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Zur Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2023, Ra 2023/05/0068, im Verfahren über den zugrundeliegenden Bauauftrag vom 8. April 2022 verwiesen.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2024 wurde über die revisionswerbende Partei eine Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 verhängt und dies damit begründet, dass die revisionswerbende Partei ihre Verpflichtungen aus dem näher dargestellten Bauauftrag vom 8. April 2022 nicht erfüllt habe.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - aus, die revisionswerbende Partei sei Eigentümerin näher genannter Wohnungen. Ihr sei mit einem näher bezeichneten Bauauftrag aufgetragen worden, die widmungswidrige gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke der Aufenthaltsräume in den näher bezeichneten verfahrensgegenständlichen Wohnungen zu unterlassen. Dieser Bauauftrag sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Mai 2024 sei der revisionswerbenden Partei eine Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 im Falle der Nichterfüllung angedroht und eine Nachfrist zur Erfüllung des Bauauftrages gesetzt worden. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) seien erfüllt, die verhängte Strafe erweise sich vor dem Rahmen des § 5 Abs. 3 VVG auch als verhältnismäßig.Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - aus, die revisionswerbende Partei sei Eigentümerin näher genannter Wohnungen. Ihr sei mit einem näher bezeichneten Bauauftrag aufgetragen worden, die widmungswidrige gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke der Aufenthaltsräume in den näher bezeichneten verfahrensgegenständlichen Wohnungen zu unterlassen. Dieser Bauauftrag sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Mai 2024 sei der revisionswerbenden Partei eine Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 im Falle der Nichterfüllung angedroht und eine Nachfrist zur Erfüllung des Bauauftrages gesetzt worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) seien erfüllt, die verhängte Strafe erweise sich vor dem Rahmen des Paragraph 5, Absatz 3, VVG auch als verhältnismäßig.
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Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, „ob auch ein Zurverfügungstellen für eine Dauer von mindestens dreißig Tagen jedoch weniger als drei Monaten ‚kurzfristig‘ iSd § 7a Abs. 3 BO für Wien“ sei.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, „ob auch ein Zurverfügungstellen für eine Dauer von mindestens dreißig Tagen jedoch weniger als drei Monaten ‚kurzfristig‘ iSd Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien“ sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich einerseits der Begründung des Verwaltungsgerichts anschließt und andererseits vorbringt, es fehle weiters an Rechtsprechung zu Frage, „ob bei der Verletzung des § 7a Abs. 2 BO für Wien der § 129 Abs. 1 BO für Wien anwendbar“ sei.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich einerseits der Begründung des Verwaltungsgerichts anschließt und andererseits vorbringt, es fehle weiters an Rechtsprechung zu Frage, „ob bei der Verletzung des Paragraph 7 a, Absatz 2, BO für Wien der Paragraph 129, Absatz eins, BO für Wien anwendbar“ sei.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032, Rn. 11, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , für viele etwa VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032, Rn. 11, mwN). 12
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, Rn. 16, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , aus vielen etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, Rn. 16, mwN). 13
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.04.2024, Ro 2023/05/0006, Rn. 22, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , aus vielen etwa VwGH 30.04.2024, Ro 2023/05/0006, Rn. 22, mwN). 14
Sowohl die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht als auch jene der revisionswerbenden Partei betreffen den Titel, der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2022/05/0018, Rn. 18, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2022/05/0018, Rn. 18, mwN). 16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2025