TE Vwgh Erkenntnis 2025/2/17 Ra 2024/06/0164

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der i AG in B, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Juli 2024, LVwG-318-42/2024-R8, betreffend Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Tschagguns hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2024 wurde das von der Revisionswerberin angezeigte Bauvorhaben zur Errichtung eines Zaunes zur Absicherung eines näher bezeichneten Kraftwerks gemäß § 33 Abs. 3 Baugesetz (BauG.) untersagt.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2024 wurde das von der Revisionswerberin angezeigte Bauvorhaben zur Errichtung eines Zaunes zur Absicherung eines näher bezeichneten Kraftwerks gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Baugesetz (BauG.) untersagt.
2
Begründend führte die belangte Behörde aus, der geplante Zaun solle zur Sicherung des Kraftwerks zur Gänze auf einer Fläche errichtet werden, die als „Freifläche Landwirtschaftsgebiet (FL)“ gewidmet sei. Das angezeigte Bauvorhaben widerspreche dieser Flächenwidmung.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde dieser Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG könne das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Anhand des behördlichen Verfahrens könne nicht beurteilt werden, ob die beantragten Zaunanlagen überhaupt Einfriedungen iSd § 19 lit. f BauG. darstellten. Aus dem behördlichen Verfahren ergebe sich nicht, ob die geplanten Zaunanlagen im Nahbereich einer Grundgrenzen lägen, ob sie an öffentlichen Verkehrsflächen errichtet werden sollten und ob sie ein Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragten. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass keine Einfriedung iSd § 19 lit. f BauG. vorliege, sei von der belangten Behörde weiters zu überprüfen, ob der Anzeigetatbestand nach § 19 lit. e BauG. vorliege. Nur bei einem freien Bauvorhaben erfolge keine Prüfung der Widmungskonformität. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides liege im Interesse der Raschheit und sei mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Widrigenfalls wäre das Verwaltungsgericht dazu angehalten, mit der Umgebung nicht vertraute (Amts-)Sachverständige zur Beurteilung der offenen Fragen zu bestellen, obwohl diese Fragen von Seiten der Baubehörde und der ihr beigestellten Sachverständigen, die bereits über einen räumlichen Bezug verfügten und mit den regionalen Gepflogenheiten vertraut seien, auf einfachste und schnellste Art geklärt werden könnten. Insbesondere verfüge die belangte Behörde über entsprechende fachkundige Personen aus dem Bereich des Bauwesens. Die Zurückverweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sei im konkreten Fall im Hinblick auf einen ökonomischen Verfahrensablauf sinnvoll und setze die Revisionswerberin bereits im behördlichen Verfahren in die Lage, am Sachverhalt mitzuwirken und Beweise anzubieten.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG könne das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Anhand des behördlichen Verfahrens könne nicht beurteilt werden, ob die beantragten Zaunanlagen überhaupt Einfriedungen iSd Paragraph 19, Litera f, BauG. darstellten. Aus dem behördlichen Verfahren ergebe sich nicht, ob die geplanten Zaunanlagen im Nahbereich einer Grundgrenzen lägen, ob sie an öffentlichen Verkehrsflächen errichtet werden sollten und ob sie ein Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragten. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass keine Einfriedung iSd Paragraph 19, Litera f, BauG. vorliege, sei von der belangten Behörde weiters zu überprüfen, ob der Anzeigetatbestand nach Paragraph 19, Litera e, BauG. vorliege. Nur bei einem freien Bauvorhaben erfolge keine Prüfung der Widmungskonformität. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides liege im Interesse der Raschheit und sei mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Widrigenfalls wäre das Verwaltungsgericht dazu angehalten, mit der Umgebung nicht vertraute (Amts-)Sachverständige zur Beurteilung der offenen Fragen zu bestellen, obwohl diese Fragen von Seiten der Baubehörde und der ihr beigestellten Sachverständigen, die bereits über einen räumlichen Bezug verfügten und mit den regionalen Gepflogenheiten vertraut seien, auf einfachste und schnellste Art geklärt werden könnten. Insbesondere verfüge die belangte Behörde über entsprechende fachkundige Personen aus dem Bereich des Bauwesens. Die Zurückverweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sei im konkreten Fall im Hinblick auf einen ökonomischen Verfahrensablauf sinnvoll und setze die Revisionswerberin bereits im behördlichen Verfahren in die Lage, am Sachverhalt mitzuwirken und Beweise anzubieten.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichts von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG geltenden Voraussetzungen als zulässig.Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichts von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG geltenden Voraussetzungen als zulässig.
8
§ 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet auszugsweise:

„Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28.Paragraph 28,

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...“

9
Zunächst kann zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.Zunächst kann zu den für kassatorische Entscheidungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.

Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, mwN).Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche , etwa VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, mwN).

10
Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die von ihm als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden hat: Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens rechtfertigt - wie oben dargelegt - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ebenso wenig wie eine Einsichtnahme in den Einreichplan, den Flächenwidmungsplan oder Katastralmappe.Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die von ihm als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden hat: Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens rechtfertigt - wie oben dargelegt - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ebenso wenig wie eine Einsichtnahme in den Einreichplan, den Flächenwidmungsplan oder Katastralmappe.
11
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer rascheren und kostengünstigeren Erledigung durch die Behörde beruft, ist auszuführen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/04/0031, sowie wiederum VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, jeweils mwN). Auch der Verweis auf die der belangten Behörde zur Verfügung stehende „fachkundigen Personen aus dem Bereich des Bauwesens“ vermag daran nichts zu ändern, zumal im Hinblick auf § 52 AVG dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt (vgl. VwGH 6.2.2023, Ra 2021/06/0209 bis 0216, mit Verweis auf VwGH 22.6.2010, Ra 2016/03/0027).Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer rascheren und kostengünstigeren Erledigung durch die Behörde beruft, ist auszuführen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/04/0031, sowie wiederum VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, jeweils mwN). Auch der Verweis auf die der belangten Behörde zur Verfügung stehende „fachkundigen Personen aus dem Bereich des Bauwesens“ vermag daran nichts zu ändern, zumal im Hinblick auf Paragraph 52, AVG dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt vergleiche , VwGH 6.2.2023, Ra 2021/06/0209 bis 0216, mit Verweis auf VwGH 22.6.2010, Ra 2016/03/0027).
12
Indem das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannte, den Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Revisionswerber zurückverwies, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannte, den Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Revisionswerber zurückverwies, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
13
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Februar 2025

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060164.L00

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten