1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zum 29. Februar 2016 wurde der Revisionswerber als Zusteller (Stammdienststelle: Zustellbasis 5030 Salzburg) verwendet.
2
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit zum 1. März 2016 gem. § 39 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dem Verteilerzentrum Brief 5000 Salzburg zur Dienstleistung zugeteilt.Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit zum 1. März 2016 gem. Paragraph 39, Absatz eins bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dem Verteilerzentrum Brief 5000 Salzburg zur Dienstleistung zugeteilt.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2016 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit 1. August 2016 von der Zustellbasis 5030 Salzburg zum Verteilerzentrum Brief 5000 Salzburg mit Dienstort 5071 Wals-Siezenheim versetzt; der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. September 2018 statt und hob den Bescheid auf.
4
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 sprach die belangte Behörde über die vom Revisionswerber in der Folge gestellten Anträge wie folgt ab:
„Ihre Anträge vom 03. Juni 2019, 10. November 2020 und 29. April 2021 auf bescheidmäßige Feststellung,
1.
dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist,
in eventu,
2.
dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist,
3.
dass Sie auf dem Arbeitsplatz ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,
4.
dass Sie bis zum 01. März 2016 auf einem Arbeitsplatz ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,
in eventu,
5.
dass Sie im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,
in eventu,
6.
dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,
7.
dass Sie seit 01. Jänner 2013 auf dem Arbeitsplatz ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,
in eventu,
8.
dass Sie bis zum 01. März 2016 auf dem Arbeitsplatz ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,
in eventu,
9.
dass Sie seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden, aber Arbeiten in 8722 verrichteten und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;
in eventu,
10.
dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden, aber Arbeiten in 8722 verrichteten und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;
in eventu,
11.
dass Sie seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist und Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist,
12.
dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist und Ihnen diese auch auszubezahlen ist,
in eventu,
13.
dass Ihr Arbeitsplatz gem. § 1 laufende Nummer 198, Code 0802, PT 8, ohne Dienstzulage, Gesamtzustelldienst die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell hat bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig sind,dass Ihr Arbeitsplatz gem. Paragraph eins, laufende Nummer 198, Code 0802, PT 8, ohne Dienstzulage, Gesamtzustelldienst die Wertigkeit von Paragraph eins, laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell hat bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig sind,
werden hinsichtlich der Punkte 1. bis 12. abgewiesen und hinsichtlich des Punktes 13. zurückgewiesen.“
5
Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Das Bundesverwaltungsgericht führte unter „Feststellungen“ insbesondere Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„...
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, das ist vom 01.01.2013 bis zum 29.02.2016, wurde der Beschwerdeführer als Zusteller (Verwendungsgruppe PT8) verwendet. Seine Stammdienststelle war zu dieser Zeit die Zustellbasis 5030 Salzburg.
Am 05.09.2012 wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß § 4b AZG i.V.m. § 29 ArbVG und gemäß § 73 Abs. 2 Z 2 PBVG sowie gemäß § 96 ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division ‚Brief‘ der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurde ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnete, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit wird darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt. In der organisatorischen Umsetzung der neuen IST-Zeit BV wurde auch die neue Verwendung ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012). In der Folge wurden in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteiltem Zustellrayon) auf die Verwendung ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet.Am 05.09.2012 wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4 b, AZG in Verbindung mit Paragraph 29, ArbVG und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, PBVG sowie gemäß Paragraph 96, ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division ‚Brief‘ der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurde ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnete, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit wird darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt. In der organisatorischen Umsetzung der neuen IST-Zeit BV wurde auch die neue Verwendung ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012). In der Folge wurden in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteiltem Zustellrayon) auf die Verwendung ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet.
