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Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2022, Ra 2021/08/0144, (in der Folge: Vorerkenntnis Ra 2021/08/0144) sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2023, Ro 2023/08/0010, (in der Folge: Vorerkenntnis Ro 2023/08/0010) verwiesen.
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Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber - in Bestätigung bzw. teilweiser Abänderung (Rückforderung für das Jahr 2014) der Beschwerdevorentscheidung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) - zum Rückersatz von Notstandshilfe für näher bestimmte Zeiträume im Jahr 2014 von € 3.088,60, im Jahr 2017 von € 11.297,64 und im Jahr 2018 von € 5.803,84. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Die Rückforderung der Leistung gründete das Bundesverwaltungsgericht nunmehr darauf, dass der Revisionswerber bereits seit dem (gesamten) Jahr 2013 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund der Höhe der erwirtschafteten Umsätze sei ihm bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe (im Jahr 2014) zumindest erkennbar gewesen, dass ihm die Leistung nicht zustehe. Er habe im gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs in Kenntnis des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze auch bewusst unrichtige Angaben gegenüber dem AMS in seinen monatlich abgegebenen Erklärungen über den erzielten Umsatz gemacht. Dadurch habe er, wie das Bundesverwaltungsgericht näher erläuterte, den Bezug der Notstandshilfe verursacht. Es seien daher die Rückforderungstatbestände nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.Die Rückforderung der Leistung gründete das Bundesverwaltungsgericht nunmehr darauf, dass der Revisionswerber bereits seit dem (gesamten) Jahr 2013 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund der Höhe der erwirtschafteten Umsätze sei ihm bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe (im Jahr 2014) zumindest erkennbar gewesen, dass ihm die Leistung nicht zustehe. Er habe im gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs in Kenntnis des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze auch bewusst unrichtige Angaben gegenüber dem AMS in seinen monatlich abgegebenen Erklärungen über den erzielten Umsatz gemacht. Dadurch habe er, wie das Bundesverwaltungsgericht näher erläuterte, den Bezug der Notstandshilfe verursacht. Es seien daher die Rückforderungstatbestände nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, der Revisionswerber habe die Notstandshilfe nicht zu Unrecht bezogen und mit seinen Umsätzen die zulässigen Höchstgrenzen nicht überschritten. Er habe auch keine Umstände oder Tatsachen verschwiegen.
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Mit diesen Ausführungen wird verkannt, dass Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts nur mehr die Rückforderung der Notstandshilfe war. Hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe wurde die insoweit gegen das (im ersten Rechtsgang ergangene) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021 erhobene Revision dagegen bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2022, Ra 2021/08/0144, zurückgewiesen. Insoweit ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021 daher im Rechtsbestand verblieben.
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Hinsichtlich der Höhe des vom Revisionswerber aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielten Umsatzes waren das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - an die insoweit ergangenen Umsatzsteuerbescheide gebunden. Aufgrund dieser Bescheide stand im vorliegenden Fall fest, dass die Umsätze im Sinn des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG die jeweils zeitraumbezogen anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG überschritten haben (vgl. näher nochmals Vorerkenntnis Ra 2021/08/0144, Rn. 12 und 13). Nicht zweifelhaft war auch, dass die monatlich abgegebenen Erklärungen des Revisionswerbers über seine Umsätze nicht den Tatsachen entsprachen. Zu klären war aber, ob ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt war (vgl. auch insoweit nochmals die Vorerkenntnisse Ra 2021/08/0144 und Ro 2023/08/0010).Hinsichtlich der Höhe des vom Revisionswerber aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielten Umsatzes waren das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - an die insoweit ergangenen Umsatzsteuerbescheide gebunden. Aufgrund dieser Bescheide stand im vorliegenden Fall fest, dass die Umsätze im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG die jeweils zeitraumbezogen anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten haben vergleiche , näher nochmals Vorerkenntnis Ra 2021/08/0144, Rn. 12 und 13). Nicht zweifelhaft war auch, dass die monatlich abgegebenen Erklärungen des Revisionswerbers über seine Umsätze nicht den Tatsachen entsprachen. Zu klären war aber, ob ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt war vergleiche , auch insoweit nochmals die Vorerkenntnisse Ra 2021/08/0144 und Ro 2023/08/0010).
