TE Vwgh Beschluss 2025/2/12 Ra 2025/06/0011

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Veröffentlicht am 12.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0012
Ra 2025/06/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der DI U H in I 2. des DI F H in L und 3. des Mag. H H in R, alle vertreten durch Mag. Ines Praxmarer, Mag. Herwig Luis Homma und Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Juni 2024, LVwG-2023/31/1912-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Rum; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. D L und 2. Mag. R L beide in R, beide vertreten durch Dr. Harald Vill, Mag. Astrid Purner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 6; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der DI U H in römisch eins 2. des DI F H in L und 3. des Mag. H H in R, alle vertreten durch Mag. Ines Praxmarer, Mag. Herwig Luis Homma und Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Juni 2024, LVwG-2023/31/1912-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Rum; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. D L und 2. Mag. R L beide in R, beide vertreten durch Dr. Harald Vill, Mag. Astrid Purner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 6; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2023, mit welchem den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Thermische Sanierung und Neuerrichtung Bestandsdach, Terrasse, Kapfer und Carport“ auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2023, mit welchem den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Thermische Sanierung und Neuerrichtung Bestandsdach, Terrasse, Kapfer und Carport“ auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3208/2024-11, ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3208/2024-11, ablehnte und gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes ‚B‘, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 28. September 2020, kundgemacht an der Amtstafel vom 18. Februar 2021 bis zum 10. März 2021, und des ergänzenden Bebauungsplanes ‚B2‘, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 20. Dezember 2022, kundgemacht an der Amtstafel vom 3. April bis zum 19. April 2023, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen hinsichtlich des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes ‚B‘ vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) und hinsichtlich des ergänzenden Bebauungsplanes ‚B2‘ angesichts dessen gesetzmäßiger Erlassung (vgl. zB VfSlG. 6412/1971, 17.404/2004) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes ‚B‘, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 28. September 2020, kundgemacht an der Amtstafel vom 18. Februar 2021 bis zum 10. März 2021, und des ergänzenden Bebauungsplanes ‚B2‘, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 20. Dezember 2022, kundgemacht an der Amtstafel vom 3. April bis zum 19. April 2023, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen hinsichtlich des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes ‚B‘ vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 11.401 aus 1987,, 11.979 aus 1989,, 14.078 aus 1995,, 15.634 aus 1999, und 15.673 aus 1999,) und hinsichtlich des ergänzenden Bebauungsplanes ‚B2‘ angesichts dessen gesetzmäßiger Erlassung vergleiche , zB VfSlG. 6412 aus 1971,, 17.404 aus 2004,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

3
In der Folge erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision in der als Revisionspunkt ausgeführt wird, die Revisionswerber würden durch den angefochtenen Baubescheid vom 21. Juni 2023 „in ihren einfachgesetzlich gewährleisten subjektiven Rechten aus dem formell ieS und iwS und materiell ieS und iwS rechtskräftigen, unanfechtbaren, unwiderrufbaren, unwiederholbaren, verbindlichen, vollstreckten, Bescheid vom 06.12.1966, Zahl: XX, verletzt“. Spruchgemäß sei diese Baubewilligung zur Ausführung des Baues nach Maßgabe der genehmigten Pläne und offener Bauweise vorgeschrieben und nun auf geschlossene Bauweise rechtswidrig erweitert bzw. abgeändert worden. Die Baubehörde übergehe die Bestimmungen des §§ 64 f TBO. Die angefochtene Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die belangte Behörde habe den „rechtskräftigen Baubescheid ad rem (dingliche Wirkung)“ vom 6. Dezember 1966 unter Missachtung des § 68 AVG abgeändert. Es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob der Verwaltungsgerichtshof auch an die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts gebunden sei, wenn ein formell und materiell rechtskräftiger Baubescheid, der für das Bauverfahren maßgebende Bedeutung habe, trotz wiederholtem Vorbringen der Revisionswerber sowohl im Verfahren I. als auch II. Instanz beharrlich unterdrückt und daher nicht in den festgestellten Sachverhalt aufgenommen worden sei. Weiters würden die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in „ihren einfachgesetzlichen Rechten, nämlich darauf, dass von der Behörde die Bestimmungen des Verordnungsverfahrens gemäß §§ 63 bis 68 TROG 2016 zur Erlassung eines Bebauungsplanes eingehalten werden“, verletzt.In der Folge erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision in der als Revisionspunkt ausgeführt wird, die Revisionswerber würden durch den angefochtenen Baubescheid vom 21. Juni 2023 „in ihren einfachgesetzlich gewährleisten subjektiven Rechten aus dem formell ieS und iwS und materiell ieS und iwS rechtskräftigen, unanfechtbaren, unwiderrufbaren, unwiederholbaren, verbindlichen, vollstreckten, Bescheid vom 06.12.1966, Zahl: römisch zwanzig, verletzt“. Spruchgemäß sei diese Baubewilligung zur Ausführung des Baues nach Maßgabe der genehmigten Pläne und offener Bauweise vorgeschrieben und nun auf geschlossene Bauweise rechtswidrig erweitert bzw. abgeändert worden. Die Baubehörde übergehe die Bestimmungen des Paragraphen 64, f TBO. Die angefochtene Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die belangte Behörde habe den „rechtskräftigen Baubescheid ad rem (dingliche Wirkung)“ vom 6. Dezember 1966 unter Missachtung des Paragraph 68, AVG abgeändert. Es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob der Verwaltungsgerichtshof auch an die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts gebunden sei, wenn ein formell und materiell rechtskräftiger Baubescheid, der für das Bauverfahren maßgebende Bedeutung habe, trotz wiederholtem Vorbringen der Revisionswerber sowohl im Verfahren römisch eins. als auch römisch zwei. Instanz beharrlich unterdrückt und daher nicht in den festgestellten Sachverhalt aufgenommen worden sei. Weiters würden die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in „ihren einfachgesetzlichen Rechten, nämlich darauf, dass von der Behörde die Bestimmungen des Verordnungsverfahrens gemäß Paragraphen 63, bis 68 TROG 2016 zur Erlassung eines Bebauungsplanes eingehalten werden“, verletzt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115 bis 0116, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115 bis 0116, mwN).
5
Sofern sich die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen auf eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte „aus dem Bescheid vom 06.12.1966“ beziehen, bezeichnen sie damit kein konkretes subjektives Recht.
6
Darüber hinaus besteht kein abstraktes Recht der Revisionswerber „dass von der Behörde die Bestimmungen des Verordnungsverfahrens gemäß §§ 63 bis 68 TROG 2016 zur Erlassung eines Bebauungsplanes eingehalten werden“ (vgl. VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, mwN; vgl. im Übrigen die oben zitierte Begründung in VfGH 25.11.2024, E 3208/2024-11).Darüber hinaus besteht kein abstraktes Recht der Revisionswerber „dass von der Behörde die Bestimmungen des Verordnungsverfahrens gemäß Paragraphen 63, bis 68 TROG 2016 zur Erlassung eines Bebauungsplanes eingehalten werden“ vergleiche , VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, mwN; vergleiche , im Übrigen die oben zitierte Begründung in VfGH 25.11.2024, E 3208/2024-11).
7
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121 und 0122, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121 und 0122, mwN).
8
Bei dem in den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen handelt es sich somit nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. neuerlich VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, mwN).Bei dem in den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen handelt es sich somit nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , neuerlich VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, mwN).
9
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060011.L00

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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