019.004/014, 9. E 217/02/2019.005/014, 10. E 217/02/2020.001/014 und 11. E 217/02/2020.002/014, betreffend Abweisung der Anträge auf bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserleitungsabgaben für das 3. Quartal 2016 bis zum 4. Quartal 2018 (Erstrevisionswerberin) bzw. für das 1. Quartal 2012 bis zum 4. Quartal 2018 (Zweitrevisionswerberin) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland, vertreten durch Mag. Laura Teresa Moser, Wiener Neustädter Straße 57, 7033 Pöttsching), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberinnen haben dem Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zunächst wird auf die Entscheidungen des VwGH vom 30. März 2017, Ra 2015/16/0119 bis 0121, und vom 17. März 2021, Ra 2019/16/0049, verwiesen, denen ebenfalls Anträge der Erstrevisionswerberin auf bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserabgaben für (zum Teil) andere Zeiträume zugrunde lagen.
2
In den 1970er Jahren entwickelte P rund um einen See im Burgenland ein Freizeitparkprojekt. Ein Teil des Areals - 59 Parzellen - wurden verkauft und darauf Einfamilienhäuser errichtet. P übertrug 1999 das Einzelunternehmen „MP, Wohnpark R“ (in weiterer Folge: Rechtsvorgängerin) anlässlich der gleichzeitig erfolgten Gründung der Erstrevisionswerberin - eine GmbH - in diese. Zeitgleich brachte P die ihr noch gehörenden Grundstücke im Bereich des Sees in die Zweitrevisionswerberin - eine Privatstiftung - ein.
3
Bis zum Jahr 2012 wurden den Revisionswerberinnen (bzw. der Rechtsvorgängerin) vom Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (in weiterer Folge: WLV) Wasserabgaben, auch für die 59 Fremdeigentümer, bescheidmäßig vorgeschrieben.
4
Gegen die Bescheide für das erste Quartal 2012 erhoben die Revisionswerberinnen Berufung. Die Bescheide wurden durch die Landesregierung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Landesregierung begründete die Aufhebungen damit, dass weder eine Anschlusspflicht noch ein freiwilliger Anschluss der Revisionswerberinnen vorlägen, somit die Voraussetzungen zur hoheitlichen Vorschreibung der Wasserbezugsgebühren und der Grundgebühr nicht gegeben seien. Die Ansprüche des tatsächlichen Bezugs des Wassers seien durch den WLV im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
5
Aufgrund dieser Entscheidung stellte der WLV in den Folgejahren lediglich (zivilrechtliche) Rechnungen für die Wasserlieferungen aus.
6
Daraufhin stellte die Erstrevisionswerberin beim WLV Anträge auf bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserabgaben. Die Anträge lauteten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (auszugsweise), dass der WLV:

„gemäß § 92 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 1 und 2 der Wasserabgabenordnung (WAO) der Erstrevisionswerberin sowie der Zweitrevisionswerberin bescheidmäßig lediglich jenes Wasser nachvollziehbar und überprüfbar vorschreiben [möge], welches die Erstrevisionswerberin bezieht (Verwaltungsgebäude und Mobilheimnutzer) unter Ausklammerung des Wasserverbrauches der 59 Hauseigentümer, die im Fremdeigentum stehen, sowie der Liegenschaft des Försters H, welche außerhalb des Areals der Erstrevisionswerberin liegt.“„gemäß Paragraph 92, Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraph eins, und 2 der Wasserabgabenordnung (WAO) der Erstrevisionswerberin sowie der Zweitrevisionswerberin bescheidmäßig lediglich jenes Wasser nachvollziehbar und überprüfbar vorschreiben [möge], welches die Erstrevisionswerberin bezieht (Verwaltungsgebäude und Mobilheimnutzer) unter Ausklammerung des Wasserverbrauches der 59 Hauseigentümer, die im Fremdeigentum stehen, sowie der Liegenschaft des Försters H, welche außerhalb des Areals der Erstrevisionswerberin liegt.“