Einen Antrag auf Verwendung in das ‚Ist-Zeit-Gleitsystem‘ (‚Ist-Zeit-BV‘), bzw. eine so genannten ‚Optierung‘ ist vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden (vgl. S. 5 des Bescheides; S. 4 der Beschwerde). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, nicht zugestimmt und einen solchen Antrag (‚Optierung‘) im fraglichen Zeitraum auch nicht gestellt hat.Einen Antrag auf Verwendung in das ‚Ist-Zeit-Gleitsystem‘ (‚Ist-Zeit-BV‘), bzw. eine so genannten ‚Optierung‘ ist vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden vergleiche , S. 5 des Bescheides; S. 4 der Beschwerde). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, nicht zugestimmt und einen solchen Antrag (‚Optierung‘) im fraglichen Zeitraum auch nicht gestellt hat.
Der Beschwerdeführer erhält seit 01.01.2013 regelmäßig die Betriebssonderzulagen Aufwandsquote und Erschwernisquote ausbezahlt (vgl. S. 5 des Bescheides; S. 10 der Beschwerde).Der Beschwerdeführer erhält seit 01.01.2013 regelmäßig die Betriebssonderzulagen Aufwandsquote und Erschwernisquote ausbezahlt vergleiche , S. 5 des Bescheides; S. 10 der Beschwerde).
Insoweit in der Beschwerdeschrift die Einvernahme der Zeugen F, W, S, I, D und L zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer als Briefzusteller in der Zustellbasis 5030 Salzburg ‚bis zu seinem rechtswidrigen Abzug im Code 8722‘ verwendet worden wäre und dass sämtliche Zustellarbeitsplätze in der Zustellbasis 5030 Salzburg von 0801 und 0802 Arbeitsplätze auf 8722 Arbeitsplätze ‚umcodiert‘ worden seien, obwohl es die gleiche Tätigkeit sei, sowie zum Beweis, dass Beamte wie der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bzw. der Österreichischen Post AG gezwungen würden, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren (sh. S. 12 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass sich die Frage der Zulässigkeit der Einrichtung von Arbeitsplätzen und deren Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) im gegenständlichen Verfahren nicht stellt ... . Die ebenso aufgeworfenen Fragen der Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind reine Rechtsfragen, zu deren Erörterung die Einvernahme von Zeugen keinen Beitrag zu leisten vermag.Insoweit in der Beschwerdeschrift die Einvernahme der Zeugen F, W, S, römisch eins, D und L zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer als Briefzusteller in der Zustellbasis 5030 Salzburg ‚bis zu seinem rechtswidrigen Abzug im Code 8722‘ verwendet worden wäre und dass sämtliche Zustellarbeitsplätze in der Zustellbasis 5030 Salzburg von 0801 und 0802 Arbeitsplätze auf 8722 Arbeitsplätze ‚umcodiert‘ worden seien, obwohl es die gleiche Tätigkeit sei, sowie zum Beweis, dass Beamte wie der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bzw. der Österreichischen Post AG gezwungen würden, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren (sh. S. 12 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass sich die Frage der Zulässigkeit der Einrichtung von Arbeitsplätzen und deren Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) im gegenständlichen Verfahren nicht stellt ... . Die ebenso aufgeworfenen Fragen der Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind reine Rechtsfragen, zu deren Erörterung die Einvernahme von Zeugen keinen Beitrag zu leisten vermag.
Die Einvernahme der Zeugen ist daher insgesamt nicht geeignet zum maßgeblichen Sachverhalt einen Beitrag zu leisten. Da die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, konnte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden und war eine weitere Beweisaufnahme wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich ... .
Somit konnten die entsprechenden Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden.“
7
Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Feststellungen ergäben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und seien unstrittig.
