TE Vwgh Erkenntnis 2025/2/12 Ra 2023/04/0017

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Veröffentlicht am 12.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) in 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Dezember 2022, Zl. VGW-001/050/3872/2022-24, betreffend Übertretung des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1277/2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: H K in A, Dänemark, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Trabrennstraße 2B), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) in 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Dezember 2022, Zl. VGW-001/050/3872/2022-24, betreffend Übertretung des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1277 aus 2011, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: H K in A, Dänemark, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Trabrennstraße 2B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Verfahrensgang laut Akteninhalt:

1
Mit bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2020 eingelangtem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 beantragte die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) 1. die Feststellung, dass näher genannte Gesellschaft mit Sitz in Dänemark unter der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten durch Handlungen, die den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) iVm Art. 2 REMIT erfüllten, mehrfach eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 4 Z 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010 begangen habe, 2. die Verhängung einer Geldstrafe gegen die Mitbeteiligte als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der dänischen Gesellschaft iSd § 9 Abs. 1 VStG „in gemeinsamer Haftung zur ungeteilten Hand“ mit dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG, und 3. gemäß § 103 Abs. 2 ElWOG 2010 den durch diese Handlungen rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil für die dänische Gesellschaft als verfallen zu erklären. In diesem Antrag stellte die E-Control unter anderem das der dänischen Gesellschaft zur Last gelegte Verhalten am „Intraday Markt“ samt dem daraus für die dänische Gesellschaft entstandenen Vermögensvorteil bezogen auf den 8. Dezember 2019 und den 11., 13., 14. und 15. Jänner 2020 näher dar. Dem Antrag war unter anderem die Aufforderung der E-Control an die dänische Gesellschaft zur Stellungnahme gemäß § 25a Energie-Control-Gesetz - E-ControlG vom 18. Juni 2020 angeschlossen. Die Aufforderung enthielt unter anderem eine genaue Auflistung der Lieferung von Strom während der jeweils relevanten Stunden der gegenständlichen fünf Tage im Dezember 2019 bzw. Jänner 2020 unter Angabe des jeweiligen „Wash-trade Volumens“ und des jeweiligen „Wash-trade Preises“.Mit bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2020 eingelangtem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 beantragte die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) 1. die Feststellung, dass näher genannte Gesellschaft mit Sitz in Dänemark unter der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten durch Handlungen, die den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) in Verbindung mit , Artikel 2, REMIT erfüllten, mehrfach eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Ziffer eins, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010 begangen habe, 2. die Verhängung einer Geldstrafe gegen die Mitbeteiligte als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der dänischen Gesellschaft iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG „in gemeinsamer Haftung zur ungeteilten Hand“ mit dieser Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, und 3. gemäß Paragraph 103, Absatz 2, ElWOG 2010 den durch diese Handlungen rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil für die dänische Gesellschaft als verfallen zu erklären. In diesem Antrag stellte die E-Control unter anderem das der dänischen Gesellschaft zur Last gelegte Verhalten am „Intraday Markt“ samt dem daraus für die dänische Gesellschaft entstandenen Vermögensvorteil bezogen auf den 8. Dezember 2019 und den 11., 13., 14. und 15. Jänner 2020 näher dar. Dem Antrag war unter anderem die Aufforderung der E-Control an die dänische Gesellschaft zur Stellungnahme gemäß Paragraph 25 a, Energie-Control-Gesetz - E-ControlG vom 18. Juni 2020 angeschlossen. Die Aufforderung enthielt unter anderem eine genaue Auflistung der Lieferung von Strom während der jeweils relevanten Stunden der gegenständlichen fünf Tage im Dezember 2019 bzw. Jänner 2020 unter Angabe des jeweiligen „Wash-trade Volumens“ und des jeweiligen „Wash-trade Preises“.
