TE Vwgh Beschluss 2025/2/18 Ra 2025/20/0027

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Veröffentlicht am 18.02.2025
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6
AsylG 2005 §13 Abs1
AuslBG §4c
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des M H in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2024, I425 2273870-3/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des M H in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2024, I425 2273870-3/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 2024, Ra 2023/19/0451, verwiesen.
2
Der Revisionswerber, der nach seiner unrechtmäßigen Einreise angab, (nur) über die Staatsangehörigkeit von Syrien zu verfügen, stellte am 15. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit der drohenden Einziehung zum Reservemilitärdienst in Syrien und einer darauf in Zusammenhang stehenden Verfolgung begründete.
3
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und sprach aus, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4
Im Zuge einer Reise von der Türkei „in den Schengenraum“ wies sich der Revisionswerber mit einem am 1. September 2021 für ihn ausgestellten türkischen Reisepass aus.
5
Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das mit Bescheid vom 4. Jänner 2022 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 und Abs. 4 AVG wieder auf. Er habe sich den Status des Asylberechtigten erschlichen, weil er seine türkische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen habe.Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das mit Bescheid vom 4. Jänner 2022 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3 und Absatz 4, AVG wieder auf. Er habe sich den Status des Asylberechtigten erschlichen, weil er seine türkische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen habe.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 2. Oktober 2023 mündlich verkündetem und mit 18. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab.
7
Die in der Folge gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2024, Ra 2023/19/0451, zurück.
8
Mit Bescheid vom 16. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 15. November 2021 gestellten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 16. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 15. November 2021 gestellten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
9
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei in der Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner syrischen Herkunft ausgesetzt. Es drohe ihm als türkischem Staatsangehörigen auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung aus der Türkei nach Syrien. In Österreich weise er keine maßgeblichen Merkmale einer Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Seit 1. Juni 2023 gehe er einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Hotel nach.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
14
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber allein bezogen auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe „zu Unrecht nicht beurteilt ..., ob“ sich der Revisionswerber als türkischer Staatsangehöriger „durch die länger als ein Jahr beim selben Arbeitgeber angedauerte Beschäftigung den Aufenthalt iS Art 6 Abs 1 ARB 1/80 bereits ersessen habe“. Bei Beginn der Beschäftigung sei er Asylberechtigter gewesen.Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber allein bezogen auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe „zu Unrecht nicht beurteilt ..., ob“ sich der Revisionswerber als türkischer Staatsangehöriger „durch die länger als ein Jahr beim selben Arbeitgeber angedauerte Beschäftigung den Aufenthalt iS Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 bereits ersessen habe“. Bei Beginn der Beschäftigung sei er Asylberechtigter gewesen.
15
Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) sieht, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, vor, dass der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber hat, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt.Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) sieht, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7, über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, vor, dass der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber hat, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt.
16
Nach der - auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zurückzuführenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können sich nur solche türkischen Arbeitnehmer auf ein auf Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH „eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus“. Während der in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076, mwN). Die Beschäftigung ist daher nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Die „Ordnungsmäßigkeit“ der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257, mwN).Nach der - auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zurückzuführenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können sich nur solche türkischen Arbeitnehmer auf ein auf Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH „eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus“. Während der in Artikel 6, ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Artikel 6, ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht vergleiche , VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076, mwN). Die Beschäftigung ist daher nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Die „Ordnungsmäßigkeit“ der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche , etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257, mwN).
17
Der Revisionswerber hat bei der Antragstellung sowie während des ursprünglich durchgeführten und mit Bescheid vom 4. Jänner 2022 abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine türkische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen, um sich dadurch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - und somit auch die damit verbundene Rechtstellung - zu erschleichen.
18
Aus diesem Grund nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22. Mai 2023 das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 und Abs. 4 AVG wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit am 2. Oktober 2023 mündlich verkündetem und mit 18. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Aufgrund der ex tunc-Wirkung der rechtskräftig erfolgten Wiederaufnahme war der ursprüngliche Antrag des Revisionswerbers vom 15. November 2021 auf internationalen Schutz wieder offen (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).Aus diesem Grund nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22. Mai 2023 das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3 und Absatz 4, AVG wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit am 2. Oktober 2023 mündlich verkündetem und mit 18. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Aufgrund der ex tunc-Wirkung der rechtskräftig erfolgten Wiederaufnahme war der ursprüngliche Antrag des Revisionswerbers vom 15. November 2021 auf internationalen Schutz wieder offen vergleiche , etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).
19
Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber, der seine Erwerbstätigkeit nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juni 2023 begonnen hatte, ohne jeden Zweifel von Beginn seiner Tätigkeit an nicht die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 genannte Voraussetzung einer „ordnungsgemäßen“ Beschäftigung erfüllte (vgl. neben der oben zitierten Rechtsprechung ferner dazu, dass die Einstufung eines Aufenthalts als „gesichert und nicht nur vorläufig“ im Fall von solchen Beschäftigungszeiten zu verneinen ist, die aufgrund einer Erlaubnis zum Aufenthalt zurückgelegt wurden, die der Betreffende allein durch eine Täuschung erwirkt hat, etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der Sache nach vom Gegenteil ausgeht, stellen sich die von ihm dafür als Prämisse zugrunde gelegten sachverhaltsbezogenen Annahmen als bloß unsubstantiierte Behauptungen dar, die weder mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach er zudem wegen Erschleichung von staatlichen Leistungen durch falsche Angaben zu seinen Staatsangehörigkeiten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, noch mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Einklang zu bringen sind.Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber, der seine Erwerbstätigkeit nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juni 2023 begonnen hatte, ohne jeden Zweifel von Beginn seiner Tätigkeit an nicht die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 genannte Voraussetzung einer „ordnungsgemäßen“ Beschäftigung erfüllte vergleiche , neben der oben zitierten Rechtsprechung ferner dazu, dass die Einstufung eines Aufenthalts als „gesichert und nicht nur vorläufig“ im Fall von solchen Beschäftigungszeiten zu verneinen ist, die aufgrund einer Erlaubnis zum Aufenthalt zurückgelegt wurden, die der Betreffende allein durch eine Täuschung erwirkt hat, etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der Sache nach vom Gegenteil ausgeht, stellen sich die von ihm dafür als Prämisse zugrunde gelegten sachverhaltsbezogenen Annahmen als bloß unsubstantiierte Behauptungen dar, die weder mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach er zudem wegen Erschleichung von staatlichen Leistungen durch falsche Angaben zu seinen Staatsangehörigkeiten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, noch mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Einklang zu bringen sind.
20
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200027.L00

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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