8
Nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Regelungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, bis zur Erlassung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), BGBl. II Nr. 284/2012, die am 1. September 2012 in Kraft getreten sei, sei für den Zustelldienst in Ausführung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 durch Verordnung festgelegt gewesen, dass diese Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage entsprächen. Vor Erlassung der P-ZV 2012 sei dem Gesamtzustelldienst, in dem der Revisionswerber tätig gewesen sei, weder durch das Gesetz noch durch eine auf der Grundlage von § 229 Abs. 3 BDG 1979 erlassene Verordnung eine etwaige Dienstzulage zugeordnet gewesen.Nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Regelungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, bis zur Erlassung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2012,, die am 1. September 2012 in Kraft getreten sei, sei für den Zustelldienst in Ausführung des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 durch Verordnung festgelegt gewesen, dass diese Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage entsprächen. Vor Erlassung der P-ZV 2012 sei dem Gesamtzustelldienst, in dem der Revisionswerber tätig gewesen sei, weder durch das Gesetz noch durch eine auf der Grundlage von Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 erlassene Verordnung eine etwaige Dienstzulage zugeordnet gewesen. 9
Gleichzeitig mit der P-ZV 2012 sei die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2016 (BSZ 2016), BGBl. II Nr. 2013/2016, erlassen worden, dergemäß den Beamten der Österreichischen Post AG eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote, zustehe (wobei davon jedoch der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen sei). Dem Revisionswerber sei eine solche Betriebssonderzulage zugestanden und auch ausbezahlt worden.Gleichzeitig mit der P-ZV 2012 sei die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2016 (BSZ 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2013 aus 2016,, erlassen worden, dergemäß den Beamten der Österreichischen Post AG eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote, zustehe (wobei davon jedoch der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen sei). Dem Revisionswerber sei eine solche Betriebssonderzulage zugestanden und auch ausbezahlt worden. 10
Der Revisionswerber habe keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ gemäß der Betriebsvereinbarung „BV-IST-Zeit“ (P-ZV 2012, Code 8722, PT 8/A) gestellt, weshalb die Entgeltregelungen nach der laufenden Nummer 183 der P-ZV 2012 für ihn direkt nicht zur Anwendung gelangten.
11
Zwar sei eine Ungleichbehandlung zwischen den „Optanten“ und „Nichtoptanten“ der „BV-IST-Zeit“ evident, da eine PT 8/A-Zulage ausschließlich den „Optanten“ zustehe, „Nichtoptanten“ (wie der Revisionswerber) hingegen die Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote, erhielten. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht unsachlich; insbesondere sei dem Revisionswerber schon vor dem 1. Jänner 2013 keine PT 8/A-Zulage zugestanden.
12
Insoweit der Revisionswerber in seiner Beschwerde vorbringe, nicht wie ein Zusteller im Code 0802, sondern wie ein Zusteller im Code 8722 verwendet und auch wie ein solcher bezahlt zu werden, sei dem zu entgegnen, dass es sich bei beiden Codes um Zusteller-Arbeitsplätze handle, deren Tätigkeiten daher auch ident sein könnten. Die Unterscheidung werde lediglich nach dem Vorliegen einer Verwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell getroffen.
13
Für das von dem Revisionswerber unsubstantiiert vorgebrachte Argument des Vorliegens von „Zwang“ im Zusammenhang mit dienstlichen Maßnahmen der belangten Behörde, wie der auf seinen Antrag hin erfolgten Versetzung zu einer anderen Zustellbasis, fehle ebenso jeder Anhaltspunkt wie für das relevierte „arglistige“ Vorgehen der Behörde und es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern dies im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein solle. Auch Willkür habe der Revisionswerber weder darlegen können noch sei solche zu erkennen.
14
Gemäß § 13b Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei, wobei der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern zu dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führe.Gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei, wobei der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern zu dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führe.
15
Im gegenständlichen Fall, in dem der Antrag erstmals am 3. Juni 2019 gestellt worden sei, sei daher für die Zeiträume vor dem 1. Juli 2016 bereits Verjährung eingetreten.
16
Zur Zurückweisung des Antragspunkts 13. im bekämpften Bescheid sei festzuhalten, dass die begehrte Feststellung über die Gleichwertigkeit verschiedener Arbeitsplätze der P-ZV 2012 auf eine Änderung der P-ZV 2012 abziele und dies kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sei.
17
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 3497/2022-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
18
In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht sowie ein als „Revisionsergänzung“ bezeichneter Schriftsatz vom 18. August 2023.
19
Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstatte die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, zu der sich der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 äußerte.