7
Die Zweitrevisionswerberin beantragte, der WLV möge ihr die Wassergebühren für den Zeitraum 1/2012 bis 12/2016 für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unter Berücksichtigung der bisher von der Erstrevisionswerberin geleisteten Teilzahlungen bescheidmäßig vorschreiben.Die Zweitrevisionswerberin beantragte, der WLV möge ihr die Wassergebühren für den Zeitraum 1 aus 2012, bis 12 aus 2016, für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unter Berücksichtigung der bisher von der Erstrevisionswerberin geleisteten Teilzahlungen bescheidmäßig vorschreiben.
8
Dies begründeten die Revisionswerberinnen im Wesentlichen damit, dass der WLV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und ihm ausschließlich die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zukomme. Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (im Folgenden: WLV-G 2007) gelte auch für alte Anschlüsse vor 2007. Gemäß § 33 Abs. 3 dieses Gesetzes seien die Wassergebühren bescheidmäßig vorzuschreiben.Dies begründeten die Revisionswerberinnen im Wesentlichen damit, dass der WLV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und ihm ausschließlich die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zukomme. Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (im Folgenden: WLV-G 2007) gelte auch für alte Anschlüsse vor 2007. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, dieses Gesetzes seien die Wassergebühren bescheidmäßig vorzuschreiben.
9
Der Obmann des WLV wies die Anträge auf Bescheiderlassung als unbegründet ab. Die Behörde führte aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der burgenländischen Landesregierung als Vorstellungsbehörde in einem Parallelverfahren, welche gegenüber der Unterbehörde Bindungswirkung entfalte, festgestellt worden sei, dass die Gebühren der Erstrevisionswerberin nicht aufgrund hoheitlicher, sondern aufgrund zivilrechtlicher Grundlage zu verrechnen seien. Wesentlich sei hierbei, dass hinsichtlich der Revisionswerberinnen weder eine Anschlussverpflichtung gemäß § 19 Abs. 2 WLV-G 2007 bestehe, noch ein freiwilliger Anschluss gemäß § 22 leg. cit. beantragt worden sei. Hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass ihr gegenüber keine Abrechnung stattfinde und daher keine rechtliche Grundlage für eine Bescheiderlassung bestehe.Der Obmann des WLV wies die Anträge auf Bescheiderlassung als unbegründet ab. Die Behörde führte aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der burgenländischen Landesregierung als Vorstellungsbehörde in einem Parallelverfahren, welche gegenüber der Unterbehörde Bindungswirkung entfalte, festgestellt worden sei, dass die Gebühren der Erstrevisionswerberin nicht aufgrund hoheitlicher, sondern aufgrund zivilrechtlicher Grundlage zu verrechnen seien. Wesentlich sei hierbei, dass hinsichtlich der Revisionswerberinnen weder eine Anschlussverpflichtung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WLV-G 2007 bestehe, noch ein freiwilliger Anschluss gemäß Paragraph 22, leg. cit. beantragt worden sei. Hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass ihr gegenüber keine Abrechnung stattfinde und daher keine rechtliche Grundlage für eine Bescheiderlassung bestehe.
10
Die dagegen erhobenen Berufungen wies der Vorstand des Wasserleitungsverbandes als unbegründet ab.
11