2
In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die mit 1. Dezember 2020 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung zu dem ihr zur Last gelegten Vorwurf, sie habe es als Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene näher genannter Gesellschaft mit Sitz in Dänemark zu verantworten, dass diese Gesellschaft sich für den 8. Dezember 2019 16 Lieferstunden, für den 11. Jänner 2020 8 Lieferstunden, für den 13. Jänner 2020 5 Lieferstunden, für den 14. Jänner 2020 9 Lieferstunden und für den 15. Jänner 2020 15 Lieferstunden am jeweiligen Vorabend Strom-Grenzübertragungskapazitäten zwischen den Gebotszonen Deutschland und Österreich gesichert und dadurch den Zugang zu Übertragungskapazitäten für sonstige Marktteilnehmer beschränkt habe, ohne die Übertragungskapazitäten in weiterer Folge zu nutzen und damit entgegen Art. 5 REMIT dem Markt die Nichtverfügbarkeit von Grenzübertragungskapazität zwischen Deutschland und Österreich vorgespielt und den Preis der Energiehandelsprodukte in der Weise beeinflusst zu haben, dass ein künstliches Preisniveau erzielt worden sei. Dadurch habe sie gegen Art. 5 REMIT iVm § 99 Abs. 4 Z 1 ElWOG 2010 verstoßen. Schließlich übermittelte die belangte Behörde per E-Mail vom 21. Dezember 2020 eine Aktenabschrift an den Zustellbevollmächtigten der Mitbeteiligten.In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die mit 1. Dezember 2020 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung zu dem ihr zur Last gelegten Vorwurf, sie habe es als Geschäftsführerin und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene näher genannter Gesellschaft mit Sitz in Dänemark zu verantworten, dass diese Gesellschaft sich für den 8. Dezember 2019 16 Lieferstunden, für den 11. Jänner 2020 8 Lieferstunden, für den 13. Jänner 2020 5 Lieferstunden, für den 14. Jänner 2020 9 Lieferstunden und für den 15. Jänner 2020 15 Lieferstunden am jeweiligen Vorabend Strom-Grenzübertragungskapazitäten zwischen den Gebotszonen Deutschland und Österreich gesichert und dadurch den Zugang zu Übertragungskapazitäten für sonstige Marktteilnehmer beschränkt habe, ohne die Übertragungskapazitäten in weiterer Folge zu nutzen und damit entgegen Artikel 5, REMIT dem Markt die Nichtverfügbarkeit von Grenzübertragungskapazität zwischen Deutschland und Österreich vorgespielt und den Preis der Energiehandelsprodukte in der Weise beeinflusst zu haben, dass ein künstliches Preisniveau erzielt worden sei. Dadurch habe sie gegen Artikel 5, REMIT in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 4, Ziffer eins, ElWOG 2010 verstoßen. Schließlich übermittelte die belangte Behörde per E-Mail vom 21. Dezember 2020 eine Aktenabschrift an den Zustellbevollmächtigten der Mitbeteiligten.
3
Mit Bescheid vom 2. März 2022 sah die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Mitbeteiligte ab und verfügte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Im Spruch des Einstellungsbescheides gab die belangte Behörde den gegen die Mitbeteiligte erhobenen Vorwurf wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Dezember 2020 wieder.Mit Bescheid vom 2. März 2022 sah die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Mitbeteiligte ab und verfügte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Im Spruch des Einstellungsbescheides gab die belangte Behörde den gegen die Mitbeteiligte erhobenen Vorwurf wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Dezember 2020 wieder.
4
Die dagegen von der E-Control erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt werde (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass die E-Control gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Die dagegen von der E-Control erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt werde (Spruchpunkt römisch eins.), sprach aus, dass die E-Control gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, „der Spruch des Straferkenntnisses“ entspreche nicht „der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG“. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei auch keine taugliche Verfolgungshandlung gegen die Mitbeteiligte gesetzt worden, weshalb der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund mit der nötigen Maßgabe zu bestätigen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, „der Spruch des Straferkenntnisses“ entspreche nicht „der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG“. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei auch keine taugliche Verfolgungshandlung gegen die Mitbeteiligte gesetzt worden, weshalb der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund mit der nötigen Maßgabe zu bestätigen sei.