20
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
22
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
23
Der Revisionswerber macht in seiner - weitwendigen - Begründung der Zulässigkeit der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zusammengefasst geltend, das Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege darin, dass die Rechtsunwirksamkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ übergangen werde und rechtsunwirksam abgegebene Optionserklärungen dergestalt im Rechtsbestand gehalten würden, dass nur jene Briefzusteller, die eine solche abgegeben hätten, eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage erhielten, nicht aber jene Beamten, die keine Optionserklärung abgegeben hätten. Dafür, dass der Revisionswerber seine Zustimmung zu seiner Höherverwendung in einem entsprechend den Vorgaben der §§ 48 ff BDG 1979 eingerichteten Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht erteilt hätte, böte der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte. In der Sache wendet sich der Revisionswerber dagegen, keine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage erhalten zu haben, obwohl er dieselbe Tätigkeit erbracht habe wie jene Beamten, die in das Gleitzeitmodell „optiert“ hatten.Der Revisionswerber macht in seiner - weitwendigen - Begründung der Zulässigkeit der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zusammengefasst geltend, das Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege darin, dass die Rechtsunwirksamkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ übergangen werde und rechtsunwirksam abgegebene Optionserklärungen dergestalt im Rechtsbestand gehalten würden, dass nur jene Briefzusteller, die eine solche abgegeben hätten, eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage erhielten, nicht aber jene Beamten, die keine Optionserklärung abgegeben hätten. Dafür, dass der Revisionswerber seine Zustimmung zu seiner Höherverwendung in einem entsprechend den Vorgaben der Paragraphen 48, ff BDG 1979 eingerichteten Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht erteilt hätte, böte der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte. In der Sache wendet sich der Revisionswerber dagegen, keine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage erhalten zu haben, obwohl er dieselbe Tätigkeit erbracht habe wie jene Beamten, die in das Gleitzeitmodell „optiert“ hatten.
24
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden (vgl. VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden vergleiche , VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN). 25
Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 könnten daher durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden. Maßnahmen der Dienstbehörde sowie Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (vgl. nochmals VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN).Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 könnten daher durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden. Maßnahmen der Dienstbehörde sowie Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden vergleiche , nochmals VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN). 26
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt eine Tätigkeit des Revisionswerbers in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ohne bezahlte Pause angesichts des bestehenden (zwingenden) Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause gemäß § 48b BDG 1979 bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden, nicht in Betracht (dass die Tagesdienstzeit des Revisionswerbers im maßgeblichen Zeitraum weniger als sechs Stunden betragen hätte, wurde nicht vorgebracht; im Gegenteil wurde in der Revision ausgeführt, „bis zu seinem letzten Arbeitstag als Briefzusteller am 1. Oktober 2018“ habe seine tägliche Arbeitszeit laut Dienstplan 8,5 Stunden betragen). Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt dem Revisionswerber als einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß § 48b BDG 1979 daher nicht (vgl. erneut VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt eine Tätigkeit des Revisionswerbers in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ohne bezahlte Pause angesichts des bestehenden (zwingenden) Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden, nicht in Betracht (dass die Tagesdienstzeit des Revisionswerbers im maßgeblichen Zeitraum weniger als sechs Stunden betragen hätte, wurde nicht vorgebracht; im Gegenteil wurde in der Revision ausgeführt, „bis zu seinem letzten Arbeitstag als Briefzusteller am 1. Oktober 2018“ habe seine tägliche Arbeitszeit laut Dienstplan 8,5 Stunden betragen). Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt dem Revisionswerber als einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 daher nicht vergleiche , erneut VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN). 27
Auch erweist es sich als nicht maßgeblich, ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach § 48b BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des § 4b P-ZV 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben. Der Revisionswerber kann aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt (vgl. wiederum VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN).Auch erweist es sich als nicht maßgeblich, ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des Paragraph 4 b, P-ZV 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben. Der Revisionswerber kann aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt vergleiche , wiederum VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN). 28
Somit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision im Hinblick darauf, dass dem Revisionswerber grundsätzlich kein Anspruch auf eine Dienstzulage PT 8/A zusteht, keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Somit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision im Hinblick darauf, dass dem Revisionswerber grundsätzlich kein Anspruch auf eine Dienstzulage PT 8/A zusteht, keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
29
Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, die Nicht-Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung sowie die unterlassene Einvernahme namhaft gemachter Zeugen stellten einen groben Verfahrensfehler dar.
