TE Vwgh Beschluss 2025/2/11 Ra 2024/19/0489

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Veröffentlicht am 11.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M C, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024, W185 2287164-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 5. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien und am 23. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für die Prüfung des Antrages die Zuständigkeit Bulgariens fest, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien fest.Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für die Prüfung des Antrages die Zuständigkeit Bulgariens fest, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Mit Beschluss vom 12. November 2024, Ra 2024/19/0489-4, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG. Nach dem von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgelegten Zustellnachweis wurde der Bescheid über die Bestellung des einschreitenden Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer diesem am 21. November 2024 zugestellt.
5
Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 2. Jänner 2025 per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
6
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2025 wurde die Revision zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet und langte dort am 7. Jänner 2025 ein.
7
Der (durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretene) Revisionswerber brachte daraufhin am 7. Jänner 2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein.
8
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs. 3 erster Satz VwGG).Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG).
9
Ausgehend von der am 21. November 2024 erfolgten Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 2. Jänner 2025.
10
Die am letzten Tag dieser Revisionsfrist - entgegen den Vorgaben des § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG - beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem am 3. Jänner 2025 zuständigkeitshalber weitergeleitete Revision langte am 7. Jänner 2025 beim BVwG ein und erweist sich somit jedenfalls als verspätet.Die am letzten Tag dieser Revisionsfrist - entgegen den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG - beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem am 3. Jänner 2025 zuständigkeitshalber weitergeleitete Revision langte am 7. Jänner 2025 beim BVwG ein und erweist sich somit jedenfalls als verspätet.
11
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.
12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/19/0158, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche , etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/19/0158, mwN).

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VwGH 27.2.2024, Ra 2024/18/0404, mwN).Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche , VwGH 27.2.2024, Ra 2024/18/0404, mwN).

13
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung erblickt das die Einhaltung der Revisionsfrist hindernde Ereignis darin, dass der bislang zuverlässigen Assistentin des bestellten Verfahrenshelfers ein Versehen bei der Kontrolle der durch den erst kürzlich eingestellten Assistenten erfolgten Abfertigung der Revision unterlaufen sei, wobei sie übersehen habe, dass im WebERV irrtümlich das falsche Gericht für die Einbringung ausgewählt worden sei.
14
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber schon deshalb nicht, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darzulegen, weil die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt bedarf. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das weitere Formerfordernis des richtigen Einbringungsortes (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2024/19/0051, mwN).Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber schon deshalb nicht, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darzulegen, weil die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt bedarf. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das weitere Formerfordernis des richtigen Einbringungsortes vergleiche , VwGH 16.05.2024, Ra 2024/19/0051, mwN).
15
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG abzuweisen und die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG abzuweisen und die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024190489.L00

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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