Die dagegen gerichteten Bescheidbeschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit gegenständlichem Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
12
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass (auf privatrechtlicher Basis) im Einvernehmen zwischen P und der Rechtsvorgängerin des WLV der Liegenschaftskomplex an die damals vom Verband betriebene Wasserleitung angeschlossen worden sei. Ein Anschlusspflichtbescheid liege für den Liegenschaftskomplex des Freizeitparkes nicht vor. Ein solcher sei weder an die Erstrevisionswerberin noch an ihre Rechtsvorgängerin ergangen. Ein schriftlicher Antrag auf freiwilligen Anschluss oder ein Beweis für eine derartige Beantragung eines freiwilligen Anschlusses des Freizeitparkes oder auch nur von Teilen davon an die Verbandswasserleitung liege nicht vor. Ebenso wenig liege ein Bescheid für das Gestatten eines freiwilligen Anschlusses nach § 22 WLV-G 2007 vor.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass (auf privatrechtlicher Basis) im Einvernehmen zwischen P und der Rechtsvorgängerin des WLV der Liegenschaftskomplex an die damals vom Verband betriebene Wasserleitung angeschlossen worden sei. Ein Anschlusspflichtbescheid liege für den Liegenschaftskomplex des Freizeitparkes nicht vor. Ein solcher sei weder an die Erstrevisionswerberin noch an ihre Rechtsvorgängerin ergangen. Ein schriftlicher Antrag auf freiwilligen Anschluss oder ein Beweis für eine derartige Beantragung eines freiwilligen Anschlusses des Freizeitparkes oder auch nur von Teilen davon an die Verbandswasserleitung liege nicht vor. Ebenso wenig liege ein Bescheid für das Gestatten eines freiwilligen Anschlusses nach Paragraph 22, WLV-G 2007 vor.
13
Die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht seien weder gemäß § 19 WLV-G 2007 noch gemäß § 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. Nr. 10/1956, (in der Folge kurz: WLV-G 1956) vorgelegen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin und dem Wasserleitungsverband auf privatrechtlicher Basis die Wasserversorgung vereinbart worden sei. Für einen auf privatrechtlicher Basis erfolgten Anschluss sei im WLV-G 2007 kein hoheitliches Handeln vorgesehen. Kein Gegenstand der Verfahren sei die Durchsetzung des Entgelts für die Wasserversorgung der im Fremdeigentum stehenden 59 Parzellen.Die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht seien weder gemäß Paragraph 19, WLV-G 2007 noch gemäß Paragraph eins, des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1956,, (in der Folge kurz: WLV-G 1956) vorgelegen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin und dem Wasserleitungsverband auf privatrechtlicher Basis die Wasserversorgung vereinbart worden sei. Für einen auf privatrechtlicher Basis erfolgten Anschluss sei im WLV-G 2007 kein hoheitliches Handeln vorgesehen. Kein Gegenstand der Verfahren sei die Durchsetzung des Entgelts für die Wasserversorgung der im Fremdeigentum stehenden 59 Parzellen.
14
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision.
15
Der Vorstand des Wasserleitungsverbandes erstattete eine Revisionsbeantwortung.
16
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
Die wesentlichen Bestimmungen des WLV-G 2007 lauten idF LGBl. Nr. 33/2017 auszugsweise:Die wesentlichen Bestimmungen des WLV-G 2007 lauten in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017, auszugsweise:

„2. ABSCHNITT

§ 19Paragraph 19

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsmitglieder, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.

(2) Als Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze des Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt.

[...]

§ 21Paragraph 21

Feststellung der Anschlusspflicht

(1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.

(2) Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken.

§ 22Paragraph 22

Freiwilliger Anschluss

(1) Der Verband kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, für die ein Anschlusszwang nicht besteht, oder die weitere Anschlüsse schriftlich beantragen, den Anschluss an die Verbandswasserleitung mittels Bescheid bewilligen. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse anzuwenden.

[...]

§ 32Paragraph 32

Entstehung des Gebührenanspruches, Gebührenpflicht, dingliche Wirkung

(1) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Der Anspruch auf Entrichtung der Grundgebühr besteht auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage, maximal jedoch bis zu einem Jahr.(1) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Der Anspruch auf Entrichtung der Grundgebühr besteht auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage, maximal jedoch bis zu einem Jahr.

(2) Abgabenpflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Sofern ein Grundstück und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.

(3) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 22 ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.(3) Im Falle des Wasserbezuges gemäß Paragraph 22, ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.

[...]“.

20
Die Revision führt zur Zulässigkeit zunächst aus, dass das Landesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden gehabt habe, ob der Erstrevisionswerberin von der belangten Behörde Wasser mittels „zivilrechtlicher“ Rechnung verrechnet werden dürfe, und zwar nicht nur das von ihr selbst bezogene Wasser, sondern auch das von Dritteigentümern (innerhalb und außerhalb des Areals des Freizeitparks) bezogene Wasser, wobei dem Landesverwaltungsgericht dabei zahlreiche Verfahrensfehler unterlaufen seien.
21
Die Revision verkennt bei diesem Vorbringen den Prozessgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht hatte allein darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserleitungsabgabe für das nur von der Revisionswerberin bezogene Wasser (Verwaltungsgebäude und Mobilheimnutzer) abgewiesen hat. Ob und inwieweit Wasser für die 59 Fremdeigentümer mittels „zivilrechtlicher“ Rechnung vorgeschrieben werden darf, war nicht Gegenstand des revisionsgegenständlichen Verfahrens.
22
Die Revision macht eine Verletzung der Ermittlungspflicht geltend und moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, welcher Art die angeblich - zwischen P und dem Rechtsvorgänger des WLV - abgeschlossene zivilrechtliche Vereinbarung sei, welchen konkreten Inhalt sie habe und weshalb sie nach wie vor in Geltung stehe und auf die Verfahrensparteien übergegangen sei.
23
Die Revision verabsäumt es dabei, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Das Landesverwaltungsgericht hat seine rechtliche Beurteilung im Wesentlichen darauf gestützt, dass es weder einen Bescheid über eine Anschlusspflicht noch einen Bescheid über einen freiwilligen Anschluss gebe. Ebenso fehle ein schriftlicher Antrag für einen freiwilligen Anschluss oder ein Beweis für eine derartige Beantragung eines freiwilligen Anschlusses des Freizeitparks oder auch nur von Teilen davon an die Verbandswasserleitung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht weder gemäß § 19 WLV-G 2007 noch gemäß § 1 des WLV-G 1956 vorgelegen. Aus diesem Grund könnten die Gebühren nicht mit Bescheid vorgeschrieben werden.Die Revision verabsäumt es dabei, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Das Landesverwaltungsgericht hat seine rechtliche Beurteilung im Wesentlichen darauf gestützt, dass es weder einen Bescheid über eine Anschlusspflicht noch einen Bescheid über einen freiwilligen Anschluss gebe. Ebenso fehle ein schriftlicher Antrag für einen freiwilligen Anschluss oder ein Beweis für eine derartige Beantragung eines freiwilligen Anschlusses des Freizeitparks oder auch nur von Teilen davon an die Verbandswasserleitung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht weder gemäß Paragraph 19, WLV-G 2007 noch gemäß Paragraph eins, des WLV-G 1956 vorgelegen. Aus diesem Grund könnten die Gebühren nicht mit Bescheid vorgeschrieben werden.
24
Welchen Inhalt die Vereinbarung zwischen P und dem Rechtsvorgänger des WLV gehabt hat und ob diese auf die Erstrevisionswerberin übergegangen ist, spielt vor diesem Hintergrund für die Frage, ob eine Gebührenvorschreibung mit Bescheid hätte erfolgen müssen, keine Rolle. Damit hängt die Revision auch von der in diesem Zusammenhang genannten Rechtsfrage nicht ab.
25
Ebenso macht die Revision die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs geltend, weil Beweisergebnisse aus einem mit der Erstrevisionswerberin geführten Parallelverfahren verwertet worden seien. In der Relevanzdarstellung nimmt die Revision allerdings erneut nur auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen P und dem Rechtsvorgänger des WLV Bezug.
26