30
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
31
Zur unterlassenen Einvernahme der beantragten Zeugen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, durch deren Einvernahme - und die Einvernahme des Revisionswerbers - hätte sich etwa ergeben, dass es keine Ansatzpunkte dafür gebe, dass der Revisionswerber seine Zustimmung zu seiner Höherverwendung in einem entsprechend den Vorgaben der § 48 ff BDG 1979 eingerichteten Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht erteilt hätte, er im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 1. Oktober 2018 im Gleitzeitdurchrechnungsmodell im Code 8722 verwendet worden sei, er dieselbe Tätigkeit erbracht habe, wie jene Beamten, die in das Gleitzeitmodell „optiert“ haben und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage zustehe.Zur unterlassenen Einvernahme der beantragten Zeugen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, durch deren Einvernahme - und die Einvernahme des Revisionswerbers - hätte sich etwa ergeben, dass es keine Ansatzpunkte dafür gebe, dass der Revisionswerber seine Zustimmung zu seiner Höherverwendung in einem entsprechend den Vorgaben der Paragraph 48, ff BDG 1979 eingerichteten Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht erteilt hätte, er im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 1. Oktober 2018 im Gleitzeitdurchrechnungsmodell im Code 8722 verwendet worden sei, er dieselbe Tätigkeit erbracht habe, wie jene Beamten, die in das Gleitzeitmodell „optiert“ haben und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage zustehe.
32
Insoweit ist es jedoch mit Blick darauf, dass der Revisionswerber angesichts des bestehenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach § 48b BDG 1979 nicht in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ohne bezahlte Pause gemäß § 4b P-ZV 2012 tätig sein konnte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ein aus dem Dienstverhältnis abgeleiteter Anspruch nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften erfolgreich geltend gemacht werden kann, vertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Einvernahme dieser Zeugen abgesehen hat (vgl. erneut VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mit Hinweis auf zB VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0033, Rn. 15, mwN, demgemäß die Beurteilung der Erheblichkeit einer beantragten Beweisaufnahme der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt, die bei nur grobfehlerhafter Beurteilung eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt).Insoweit ist es jedoch mit Blick darauf, dass der Revisionswerber angesichts des bestehenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ohne bezahlte Pause gemäß Paragraph 4 b, P-ZV 2012 tätig sein konnte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ein aus dem Dienstverhältnis abgeleiteter Anspruch nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften erfolgreich geltend gemacht werden kann, vertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Einvernahme dieser Zeugen abgesehen hat vergleiche , erneut VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mit Hinweis auf zB VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0033, Rn. 15, mwN, demgemäß die Beurteilung der Erheblichkeit einer beantragten Beweisaufnahme der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt, die bei nur grobfehlerhafter Beurteilung eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt). 33
Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) bereits ausgesprochen, dass auch in einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, sofern diese nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern können (vgl. etwa VwGH 5.4.2023, Ro 2021/12/0006, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 6, EMRK) bereits ausgesprochen, dass auch in einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, sofern diese nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern können vergleiche , etwa VwGH 5.4.2023, Ro 2021/12/0006, mwN).
34
Mit Blick auf die klare Rechtslage, bei deren Beurteilung keine komplexen rechtlichen Überlegungen anzustellen waren, und auf das Vorliegen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, begegnet im Revisionsfall jedoch auch in Ansehung der von ihm zu beurteilenden Rechtsfrage der Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchführte, am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken.