Für eine rechtswidrige Marktmanipulation durch Kapazitätshortung gebe es fünf notwendige Indikatoren, und zwar dass 1. „wash trades“ durchgeführt würden, 2. diese „wash trades“ äußerst große Volumina beträfen, die so für den Handel zwischen Österreich und Deutschland nicht üblich seien, 3. die Transaktionen vom selben Marktteilnehmer ganz zu Beginn und ganz am Ende des Intraday-Handels durchgeführt würden, 4. es sich dabei um inkonsistente Transaktionen gehandelt habe, wodurch sich der Preis in Österreich im Vergleich zu Deutschland stark erhöht habe und 5. die Grenzübertragungskapazität dadurch nicht oder nicht effektiv genutzt worden sei.

All dies sei der Mitbeteiligten weder im angefochtenen Bescheid noch während des erstinstanzlichen Verfahrens in der nötigen Detailliertheit vorgeworfen worden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Dezember 2020, der einzigen Verfolgungshandlung der belangten Behörde, sei die Tatanlastung im Hinblick auf die anzuwendenden innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der „ACER Guidance Note 1/2018“ nicht ausreichend konkretisiert gewesen, um die Mitbeteiligte davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das Verwaltungsgericht verwies dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkreis der Marktmanipulation im Rahmen des Finanzmarktes nach dem Börsegesetz. Die Regelungstechnik des Marktmanipulationsverbotes in der REMIT entspreche im Wesentlichen den Vorschriften über Marktmissbrauch auf dem Finanzmarkt, und zwar der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie. Demnach seien bei der Beurteilung der Geschäfte bzw. des Kaufs bzw. der Verkaufsaufträge in Hinblick auf eine allfällige Marktmanipulation näher dargestellte Umstände zu berücksichtigen.

Aus dem angefochtenen Bescheid und der einzigen Verfolgungshandlung ergebe sich lediglich, dass die dänische Gesellschaft sich für fünf Tage für unterschiedliche Lieferstunden am jeweiligen Vorabend Strom- und Grenzübertragungskapazitäten zwischen den Gebotszonen Deutschland und Österreich gesichert und dadurch den Zugang zur Übertragungskapazität für sonstige Marktteilnehmer beschränkt habe, ohne die Übertragungskapazität in weiterer Folge zu nutzen. Damit habe sie entgegen Art. 5 REMIT dem Markt die Nichtverfügbarkeit von Grenzübertragungskapazität zwischen den beiden Gebotszonen vorgespielt und den Preis der Energiegroßhandelsprodukte in der Weise beeinflusst, wodurch ein künstliches Preisniveau erzielt worden sei. Es sei weder die Größenordnung der gehorteten Volumina bzw. der Übertragungskapazitäten angegeben worden noch, dass dies durch In-Sich-Geschäfte erfolgt sei. Der zeitliche Zusammenhang der In-Sich-Geschäfte sei nicht definiert worden und es sei nicht angegeben worden, inwiefern die Übertragungskapazitäten nicht genutzt worden seien.Aus dem angefochtenen Bescheid und der einzigen Verfolgungshandlung ergebe sich lediglich, dass die dänische Gesellschaft sich für fünf Tage für unterschiedliche Lieferstunden am jeweiligen Vorabend Strom- und Grenzübertragungskapazitäten zwischen den Gebotszonen Deutschland und Österreich gesichert und dadurch den Zugang zur Übertragungskapazität für sonstige Marktteilnehmer beschränkt habe, ohne die Übertragungskapazität in weiterer Folge zu nutzen. Damit habe sie entgegen Artikel 5, REMIT dem Markt die Nichtverfügbarkeit von Grenzübertragungskapazität zwischen den beiden Gebotszonen vorgespielt und den Preis der Energiegroßhandelsprodukte in der Weise beeinflusst, wodurch ein künstliches Preisniveau erzielt worden sei. Es sei weder die Größenordnung der gehorteten Volumina bzw. der Übertragungskapazitäten angegeben worden noch, dass dies durch In-Sich-Geschäfte erfolgt sei. Der zeitliche Zusammenhang der In-Sich-Geschäfte sei nicht definiert worden und es sei nicht angegeben worden, inwiefern die Übertragungskapazitäten nicht genutzt worden seien.

