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1. Der (unvertretene) Einschreiter brachte am 16. Jänner 2025 eine Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof ein. Darin erhob er zunächst „Beschwerde“ ua an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Jänner 2025, Zl. 104 JV 320/24s, in einer Angelegenheit nach dem SDG, und beantragte die Aufhebung dieses Bescheides.
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Weiters enthält die Eingabe eine Reihe von Anträgen, und zwar betreffend
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Anerkennung seiner beruflichen Berechtigung zur Selbstvertretung vor sämtlichen Gerichten und Höchstgerichten, insbesondere vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof, ohne Anwaltspflicht;
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Bewilligung einer befristeten Selbstvertretung mit der Möglichkeit einer vollständigen Anerkennung nach Bewährungszeit;
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Klarstellung, dass diese Bewilligung eine einmalige, auf seinen Einzelfall beschränkte Entscheidung darstelle;
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Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine namentlich genannte Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien;
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„Unterstützung“ und „Aufklärung“ betreffend eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang mit einer Säumnisbeschwerde;
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„angemessene Aufforderung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien“ in einer Angelegenheit betreffend eine berufliche Qualifikation;
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Einsicht in Akten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner in Art. 133 B-VG geregelten Zuständigkeit weder für die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, noch für die übrigen in Rn. 2 aufgezählten Anträge zuständig.Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner in Artikel 133, B-VG geregelten Zuständigkeit weder für die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, noch für die übrigen in Rn. 2 aufgezählten Anträge zuständig.
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Die „Beschwerde“ und die übrigen in Rn. 2 genannten Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die „Beschwerde“ und die übrigen in Rn. 2 genannten Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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2. Der Einschreiter stellt auch den Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W296 2279417-1/7E aufzuheben. Mit hg. Beschluss vom 21. März 2024, Ra 2023/03/0210-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die Revision des Einschreiters gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu der genannten Geschäftszahl mangels Behebung von Mängel gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein.2. Der Einschreiter stellt auch den Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W296 2279417-1/7E aufzuheben. Mit hg. Beschluss vom 21. März 2024, Ra 2023/03/0210-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die Revision des Einschreiters gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu der genannten Geschäftszahl mangels Behebung von Mängel gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG ein.
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Der neuerliche, gegen dasselbe Erkenntnis bzw. denselben Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Antrag des Revisionswerbers ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
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3. Sofern der Antrag auf „Gerichtsanhörung, um die Angelegenheit in einem lösungsorientierten Dialog und nicht auf ausufernde Weise zu klären“ als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof zu werten war, konnte von einer solchen gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.3. Sofern der Antrag auf „Gerichtsanhörung, um die Angelegenheit in einem lösungsorientierten Dialog und nicht auf ausufernde Weise zu klären“ als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof zu werten war, konnte von einer solchen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
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4. Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben wie die in Rn. 2 aufgezählten prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die in Rn. 2 aufgezählten keine gesetzliche Grundlage besteht.
Wien, am 17. Februar 2025