35
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision weitere Mängel des angefochtenen Erkenntnisses (etwa zur Frage, ob es auf seiner ehemaligen Dienststelle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „reguläre und irreguläre Arbeitsplätze“ gegeben habe, ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vorgelegen sei und hinsichtlich der Frage eines allfälligen Verjährungseintrittes) sowie mit diesen Mängeln in Zusammenhang stehende Verfahrensfehler geltend macht, kann das diesbezügliche Vorbringen schon deshalb, weil zum grundsätzlichen Nichtbestehen eines Anspruchs des Revisionswerbers auf eine Dienstzulage PT 8/A im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde, nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde zu den Antragspunkten 1. bis 12. des bekämpften Bescheides führen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation nochmals VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101).Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision weitere Mängel des angefochtenen Erkenntnisses (etwa zur Frage, ob es auf seiner ehemaligen Dienststelle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „reguläre und irreguläre Arbeitsplätze“ gegeben habe, ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vorgelegen sei und hinsichtlich der Frage eines allfälligen Verjährungseintrittes) sowie mit diesen Mängeln in Zusammenhang stehende Verfahrensfehler geltend macht, kann das diesbezügliche Vorbringen schon deshalb, weil zum grundsätzlichen Nichtbestehen eines Anspruchs des Revisionswerbers auf eine Dienstzulage PT 8/A im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wurde, nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde zu den Antragspunkten 1. bis 12. des bekämpften Bescheides führen vergleiche , zu einer vergleichbaren Konstellation nochmals VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101). 36
Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Antragspunkt 13. des bekämpften Bescheides macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, die Arbeitsplätze 0801 und 0802 seien aufgrund gleicher Tätigkeit mit den Arbeitsplätzen 8722 „de facto“ gleichwertig. Es handle sich um eine bloße „Umcodierung“ der Arbeitsplätze. Auch mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Der Revisionswerber begehrt mit dem Antrag, es möge die Gleichwertigkeit seines Arbeitsplatzes mit dem Code 0802 und jenen Arbeitsplätzen mit dem Code 8722 festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde jedoch im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen „entscheiden“, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über die Auslegung (vgl. erneut VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher diesbezüglich rechtsrichtig mit der Bestätigung der Zurückweisung dieses Feststellungsantrages vorgegangen.Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Antragspunkt 13. des bekämpften Bescheides macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, die Arbeitsplätze 0801 und 0802 seien aufgrund gleicher Tätigkeit mit den Arbeitsplätzen 8722 „de facto“ gleichwertig. Es handle sich um eine bloße „Umcodierung“ der Arbeitsplätze. Auch mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Der Revisionswerber begehrt mit dem Antrag, es möge die Gleichwertigkeit seines Arbeitsplatzes mit dem Code 0802 und jenen Arbeitsplätzen mit dem Code 8722 festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde jedoch im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen „entscheiden“, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über die Auslegung vergleiche , erneut VwGH 26.8.2024, Ra 2023/12/0101, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher diesbezüglich rechtsrichtig mit der Bestätigung der Zurückweisung dieses Feststellungsantrages vorgegangen. 37
Insofern in der Zulässigkeitsbegründung wiederholt auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Fällen verwiesen wird, sei angemerkt, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts lediglich Bindungswirkung für die Parteien dieses Verfahren für den entschiedenen Fall bewirkt. Für andere Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, und zwar auch derselben Parteien, liegt hingegen keine Bindungswirkung vor. Grundsätzlich erwächst nämlich - abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung, die auch nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet - nur der Spruch einer Entscheidung in Rechtskraft, nicht aber einzelne Begründungselemente (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010 bis 0013, mwN).Insofern in der Zulässigkeitsbegründung wiederholt auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Fällen verwiesen wird, sei angemerkt, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts lediglich Bindungswirkung für die Parteien dieses Verfahren für den entschiedenen Fall bewirkt. Für andere Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, und zwar auch derselben Parteien, liegt hingegen keine Bindungswirkung vor. Grundsätzlich erwächst nämlich - abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung, die auch nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet - nur der Spruch einer Entscheidung in Rechtskraft, nicht aber einzelne Begründungselemente vergleiche , etwa VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010 bis 0013, mwN). 38
Mit Blick auf die vom Revisionswerber nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003; sowie 14.12.2023, Ra 2022/12/0123; jeweils mwN).Mit Blick auf die vom Revisionswerber nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist vergleiche , etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003; sowie 14.12.2023, Ra 2022/12/0123; jeweils mwN). 39
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
40
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
41
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. Februar 2025