6
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht lediglich mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht lediglich mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der E-Control mit dem Antrag in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
8
Die Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag die Revision zurück- in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

9
Die Revision moniert zu ihrer Zulässigkeit unter anderem ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine taugliche Verfolgungshandlung auch in Verbindung mit deren Begründung und einer im Zuge des Verfahrens erfolgten Akteneinsicht zu beurteilen sei.
10
Die Revision erweist sich insofern als zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

11
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 8. Dezember 2011, lauten auszugsweise:Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Amtsblatt , L 326 vom 8. Dezember 2011, lauten auszugsweise:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

...

2.
‚Marktmanipulation‘ bezeichnet
a)
den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrags oder jede sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, der bzw. das bzw. die
i)
falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,
ii)
den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
iii)
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnte; oder

...

Marktmanipulation kann das Verhalten einer juristischen Person oder - im Einklang mit dem Recht der Union oder dem nationalen Recht - das einer natürlichen Person, die an der Entscheidung über die Ausübung von Tätigkeiten auf Rechnung der betreffenden juristischen Person beteiligt ist, bezeichnen.

...

Artikel 5

Verbot der Marktmanipulation

Die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten ist untersagt.“

12
§ 99 Abs. 4 Z 1 des Bundesgesetzes mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, lautet:Paragraph 99, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesgesetzes mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, lautet:

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 99. ...Paragraph 99, ...

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

1.
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2, und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.

...“

13
§ 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, sowie § 44a Z 1 VStG in der Stammfassung lauten:Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, sowie Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in der Stammfassung lauten:

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

...

Beschuldigter

§ 32. ...Paragraph 32, ...

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

...

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.
die als erwiesen angenommene Tat;

...“

Taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStGTaugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG

14
§ 31 Abs. 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066, Rn. 14, mwN).Paragraph 31, Absatz eins, VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat vergleiche , VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066, Rn. 14, mwN).
15
Mit einer Verfolgungshandlung tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Wille der Behörde nach außen, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt (etwa zur Post gibt). Dass die Amtshandlung ihr Ziel erreicht oder der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt, ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung hingegen nicht erforderlich. Wird etwa ein Bescheid zur Post gegeben, erreicht den Beschuldigten aber aus unterschiedlichen Gründen nicht, ändert letzteres nichts an der Gültigkeit der Verfolgungshandlung (vgl. zu alldem VwGH 9.5.2023, Ra 2023/02/0042, Rn. 10, mwN).Mit einer Verfolgungshandlung tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Wille der Behörde nach außen, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt (etwa zur Post gibt). Dass die Amtshandlung ihr Ziel erreicht oder der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt, ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung hingegen nicht erforderlich. Wird etwa ein Bescheid zur Post gegeben, erreicht den Beschuldigten aber aus unterschiedlichen Gründen nicht, ändert letzteres nichts an der Gültigkeit der Verfolgungshandlung vergleiche , zu alldem VwGH 9.5.2023, Ra 2023/02/0042, Rn. 10, mwN).
16
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a VStG zu beziehen (vgl. etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 17, mwN).Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, VStG zu beziehen vergleiche , etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 17, mwN).
17
Nach der - sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 1 VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.Nach der - sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. zu alldem VwGH 11.11.2024, Ra 2021/04/0070, Rn. 14, mwN).Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , zu alldem VwGH 11.11.2024, Ra 2021/04/0070, Rn. 14, mwN).

18
Ob eine Verfolgungshandlung insofern tauglich ist, ist nicht bloß - wie vorliegend - an Hand des Inhalts der Aufforderung zur Rechtfertigung, sondern etwa auch unter Berücksichtigung einer der beschuldigten Person innerhalb der Verjährungsfrist gewährten Akteneinsicht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 12.6.2015, Ra 2014/17/0048, mwN).Ob eine Verfolgungshandlung insofern tauglich ist, ist nicht bloß - wie vorliegend - an Hand des Inhalts der Aufforderung zur Rechtfertigung, sondern etwa auch unter Berücksichtigung einer der beschuldigten Person innerhalb der Verjährungsfrist gewährten Akteneinsicht zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 12.6.2015, Ra 2014/17/0048, mwN).
19
Ausgehend von der oben dargelegten Zielrichtung des auch für das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG maßgeblichen Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. zu § 44a Z 1 VStG etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/04/0326, Rn. 17, mwN).Ausgehend von der oben dargelegten Zielrichtung des auch für das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG maßgeblichen Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche , zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/04/0326, Rn. 17, mwN).

