1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, binnen näher genannter Frist ein näher beschriebenes konsenslos errichtetes Schutzdach in der Größe von etwa 19 m² auf dem Balkon eines näher genannten Wohnhauses in P zu entfernen, und gemäß § 50 Abs. 6 leg. cit. dessen Benützung untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem dem Revisionswerber gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, binnen näher genannter Frist ein näher beschriebenes konsenslos errichtetes Schutzdach in der Größe von etwa 19 m² auf dem Balkon eines näher genannten Wohnhauses in P zu entfernen, und gemäß Paragraph 50, Absatz 6, leg. cit. dessen Benützung untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (römisch zwei.).
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047, mwN).
6
§ 28 Abs. 3 VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2019/11/0168, oder auch 2.12.2024, Ra 2022/05/0177, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, mwN).Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2019/11/0168, oder auch 2.12.2024, Ra 2022/05/0177, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, mwN). 7
Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Das Vorbringen unter den Überschriften „4.2.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses“ sowie „4.2.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ gibt mit unwesentlichen Abweichungen seitenweise und zum großen Teil wortgleich wiederholt die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen wieder. Die die einzelnen Zulässigkeitsausführungen abschließenden Formulierungen werden wiederum dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht. Sie fungieren als bloß skizzenhafte Schlussfolgerungen für die vorstehenden, mit den Revisionsgründen (nahezu) wortidenten Zulässigkeitsausführungen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN).Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Das Vorbringen unter den Überschriften „4.2.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses“ sowie „4.2.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ gibt mit unwesentlichen Abweichungen seitenweise und zum großen Teil wortgleich wiederholt die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen wieder. Die die einzelnen Zulässigkeitsausführungen abschließenden Formulierungen werden wiederum dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht. Sie fungieren als bloß skizzenhafte Schlussfolgerungen für die vorstehenden, mit den Revisionsgründen (nahezu) wortidenten Zulässigkeitsausführungen vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN).
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Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. für viele etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, oder auch 23.3.2023, Ra 2020/06/0183, jeweils mwN).Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , für viele etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, oder auch 23.3.2023, Ra 2020/06/0183, jeweils mwN).
9
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Schon deshalb war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
10
Im Übrigen wird bemerkt, dass die Frage, ob eine konkrete bauliche Anlage als „Schutzdach“ oder als „Pergola“ zu qualifizieren ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2021/06/0015, bzw. 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht aufgezeigt.Im Übrigen wird bemerkt, dass die Frage, ob eine konkrete bauliche Anlage als „Schutzdach“ oder als „Pergola“ zu qualifizieren ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2021/06/0015, bzw. 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht aufgezeigt. Wien, am 17. Februar 2025