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Im Weiteren wird in der Revision geltend gemacht, die wirtschaftliche Kraft drücke sich im erzielten Einkommen, nicht aber im Umsatz aus. Der Umsatz sei auch „für die Ausmittlung der Einkommensteuer kein Kriterium“. In den Jahren 2014, 2017 und 2018 habe der Revisionswerber tatsächlich keine Gewinne aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Insoweit habe der Revisionswerber nichts verschwiegen. Da der Umsatz nichts darüber aussage, ob der Revisionswerber auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen gewesen sei, sei „die Frage der Vorlage von Umsatzsteuererklärungen zu vernachlässigen“ bzw. habe „überhaupt nichts beigetragen“. Die Höhen der Einkünfte des Revisionswerbers in den Jahren 2014, 2017 und 2018 seien vom Bundesverwaltungsgericht auch unrichtig angenommen worden.
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Auch mit diesen Ausführungen verkennt die Revision die Rechtslage. § 12 Abs. 6 lit. c AlVG stellt zur Beurteilung, ob trotz Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 12 Abs. 3 lit. b AlVG) Arbeitslosigkeit vorliegt, sowohl auf die Höhe des Einkommens gemäß § 36a AlVG als auch des Umsatzes gemäß § 36b AlVG ab. Überschreitet der Umsatz aus der Tätigkeit 11,1 vH der im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge, liegt nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG somit (schon deshalb) keine Arbeitslosigkeit vor (vgl. nochmals das Vorkenntnis Ra 2021/08/0144, insbesondere Rn. 8 ff).Auch mit diesen Ausführungen verkennt die Revision die Rechtslage. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG stellt zur Beurteilung, ob trotz Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG) Arbeitslosigkeit vorliegt, sowohl auf die Höhe des Einkommens gemäß Paragraph 36 a, AlVG als auch des Umsatzes gemäß Paragraph 36 b, AlVG ab. Überschreitet der Umsatz aus der Tätigkeit 11,1 vH der im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge, liegt nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG somit (schon deshalb) keine Arbeitslosigkeit vor vergleiche , nochmals das Vorkenntnis Ra 2021/08/0144, insbesondere Rn. 8 ff).
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Im angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich der Rückforderung nunmehr - anders als in dem dem Vorerkenntnis Ro 2023/08/0010 zugrundeliegenden zweiten Rechtsgang - nicht auf die Erfüllung des Rückforderungstatbestandes nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG, auf den sich die Revision anscheinend bezieht, sondern auf die Tatbestände nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt (vgl. zu diesen Tatbeständen nochmals das Vorerkenntnis Ra 2021/08/0144, insbesondere Rn. 18 ff; vgl. auch den Hinweis im Vorerkenntnis Ro 2023/08/0010, Rn. 11).Im angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich der Rückforderung nunmehr - anders als in dem dem Vorerkenntnis Ro 2023/08/0010 zugrundeliegenden zweiten Rechtsgang - nicht auf die Erfüllung des Rückforderungstatbestandes nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG, auf den sich die Revision anscheinend bezieht, sondern auf die Tatbestände nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt vergleiche , zu diesen Tatbeständen nochmals das Vorerkenntnis Ra 2021/08/0144, insbesondere Rn. 18 ff; vergleiche , auch den Hinweis im Vorerkenntnis Ro 2023/08/0010, Rn. 11).
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Mit ihren Ausführungen tritt die Revision aber der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen, wonach die Tatbestände nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt seien, der Revisionswerber also den Bezug der Notstandshilfe in den maßgeblichen Zeiträumen durch (bedingt vorsätzliche) unwahre Angaben bzw. durch (bedingt vorsätzliches) Verschweigen des Umsatzes herbeigeführt habe und aufgrund der Höhe des Umsatzes auch im Zeitraum des Bezugs habe erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührte.Mit ihren Ausführungen tritt die Revision aber der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen, wonach die Tatbestände nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt seien, der Revisionswerber also den Bezug der Notstandshilfe in den maßgeblichen Zeiträumen durch (bedingt vorsätzliche) unwahre Angaben bzw. durch (bedingt vorsätzliches) Verschweigen des Umsatzes herbeigeführt habe und aufgrund der Höhe des Umsatzes auch im Zeitraum des Bezugs habe erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührte.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2025