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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden dem Antragsteller gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 mehrere Gewerbeberechtigungen entzogen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden dem Antragsteller gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 mehrere Gewerbeberechtigungen entzogen.
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Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Antragstellers wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend brachte der Antragsteller vor, dass er sich sowohl vor als auch nach der strafrechtlichen Verurteilung wohl verhalten habe, es kein öffentliches Interesse an der Entziehung der Gewerbeberechtigung gebe und der drohende Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.
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Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei die Prognoseentscheidung im Provisorialverfahren nicht in Frage zu stellen und stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (im Hinblick auf die noch nicht getilgte Verurteilung des Antragstellers) näher umschriebene zwingende öffentliche Interessen entgegen.Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine Folge. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei die Prognoseentscheidung im Provisorialverfahren nicht in Frage zu stellen und stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (im Hinblick auf die noch nicht getilgte Verurteilung des Antragstellers) näher umschriebene zwingende öffentliche Interessen entgegen.
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Mit Antrag vom 27. Jänner 2025, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 12. Februar 2025, begehrt der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2025 abändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
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Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
6
Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es (in diesem Fall) eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ermöglichen (vgl. VwGH 11.9.2019, Ro 2019/04/0027, Rn. 9, mwN).Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es (in diesem Fall) eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ermöglichen vergleiche , VwGH 11.9.2019, Ro 2019/04/0027, Rn. 9, mwN). 7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. erneut VwGH 11.9.2019, Ro 2019/04/0034, Rn. 10, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , erneut VwGH 11.9.2019, Ro 2019/04/0034, Rn. 10, mwN). 8
Festzuhalten ist zunächst, dass im Antrag vom 27. Jänner 2025 keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen bzw. Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt aufgezeigt wird, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2025 zugrunde lag.
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Soweit der Antragsteller vorbringt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nur eine bedingte Haftstrafe verhängt worden sei, und es liege somit eine positive Prognose vor, ist dem - abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht den Umstand der Verhängung einer bedingten Haftstrafe seiner Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt hat - entgegenzuhalten, dass die Prognoseentscheidung (nach Maßgabe der in Rn. 7 dargestellten Rechtsprechung) im Provisorialverfahren nicht in Frage zu stellen ist (vgl. VwGH 26.2.2013, AW 2013/04/0008). Im Hinblick auf die auch vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Bedeutung des (durch die vom Antragsteller verübte Straftat beeinträchtigten) Rechtsgutes des Schutzes der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen auch bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht.Soweit der Antragsteller vorbringt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nur eine bedingte Haftstrafe verhängt worden sei, und es liege somit eine positive Prognose vor, ist dem - abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht den Umstand der Verhängung einer bedingten Haftstrafe seiner Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt hat - entgegenzuhalten, dass die Prognoseentscheidung (nach Maßgabe der in Rn. 7 dargestellten Rechtsprechung) im Provisorialverfahren nicht in Frage zu stellen ist vergleiche , VwGH 26.2.2013, AW 2013/04/0008). Im Hinblick auf die auch vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Bedeutung des (durch die vom Antragsteller verübte Straftat beeinträchtigten) Rechtsgutes des Schutzes der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen auch bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht. 10
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Februar 2025