TE Vwgh Beschluss 2025/2/17 So 2025/03/0001

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Veröffentlicht am 17.02.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des Ing. D D in W, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ und die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Der (unvertretene) Einschreiter brachte am 16. Jänner 2025 eine Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof ein. Darin erhob er zunächst „Beschwerde“ ua an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Jänner 2025, Zl. 104 JV 320/24s, in einer Angelegenheit nach dem SDG, und beantragte die Aufhebung dieses Bescheides.
2
Weiters enthält die Eingabe eine Reihe von Anträgen, und zwar betreffend
-
Anerkennung seiner beruflichen Berechtigung zur Selbstvertretung vor sämtlichen Gerichten und Höchstgerichten, insbesondere vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof, ohne Anwaltspflicht;
-
Bewilligung einer befristeten Selbstvertretung mit der Möglichkeit einer vollständigen Anerkennung nach Bewährungszeit;
-
Klarstellung, dass diese Bewilligung eine einmalige, auf seinen Einzelfall beschränkte Entscheidung darstelle;
-
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine namentlich genannte Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien;
-
„Unterstützung“ und „Aufklärung“ betreffend eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang mit einer Säumnisbeschwerde;
-
„angemessene Aufforderung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien“ in einer Angelegenheit betreffend eine berufliche Qualifikation;
-
Einsicht in Akten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
3
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner in Art. 133 B-VG geregelten Zuständigkeit weder für die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, noch für die übrigen in Rn. 2 aufgezählten Anträge zuständig.Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner in Artikel 133, B-VG geregelten Zuständigkeit weder für die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, noch für die übrigen in Rn. 2 aufgezählten Anträge zuständig.
4
Die „Beschwerde“ und die übrigen in Rn. 2 genannten Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die „Beschwerde“ und die übrigen in Rn. 2 genannten Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
5
2. Der Einschreiter stellt auch den Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W296 2279417-1/7E aufzuheben. Mit hg. Beschluss vom 21. März 2024, Ra 2023/03/0210-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die Revision des Einschreiters gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu der genannten Geschäftszahl mangels Behebung von Mängel gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein.2. Der Einschreiter stellt auch den Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W296 2279417-1/7E aufzuheben. Mit hg. Beschluss vom 21. März 2024, Ra 2023/03/0210-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die Revision des Einschreiters gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu der genannten Geschäftszahl mangels Behebung von Mängel gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG ein.
6
Der neuerliche, gegen dasselbe Erkenntnis bzw. denselben Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Antrag des Revisionswerbers ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
7
3. Sofern der Antrag auf „Gerichtsanhörung, um die Angelegenheit in einem lösungsorientierten Dialog und nicht auf ausufernde Weise zu klären“ als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof zu werten war, konnte von einer solchen gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.3. Sofern der Antrag auf „Gerichtsanhörung, um die Angelegenheit in einem lösungsorientierten Dialog und nicht auf ausufernde Weise zu klären“ als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof zu werten war, konnte von einer solchen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
8
4. Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben wie die in Rn. 2 aufgezählten prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die in Rn. 2 aufgezählten keine gesetzliche Grundlage besteht.

Wien, am 17. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030001.X00

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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