Einzelfallbezogene Beurteilung

20
Vorliegend ist die Erfüllung des Konkretisierungsgebotes an Hand des gegenüber der Mitbeteiligten erhobenen Tatvorwurfs der Marktmanipulation iSd Art. 5 iVm Art. 2 Z 2 lit. a sublit. i bzw. ii REMIT zu prüfen. Dieser umfasst als erforderliche Tatbestandselemente erstens den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrages oder eine sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, und zweitens, dass dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten gegeben werden oder gegeben werden könnten (sublit. i) oder der Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst wird oder beeinflusst werden könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird (sublit. ii).Vorliegend ist die Erfüllung des Konkretisierungsgebotes an Hand des gegenüber der Mitbeteiligten erhobenen Tatvorwurfs der Marktmanipulation iSd Artikel 5, in Verbindung mit , Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, sublit. i bzw. ii REMIT zu prüfen. Dieser umfasst als erforderliche Tatbestandselemente erstens den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrages oder eine sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, und zweitens, dass dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten gegeben werden oder gegeben werden könnten (sublit. i) oder der Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst wird oder beeinflusst werden könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird (Sub-Litera, i, i,).
21
Mit der Angabe der Sicherung von Strom-Grenzübertragungskapazitäten zwischen den Gebotszonen Deutschland und Österreich für jeweils eine bestimmte Anzahl an Lieferstunden an fünf bestimmten Tagen konkretisierte die belangte Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Dezember 2020 an die Mitbeteiligte den Abschluss jener Transaktion, die der der Mitbeteiligten vorgeworfenen Marktmanipulation zugrunde liegt. Die weiteren Ausführungen, dass dadurch der Zugang zu Übertragungskapazitäten für sonstige Marktteilnehmer beschränkt worden sei, ohne die Übertragungskapazitäten in weiterer Folge zu nutzen und damit die Nichtverfügbarkeit von Grenzübertragungskapazitäten zwischen Deutschland und Österreich vorgespielt und der Strompreis in der Weise beeinflusst worden sei, dass ein künstliches Preisniveau erzielt worden sei, konkretisiert den Tatvorwurf der Marktmanipulation dahingehend, auf welche Weise falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Strom gegeben worden seien bzw. der Strompreis zwecks Erzielung eines künstlichen Preisniveaus beeinflusst worden sei. Damit wurde die der Mitbeteiligten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert und die Mitbeteiligte in die Lage versetzt, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren.
22
Ausgehend davon stellt bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 1. Dezember 2020 eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar. Im Übrigen steht einer Verfolgungsverjährung für die vier Tatvorwürfe betreffend Jänner 2020 die Übermittlung einer Aktenabschrift am 21. Dezember 2020, beinhaltend die nähere Konkretisierung der Tatvorwürfe etwa im Strafantrag der E-Control vom 22. Oktober 2020, durch die belangte Behörde an die Mitbeteiligte entgegen.Ausgehend davon stellt bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 1. Dezember 2020 eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar. Im Übrigen steht einer Verfolgungsverjährung für die vier Tatvorwürfe betreffend Jänner 2020 die Übermittlung einer Aktenabschrift am 21. Dezember 2020, beinhaltend die nähere Konkretisierung der Tatvorwürfe etwa im Strafantrag der E-Control vom 22. Oktober 2020, durch die belangte Behörde an die Mitbeteiligte entgegen.
23
Infolge einer tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Verjährung und Unzulässigkeit der Verfolgung der Mitbeteiligten gemäß § 31 Abs. 1 VStG ausgegangen.Infolge einer tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Verjährung und Unzulässigkeit der Verfolgung der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ausgegangen.

Ergebnis

24
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen näher einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war bereits deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen näher einzugehen war.
25
Insofern sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung der E-Control auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu folgen.
26
Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG unterbleiben.

Wien, am 12. Februar 2025

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040017.L00

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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