Soweit die Revision eine unrichtige Beurteilung des Prozessgegenstandes durch das Landesverwaltungsgericht releviert, weil die 59 Fremdeigentümer nicht berücksichtigt worden seien, übersieht sie, dass sie selbst beantragt hat, nur über die Kosten des eigenen Bezuges - somit ohne jenem der 59 Fremdeigentümer - einen Bescheid zu erhalten.
27
Wenn die Revision in dem Zusammenhang behauptet, dass der Wasserbezug der 59 Fremdeigentümer sehr wohl ein maßgeblicher Teil des Prozessgegenstandes gewesen sei, weil zu klären gewesen wäre, ob der WLV zu Recht den besagten Wasserbezug der Fremdeigentümer der Erstrevisionswerberin vorgeschrieben habe, genügt der Hinweis, dass der Wasserbezug für die 59 Fremdeigentümer nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war. Prozessgegenstand war die Abweisung des Antrages auf bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserleitungsabgaben für das nur von der Erstrevisionswerberin bezogene Wasser bzw. für die Grundstücke der Zweitrevisionswerberin.
28
Die Revision sieht in der angefochtenen Entscheidung eine Verletzung der Bindungswirkung und nimmt dahingehend Bezug auf die ergangene Entscheidung des OGH vom 21. November 2018, 1 Ob 118/18m. Darin sprach der OGH aus, dass der WLV keinen Anspruch auf die Entrichtung der Gebühren für die 59 Fremdeigentümer durch die Revisionswerberinnen habe. Streitgegenstand des Urteils des OGH war im Ergebnis die Wasserlieferung für die Eigentümer von „Fremdparzellen“; über diese wurde im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht abgesprochen und dies ist somit auch nicht revisionsgegenständlich.
29
Soweit die Revision fehlende Rechtsprechung zur Frage vorbringt, ob ein Wasserleitungsverband, der mit der hoheitlichen Wasserlieferung an Wasserbezieher im Verbandsgebiet betraut sei, mit gewissen Abnehmern zivilrechtlich abrechnen dürfe, wird auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2017, Ra 2015/16/0119, verwiesen, wonach gemäß Art. 116a Abs. 1 Z 2 B-VG für Gemeindeverbände im Allgemeinen und nach § 1 Abs. 4 und § 18 WLV-G 2007 im Besonderen die Möglichkeit privatwirtschaftlichen Handelns eingeräumt wird.Soweit die Revision fehlende Rechtsprechung zur Frage vorbringt, ob ein Wasserleitungsverband, der mit der hoheitlichen Wasserlieferung an Wasserbezieher im Verbandsgebiet betraut sei, mit gewissen Abnehmern zivilrechtlich abrechnen dürfe, wird auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2017, Ra 2015/16/0119, verwiesen, wonach gemäß Artikel 116 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG für Gemeindeverbände im Allgemeinen und nach Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 18, WLV-G 2007 im Besonderen die Möglichkeit privatwirtschaftlichen Handelns eingeräumt wird.
30
Wenn die Revision ferner vermeint, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bei solchen allfälligen zivilrechtlichen Konstellationen dennoch gebührenmäßig auf die geltende Wasserabgabenordnung abgestellt werden dürfe und die verrechneten Entgelte einseitig angepasst werden dürften, wird darauf hingewiesen, dass das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne Weiteres zur Zulässigkeit der Revision (vgl. etwa VwGH 12.1.2024, Ra 2023/03/0189, mwN) führt. Zur Zulässigkeit einer Revision reicht es nicht aus, dass diese eine Rechtsfrage darlegt, sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auch „abhängen“, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. VwGH 7.12.2023, Ro 2021/13/0026, mwN).Wenn die Revision ferner vermeint, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bei solchen allfälligen zivilrechtlichen Konstellationen dennoch gebührenmäßig auf die geltende Wasserabgabenordnung abgestellt werden dürfe und die verrechneten Entgelte einseitig angepasst werden dürften, wird darauf hingewiesen, dass das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne Weiteres zur Zulässigkeit der Revision vergleiche , etwa VwGH 12.1.2024, Ra 2023/03/0189, mwN) führt. Zur Zulässigkeit einer Revision reicht es nicht aus, dass diese eine Rechtsfrage darlegt, sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch „abhängen“, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist vergleiche , VwGH 7.12.2023, Ro 2021/13/0026, mwN).
31
Da es im Verfahren nur um die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserleitungsabgaben ging und nicht um die Höhe der in der Rechnung vorgeschriebenen Beträge, hängt die Revision nicht von der Beantwortung dieser Frage ab.
32
Zum Schluss moniert die Revision die Nichtbefassung mit der Zweitrevisionswerberin. Eine solche Nichtbefassung ist gegenständlich nicht ersichtlich, ist doch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch an die Zweitrevisionswerberin als Beschwerdeführerin ergangen und hat das Landesverwaltungsgericht dargelegt, dass es aufgrund der gesetzlichen Solidarhaftung ein Rechtsschutzinteresse der Zweitrevisionswerberin an einer Sachentscheidung gibt. Womit sich das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin nicht befasst hat, lässt sich der Revision nicht entnehmen, die nur völlig unsubstantiiert vorbringt, das Gericht hätte sich mit dem ihr zukommenden rechtlichen Interesse an der streitgegenständlichen Thematik gar nicht befasst.
33
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
34
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130067.L00

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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